Telemedicus

, von

Wochenrückblick: Verdachtsberichterstattung, § 353d StGB, KI-Kunst

+++ LG Hamburg: Verbot zentraler Aussage eines Spiegel Artikels über Lindemann

+++ § 353d StGB: fragdenstaat veröffentlicht Beschlüsse aus laufendem Verfahren

+++ BAG: Kündigung nach Beleidigung in WhatsApp-Gruppe

+++ U.S. Bundesgericht: Kein Schutz für KI-generierte Kunst

+++ LG Baden-Baden: Kein Kontakt zu Kunden über private Accounts

LG Hamburg: Verbot zentraler Aussage eines Spiegel Artikels über Lindemann
Die Verbreitung mehrerer Passagen und eines zentralen Vorwurfs des Spiegels über Lindemann bleiben verboten. Mit diesem Urteil hat das Landgericht Hamburg seine Entscheidung aus dem Eilverfahren bestätigt. Danach ist es verboten, den Verdacht zu erwecken oder erwecken zu lassen, Lindemann habe Frauen mit K.O.-Tropfen, Drogen und/oder Alkohol betäubt, um sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. Zwar sei die Aussage in dem Artikel nirgendwo ausdrücklich enthalten, verschiedene Textpassagen würden aber in Zusammenschau für die Leserschaft den Verdacht nahelegen. Daraus ergebe sich der spezielle Tenor.
Zur Nachricht bei lto.de.
Zum Hintergrund bei lto.de.

§ 353d StGB: fragdenstaat veröffentlicht Beschlüsse aus laufendem Verfahren
Arne Semsrott von fragdenstaat hat drei Beschlüsse des Amtsgerichts München aus einm laufendem Verfahren gegen Klimaaktivisten veröffentlicht. Damit riskiert Semsrott bewusst ein Strafverfahren nach dem umstrittenen § 353d StGB. Demnach ist es verboten, amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. fragdenstaat beruft sich bei seiner Veröffentlichung auf die freie Berichterstattung der Presse. Die Norm ist seit Jahren rechtspolitisch umstritten. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof § 353d StGB in einem presserechtlichen Verfahren zur zulässigen Veröffentlichung wörtlicher Auszüge aus Tagebüchern nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angewendet. Dies unter Berufung auf ein zuvor ergangenes Urteil des EGMR in einem gleichgelagerten Fall.
Zur Mitteilung auf fragdenstaat.de.
Zum Hintergrund bei lto.de.

BAG: Kündigung nach Beleidigung in WhatsApp-Gruppe
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich menschenverachtend über Vorgesetzte in einer privaten Chatgruppe geäußert hatte, rechtmäßig war. Nur ausnahmsweise bestehe in einem solchen Fall Schutz durch Vertraulichkeit. Dies sei bei der Größe der Gruppe und Wahl eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums nicht einschlägig. Der gekündigte Kläger betrieb seit 2014 mit Kollegen eine Chatgruppe, in der er rassistische und sexistische Äußerungen über Vorgesetzte und Mitarbeiter tätigte. Der Arbeitgeber reagierte mit fristloser Kündigung. Ein vorheriges Urteil, das die Kündigung für unzulässig hielt, wurde aufgehoben.
Zur Nachricht bei lto.de.
Zur Nachricht bei golem.de.

U.S. Bundesgericht: Kein Schutz für KI-generierte Kunst
Von künstlicher Intelligenz (KI) erstellte Werke sind nach U.S. Copyright nicht urheberrechtsfähig sind. Diese Auffassung des U.S. Copyright Office hat ein Bundesgericht bestätigt. Die Entscheidung folgte einer Klage bei der ein Künstler ein KI-System ein Kunstwerk namens „A Recent Entrance to Paradise“ erschaffen ließ und die Urheberrechte als Eigentümer des Systems einforderte. Das U.S. Copyright Office lehnte den urheberrechtlichen Schutz des Werkes ab, da die Verbindung zwischen menschlichem Geist und kreativem Ausdruck fehlte. Der Kläger sah sich als Urheber im Rahmen der Work-for-Hire-Doktrin und klagte gegen die Ablehnung. Die zuständige Richterin entschied, dass nur von Menschen geschaffene Werke urheberrechtlich geschützt sind und verwies auf fehlende menschliche Beteiligung bei der KI-Erstellung von Werken. Sie betonte, dass bisher keine Gerichtsentscheidung Werke von nicht-menschlichen Wesen urheberrechtlich geschützt habe.
Zur Nachricht bei golem.de.

LG Baden-Baden: Kein Kontakt zu Kunden über private Accounts
Die Nutzung von Kundendaten auf privaten Endgeräten von Mitarbeitern ist unzulässig ist. Das hat das Landgericht Baden-Baden entschieden. Hier wurde einer Kundin versehentlich zu viel Geld erstattet. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens schickte über ihren privaten Account Nachrichten an die Kundin. Daraufhin verlangte die Kundin vom Unternehmen gem. Art 15 DSGVO den Namen der Mitarbeiterin, die die Kundendaten auf ihren privaten Account genutzt hatte. Dieses Verlangen bejahte das Landgericht nun. Das Unternehmen müsse der betroffenen Kundin die Namen der Mitarbeiter nennen, die die Daten unzulässigerweise nutzten (Az. 3 S 13/23). Mitarbeiter, die eigenmächtig über private Konten handelten, seien als Empfänger anzusehen. Die Kundin habe das Recht auf Angabe der Namen, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen und Ansprüche geltend zu machen. Zudem wurde das Unternehmen dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern die Nutzung von Kundendaten auf privaten Geräten zu untersagen.
Zur Nachricht bei golem.de.

 

, Telemedicus v. 27.08.2023, https://tlmd.in/-11256

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory