+++ Bundesinnenministerium: „Rechtliche Trennung zwischen Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten überholt”
+++ De Maizière fordert Nutzerdaten von Facebook
+++ AG Bad Hersfeld: Elterliche Sorge umfasst auch Schutz vor Sexting
+++ LG München verurteilt Sharehoster zu Schadensersatz
+++ Erste US-Unternehmen nach Privacy Shield zertifiziert
+++ OLG Köln: Tagesschau-App doch presseähnliches Angebot
Bundesinnenministerium: „Rechtliche Trennung zwischen Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten überholt”
Bundesinnenminister de Maizière hat am Donnerstag in einer Pressekonferenz verschiedene Maßnahmen vorgestellt, mit der aus seiner Sicht die Sicherheit in Deutschland erhöht werden könne. So solle eine neue „Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich“ (ZITiS) mit über 400 Planstellen zukünftig Sicherheitsbehörden als Forschungs- und Entwicklungsstelle unterstützen. Besonders brisant ist die Forderung de Maizières, nicht mehr zwischen Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten zu unterscheiden. Außerdem sollte die Möglichkeit einer Gesichtserkennung bei öffentlichen Kameras diskutiert werden.
Das Handout zur Pressekonferenz.
Eine Zusammenfassung der kritischen Punkte auf Netzpolitik.org.
De Maizière fordert Nutzerdaten von Facebook
Bundesinnenminister de Maizière hat angekündigt, mit Facebook über eine weitreichendere Kooperation bei der Herausgabe von Nutzerdaten an Sicherheitsbehörden sprechen zu wollen. Damit reagiert de Maizière auf die Vorwürfe der Länder, Facebook würde Daten Verdächtiger auf Anfrage nur zögerlich oder gar nicht herausgeben. Facebook dagegen äußerte, viele Behördenanfragen seien fehlerhaft und könnten daher nicht bearbeitet werden. Die Ankündigung kommt wenig überraschend, hatte de Maizière doch bereits vergangenen Donnerstag einen Maßnahmenkatalog zur Terrorismusbekämpfung vorgestellt, der darauf abzielt, die Regelungen für Telemedien- und Telekommunikationsdienste im Bereich der Auskunftserteilung zu vereinheitlichen.
Zur Meldung auf golem.de.
AG Bad Hersfeld: Elterliche Sorge umfasst auch Schutz vor Sexting
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat einen Vater verurteilt, WhatsApp von den Smartphones seiner Kinder zu entfernen und jeglichen anderen Messengerdienst bis zu deren 18. Geburtstag fernzuhalten (Az.: F 361/16 EASO). Vorangegangen war eine strafrechtliche Anzeige einer Tochter, weil sie von einem anderen Mann über WhatsApp sexuell belästigt worden war. Laut Urteilstenor soll der Vater seine Töchter außerdem vor Messenger-Apps schützen, welche eine „zwangsweise automatische Vernetzung ”vorsehen. Einmal im Monat soll der Vater außerdem ein „ Gespräch über den aktuellen Stand der Nutzung der Smart-Geräte (…) führen und gegebenenfalls aufgekommene Fragen der Töchter, oder am Gerät aufgetretene Besonderheiten oder Vorfälle (…) besprechen”. Alle drei Monate sollen außerdem die Geräte der Töchter in Augenschein genommen werden.
Die Entscheidung im Volltext.
Zur Berichterstattung auf heise.de.
LG München verurteilt Sharehoster zu Schadensersatz
Das LG München I hat den Betreiber des Schweizer Sharehosters „Uploaded.net“ zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Az. 21 O 6197/14). Nach Auffassung des Gerichts, habe der Sharehoster die beanstandeten Inhalte auch nach Hinweis der GEMA nicht hinreichend aus seinem Angebot entfernt und eine rechtsverletzende Nutzung sogar gefördert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zur PM der GEMA.
Zur Meldung auf golem.de.
Erste US-Unternehmen nach Privacy Shield zertifiziert
Nach Inkrafttreten des Safe Habor Nachfolgers haben sich nun die ersten Unternehmen (u.a. Microsoft u. Salesforce) durch das zuständige US-Handelsministerium entsprechend der „EU-US Privacy Shield“ Kriterien zertifizieren lassen. Das Abkommen ist nicht unumstritten und wird vor allem seitens der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden sowie Bürgerrechtsorganisationen kritisiert.
Zur Liste der zertifizierten Unternehmen.
Zur Meldung auf heise.de.
OLG Köln: Tagesschau-App doch presseähnliches Angebot
Das OLG Köln hat Berichten zufolge in der mündlichen Verhandlung vom 5. August die Tendenz erkennen lassen, die Tagesschau-App als presseähnliches Angebot einzustufen. Das Urteil steht jedoch noch aus. Bleibt das Gericht bei seiner Haltung, dürfte es das Urteil der ersten Instanz bestätigen. Das LG Köln hatte 2011 ein Vertriebsverbot für die konkrete Version, nicht jedoch generell für die Tagesschau-App ausgesprochen. Das OLG sah in der App seinerzeit lediglich eine andere (mobile) Übertragungsform des ARD-Webangebots. Auf die Revision der Verlage hin hatte der BGH die Sache zurück an das OLG verwiesen. Die Freigabe des Telemedienkonzepts „Tagesschau.de“ durch die Niedersächsische Staatskanzlei entfalte im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.
Zur Meldung auf heise.de.