+++ EuGH: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
+++ BGH: Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Privatanschrift eines Arztes
+++ Bundesregierung: erhöhter Strafrahmen für Passwort-Handel und Hacker-Tools
+++ Auch Obama und de Maizière wollen Verschlüsselung einschränken
+++ AG Hamburg: Benutzung des Werks-Passworts bei Routern keine Pflichtverletzung
+++ Dobrindt fordert freie WLAN in Ämtern und Zügen
EuGH: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
Welches Gericht ist bei Urheberrechtsverletzungen im Internet zuständig? In der Praxis spielt diese Frage eine entscheidende Rolle. Vergangene Woche hat sich der EuGH im Fall „Hejduk ./. EnergieAgentur.NRW” erneut mit der internationalen Zuständigkeit bei Urheberrechtssachen befasst (Az. C-441/13). Danach ist jedes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das urheberrechtlich geschützte Werk rechtswidrig abrufbar ist. Im konkreten Fall hatte ein deutsches Unternehmen die Fotos einer österreichischen Fotografin rechtswidrig auf einer Webseite unter einer de-Domain veröffentlicht. Da die Webseite aber auch in Österreich abrufbar war, waren (auch) österreichische Gerichte zuständig, so der EuGH.
Ausführlich bei de lege data.
BGH: Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Privatanschrift eines Arztes
Ein Patient hat keinen Anspruch gegen ein Krankenhaus auf Herausgabe der Privatanschrift des ihn behandelnden Arztes. Das hat der BGH vergangene Woche entschieden (Az. VI ZR 137/14). Hintergrund war die Klage eines Patienten, der die Klink und zwei behandelnde Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Im Rahmen dieses Rechtsstreites verlangte der klagende Patient die Herausgabe der Privatanschrift eines der Ärzte. Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Ein Patient habe lediglich Anspruch auf Herausgabe seiner Krankenakte und allenfalls den Namen der behandelnden Ärzte. Sowohl aus persönlichkeits- als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht müsse die Privatanschrift der Ärzte jedoch nicht herausgegeben werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Patient eine eventuelle Klage auch über die Anschrift des Krankenhauses wirksam an die Ärzte zustellen kann.
Zur Pressemeldung des BGH.
Bundesregierung: erhöhter Strafrahmen für Passwort-Handel und Hacker-Tools
Im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Bekämpfung der Korruption hat sich die Bundesregierung auch auf eine Erhöhung des Strafrahmens für § 202c StGB geeinigt. Die Vorschrift stellt das Verschaffen, Verbreiten und Verkaufen von Passwörtern und sog. Hacker-Tools unter Strafe. Tätern soll in Zukunft bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen – anstatt wie bisher höchstens ein Jahr.
Die Details bei de lege data.
Auch Obama und de Maizière wollen Verschlüsselung einschränken
Nachdem sich der der britische Premierminister Cameron vergangene Woche für ein Gesetz zur Einschränkung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation ausgesprochen hat, haben sich auch US-Präsident Obama und Bundesinnenminister de Maizière kritisch gegenüber verschlüsselter Kommunikation geäußert, auf die der Staat keinen Zugriff hat. Es müsse ein Weg gefunden werden, die Kommunikation privat zu halten, Polizei und Nachrichtendiensten aber Zugriff zu gewähren, wenn dies von einem Gericht angeordnet wird, zitiert das Wall Street Journal Obama. De Maizière forderte bei der Eröffnung des Internationalen Forums für Cybersicherheit, der Staat müsse „befugt und in die Lage versetzt werden müssen, verschlüsselte Kommunikation zu entschlüsseln oder zu umgehen”.
Zum Bericht im Wall Street Journal (englisch).
Zur Forderung von de Maizière bei der AfP.
AG Hamburg: Benutzung des Werks-Passworts bei Routern keine Pflichtverletzung
2010 entschied der BGH („Sommer unseres Lebens”), dass bei Filesharing-Fällen in die Störerhaftung laufen kann, wer für WLAN-Router das werkseitig vorgegebene Passowort nicht ändert. Nach einer aktuellen Entscheidung des AG Hamburg (Az.: 36a C 40/14) soll das nur für solche werkseitig eingestellten Passwörter gelten, die für eine Vielzahl von Geräten verwendet werden können. Im Urteil heißt es dazu: „Ein werkseitig vergebenes, individuelles und daher nur dem Inhaber des WLAN-Routers bekanntes Kennwort ist mindestens ebenso sicher wie ein selbst gewähltes, in vielen Fällen sogar sicherer (…).” Außerdem haftet nach Ansicht des AG Hamburg ein Anschlussinhaber nicht für eine Sicherheitslücke des Routers, wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtsverletzung öffentlich bekannt geworden ist.
Details bei internet-law.de
Dobrindt fordert freie WLAN in Ämtern und Zügen
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt will, dass deutsche Behörden künftig kostenfreies öffentliches WLAN anbieten. Sein Ministerium wird „noch in diesem Jahr kostenfreies WLAN rund um das Dienstgebäude in Berlin-Mitte anbieten”, so Dobrindt. Dobrindt erwarte außerdem entsprechende Angebote von der Deutschen Bahn – und zwar in allen ICE und Regionalbahnen. Unklar ist noch, ob und wie Zugänge geregelt werden könnten. Die Bundesregierung hatte sich vergangenes Jahr noch dagegen ausgesprochen, die Störerhaftung gesetzlich auszuschließen.
Meldung bei faz.net.
Meldung bei heise.de.