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Wochenrückblick: VDS, Werbung für Kinder, Wanderhure

+++ Nach EuGH-Urteil: Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung hält an

+++ BGH: An Kinder gerichtete Werbung kann zulässig sein

+++ Satirefreiheit: Wanderhurenstreit geht in nächste Instanz

+++ LG Kiel: Arztbewertung im Netz ist zulässige Meinungsäußerung

+++ Bibliotheksverband für Gleichstellung von gedruckten und elektronischen Büchern

+++ EU-Datenschützer: ICANN-Bestimmungen verstoßen gegen Datenschutzrecht

+++ Google Books: Authors Guild geht in Berufung
Nach EuGH-Urteil: Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung hält an
Die Vorratsdatenspeicherung (VDS) ist weiterhin Gegenstand der politischen Diskussion. Einige Politiker von CDU und CSU fordern unabhängig von der europäischen Linie eine nationalstaatliche Regelung. Durch das Urteil des EuGH sei die deutsche Politik „nicht zur Untätigkeit verdammt”, heißt es aus Unionskreisen. Man dürfe nicht die Augen verschließen vor dem Umstand, dass in vielen Fällen schwerer Kriminalität im Netz Täter nicht zu ermitteln seien, weil entsprechende Daten fehlten. Kritiker halten die VDS per se für nicht zeitgemäß und effektiv in der Verbrechensbekämpfung- und Aufklärung. Von anderer Seite wird die Berichterstattung über die VDS als zu einseitig moniert: Studien würden einseitig interpretiert und jene Personen außer Acht gelassen, „die über Leichen surfen”.
Mehr dazu bei heise.de.
„VDS hilft Strafverfolgern nicht” bei Cicero.
„Die über Leichen surfen” bei FAZ.net.

BGH: An Kinder gerichtete Werbung kann zulässig sein
Werbung, die sich an Kinder richtet, ist nicht in jedem Fall wettbewerbsrechtlich verboten – etwa dann nicht, wenn sich die Reklame allgemein auf das gesamte Warensortiment bezieht. Das hat der BGH entschieden (Az. I ZR 96/13). Im konkreten Fall hatte ein Elektronikmarkt über eine „Zeugnisaktion” Werbung an Kinder adressiert. Zwar lag darin ein Kaufappell an Kinder, der BGH verneinte aber den Produktbezug zu einer beworbenen Ware oder Dienstleistung – und damit auch den Tatbestand der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Zur Nachricht bei heise.de.

Satirefreiheit: Wanderhurenstreit geht in nächste Instanz
Im sogenannten Wanderhurenstreit hat der Verlag Voland & Quist Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt. Das LG Düsseldorf hatte dem Verlag untersagt, das Buch „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure” zukünftig unter diesem Titel zu vertreiben. Grund: Der Titel verletzt nach Ansicht des LG Düsseldorf die Markenrechte des Verlags Droemer Knauer, bei dem eine Romanreihe unter dem Titel „Wanderhure” erschienen war. Nach Ansicht von Voland & Quist streitet die Kunstfreiheit für die Verwendung des Titels. Es handele sich um Satire, die die Eigentumsrechte des gegnerischen Verlags überwiege.
Zur Nachricht bei LTO.de.

LG Kiel: Arztbewertung im Netz ist zulässige Meinungsäußerung
Die Notenbewertung eines Patienten über seinen Arzt auf einem Bewertungsportal im Internet ist regelmäßig eine zulässige Meinungsäußerung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des von der Bewertung betroffenen Arztes muss dann zurückstehen. In einem vom LG Kiel bereits im Dezember 2013 entschiedenen Fall hatte ein auf einem solchen Portal schlecht bewerteter Arzt versucht, die Löschung einer Bewertung gegenüber dem Portalbetreiber gerichtlich zu erzwingen. Der Arzt hatte ohne Erfolg die Ansicht vertreten, bei der Bewertung handele sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung, für die der Portalbetreiber hafte. Das Urteil ist jetzt im Volltext erschienen.
Zum Urteil im Volltext (Az. 5 O 372/13).

Bibliotheksverband für Gleichstellung von gedruckten und elektronischen Büchern
Der Deutsche Bibliotheksverband fordert die rechtliche Gleichstellung von gedruckten und elektronischen Büchern. Nach Ansicht des Verbands können Bibliotheken in Zeiten des wachsenden Digitalmarktes immer schlechter ihrer Aufgabe gerecht werden, umfassenden Zugang zu geschriebener Literatur zu gewähren. Begründung: Leihmodelle seien für den elektronischen Buchmarkt rechtlich nicht vorgesehen, außerdem hänge jede Lizenzerteilung von der individuellen Entscheidung der Verlage ab. Der Verband fordert schließlich eine Ausweitung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes, des Verbreitungsrechtes sowie der Bibliothekstantieme auf elektronische Bücher.
Zur Pressemitteilung des Bibliotheksverbands.

EU-Datenschützer: ICANN-Bestimmungen verstoßen gegen Datenschutzrecht
Europäische Datenschützer kritisieren die Vertragsbedingungen der ICANN zum Umgang mit personenbezogenen Daten als datenschutzrechtswidrig. Dies geht aus Briefen der Art. 29 Datenschutzgruppe und des Europäischen Datenschutzbeauftragten Hustinx an die ICANN hervor. Die ICANN verwaltet weltweit die Registrierungsverfahren für Internetadressen; sogenannte Registrare (in Deutschland etwa 1&1, Telekom, Strato) bieten Endkunden die Registrierung von Domains an und müssen dafür bei der ICANN akkreditiert sein. Die Vertragsbedingungen zwischen ICANN und den Registraren sehen eine Speicherpflicht für Kundendaten von zwei Jahren vor – was nach Ansicht der Datenschützer gegen Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie verstößt.
Mehr bei delegedata.

Google Books: Authors Guild geht in Berufung
Der US-amerikanische Autorenverband Authors Guild geht im Streit um den Dienst „Google Books” in Berufung. In der Berufungsbegründung führen Authors Guild nicht nur urheber-, sondern nunmehr auch wettbewerbsrechtliche Gründe an: Es sei unlauter, wenn Google die Kunden aus bestehenden Online-Buchläden „vertreibe”, zugleich aber von höherem Suchaufkommen und Werbeeinnahmen profitiere. Wettbewerber, die für vergleichbare Dienste um Erlaubnis der Urheber fragen, seien letztlich benachteiligt. Google habe damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Im letzten Jahr hatte ein US-Gericht „Google Books” für vom Fair Use-Grundsatz gedeckt erklärt.
Zur Nachricht bei heise.de.

  • Fabian Rack

    Fabian Rack ist Teil des Telemedicus-Kernteams und Rechtsanwalt bei iRights.Law.

, Telemedicus v. 27.04.2014, https://tlmd.in/a/2763

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