Telemedicus

, von

Wochenrückblick: Updates, Cyberstalking, Inbox-Werbung

+++ EuGH: Plattformbetreiber nicht für Nutzer Uploads verantwortlich

+++ Bundestag: Recht auf Updates und faire Verbraucherverträge

+++ Bundestag: Schärferes Vorgehen gegen Cyberstalking und Rachepornos

+++ Bundesrat stoppt Quellen-TKÜ durch Bundespolizei

+++ EDSA: Datenschützer fordern Verbot von Gesichtserkennung

+++ Generalanwalt: Inbox-Werbung ist E-Mail-Werbung

EuGH: Plattformbetreiber nicht für Nutzer Uploads verantwortlich
Am Dienstag hat der EuGH entschieden, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Betreiber von Internetplattformen nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich sind, soweit sie über die Bereitstellung der Plattform keinen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung der hochgeladenen Inhalte leisten (C-682/18, C-683/18). Hintergrund war ein Streit zwischen einem Musikproduzenten und Youtube. Die Entscheidung berücksichtigt jedoch noch nicht die jüngsten Änderungen durch die Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie.
Zur Pressemmeldung des EuGH.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.
Zur Meldung auf golem.de.

Bundestag: Recht auf Updates und faire Verbraucherverträge
Der Bundestag hat in der Nacht zum Freitag die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie beschlossen. Dieses sieht u.a. eine Pflicht für Hersteller von Waren mit digitalen Komponenten zu Aktualisierungen (Updates/Upgrades) vor. Auf diese Weise soll die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Geräte gewährleistet werden. Die Bestimmungen gelten für das jeweilige Produkt und die von Anfang an damit verknüpften Apps (z.B. Videoanwendung auf einem Smart-TV). Einen festen Zeitraum bestimmt das Gesetz dagegen nicht, vielmehr stellt der Gesetzgeber darauf ab, was„vom Verbraucher als angemessen erwartet werden” könne, wobei er in seiner Kostenkalkulation einen Zeitraum von durchschnittlich 5 Jahren zugrunde legt. Mit dem Gesetz zu fairen Verbraucherverträgen schränkt der Bundestag auch die automatische Verlängerung von typischen Verbraucherverträgen ein. Daneben sollen sich künftig Forderungen aus AGB einfacher abtreten lassen. Zudem soll nach einer Übergangsfrist die Einführung eines Online-Kündigungsbuttons verpflichtend werden.
Zur Meldung auf heise.de.
Zur Meldung auf golem.de.

Bundestag: Schärferes Vorgehen gegen Cyberstalking und Rachepornos
Der Bundestag hat in der Nacht zum Freitag Änderungen am Strafgesetzbuch beschlossen, die ein effektiveres Vorgehen gegen Nachstellung und Online-Stalking ermöglichen soll. Durch die Herabsetzung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB sollen nun mehr Taten erfasst werden. Auch das Ausspähen oder Abfangen von Informationen, das Anlegen von Fake-Profile können künftig den Tatbestand erfüllen. Ebenfalls erfasst wird die Verbreitung von Bildaufnahmen, insbesondere solcher aus der Intimsphäre. 
Zur Meldung auf heise.de.

Bundesrat stoppt Quellen-TKÜ durch Bundespolizei
Der Bundesrat hat am Freitag die kürzlich beschlossene Reform des Bundespolizeigesetzes (Telemedicus berichtete) abgelehnt. Die Möglichkeit zur Überwachung verschlüsselter Kommunikation mittels Quellen-Telekommunikationsübwerwachung durch das Bundeskriminalamt ist somit erst mal vom Tisch.
Zur Meldung auf heise.de.
Zur Meldung auf golem.de.

EDSA: Datenschützer fordern Verbot von Gesichtserkennung
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) haben am Montag eine gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht, in der sie ein generelles Verbot des Einsatzes von künstlicher Intelligenz zur Gesichtserkennung sowie weitere Einschränkungen zum Schutz der Rechte der Betroffenen fordern. Ein solches sei aufgrund der „extrem hohen Risiken”, die mit einer solchen Verarbeitung einhergingen, erforderlich. Dies gelte auch für das automatisierte Erkennen von Emotionen, wie sie bereits heute im Bereich der Spracherkennung eingesetzt werde, sowie jede Art von sozialem Scoring.
Zur Pressemitteilung von EDSA und EDSB.
Zur Meldung auf golem.de.

Generalanwalt: Inbox-Werbung ist E-Mail-Werbung
Der Generalanwalt am EuGH Jean Richard De La Tour hat vergangene Woche seine Schlussanträge in einem Verfahren zu Inbox-Werbung gestellt (Rs. C-102/20). Bei Inbox-Werbung werden Werbemails nicht per E-Mail geschickt, sondern durch Freemail-Anbieter direkt in die Inbox eingestellt. Der Generalanwalt setzt solche Inbox-Werbung mit E-Mail-Werbung gleich, weshalb es auch hier grundsätzlich einer Einwilligung bedürfe. Der BGH hatte die Frage, ob die Vorschriften der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunkation (2002/58/EG) zur Einwilligungspflicht bzgl. elektronischer Post auch auf Werbung Anwendung finde, die Nutzern eines kostenlosen online E-Mail-Dienstes in deren Postfach angezeigt werde.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts.
Ausführliche Informationen auf delegedata.

, Telemedicus v. 27.06.2021, https://tlmd.in/-9380

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory