+++ Overblocking: Zahlreiche Twitter-Nutzer gesperrt
+++ BVerwG: IFG-Anspruch erfasst keine vorbereitenden internen Voten
+++ OVG Niedersachsen bestätigt Eilentscheidung über Verbot der Section Control
+++ Google Android: Indische Kartellbehörde eröffnet Missbrauchsverfahren
+++ BRAK beschließt Klartstellung zu Verschlüsselungspflicht für Anwälte
Overblocking: Zahlreiche Twitter-Nutzer gesperrt
Tweitter hat vergangene Woche in zahlreichen Fällen Accounts wegen kritischer Posts ihrer Inhaber gesperrt. Anlass waren Beschwerden anderer Nutzer über einzelne Tweets. Dabei handelte es sich wohl überwiegend um satirische Inhalte, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Zum Beispiel machten sich einige der später gesperrten Nutzer über AfD-Politiker lustig, die öffentlich zu einem (rechtswidrigen) Unterschreiben von Wahlzetteln aufgerufen hatten. Twitter sieht hierin einen Verstoß gegen seine Nutzungsbedingungen, die unter anderem die Beeinflussung von Wahlen verbieten.
Zusammenfassend hierzu bei heise.de.
BVerwG: IFG-Anspruch erfasst keine vorbereitenden internen Voten
Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu behördlichen Informationen erstrecken sich nicht auf Voten einzelner Behördenmitglieder, die eine abschließende Entscheidung vorbereiten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht diese Woche entschieden. Ein Verband hatte erfolglos vom Bundeskartellamt verlangt, ihm auch das vorbereitende Votum zur Entscheidung einer Beschlussabteilung herauszugeben. Dies lehnte die Behörde ab. Zu Recht, wie jetzt das höchste Verwaltungsgericht entschied. Demnach könne sich die Behörde auf den Schutz seines internen Beratungsprozesses vor der Aufdeckung über die Regelung in § 3 Nr. 3 lit. b IFG berufen. Hiernach besteht ein Informationsanspruch nicht, solange ein Beratungsvorgang dadurch beeinträchtigt wird.
Zur Meldung des BVerwG.
OVG Niedersachsen bestätigt Eilentscheidung über Verbot der Section Control
Die niedersächsische Polizei darf vorläufig weiterhin kein Streckenradar einrichten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) am Freitag entschieden, wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. Damit wies das OVG eine Beschwerde der Landespolizeidirektion gegen einen Beschluss des VG Hannover zurück. Dieses hatte im Eilrechtsschutz dem Land die Durchführung der umstrittenen Maßnahme verboten. Bei einem Streckenradar wird die Fahrgeschwindigkeit nicht nur punktuell gemessen, sondern über einen längeren Abschnitt. Zu diesem Zweck müssen die Auto-Kennzeichen der Fahrer mehr als einmal erfasst und verarbeitet werden. Hierfür fehle derzeit eine Rechtsgrundlage.
Zur Pressemitteilung des Gerichts.
Google Android: Indische Kartellbehörde eröffnet Missbrauchsverfahren
Die indische Kartellbehörde hat ein Verfahren gegenüber dem Internetkonzern Google eingeleitet. Wie golem.de berichtet, handele es sich um eine ähnliche Konstellation wie in dem Verfahren der Europäischen Kommission, das mit einem Bußgeld in Höhe von 4.34 Mrd. € abgeschlossen wurde. Anlass ist der Verdacht, das Unternehmen missbrauche seine Marktstellung im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android. Demnach blockiere das Unternehmen Konkurrenten. In Indien verwenden etwa 99 % aller Nutzer Android.
Zur Originalmeldung bei reuters.
Zur Nachricht bei golem.de.
BRAK beschließt Klartstellung zu Verschlüsselungspflicht für Anwälte
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine Änderung der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) zur verschlüsselten Kommunikation mit Mandanten beschlossen. Nach § 2 Abs. 4 BORA müssen Rechtsanwälte „risikoadäquate und zumutbare” technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit der Mandantenkommunikation zu schützen. Mit der Änderung der BORA soll klargestellt werden, dass Rechtsanwälte „jedenfalls dann” mit Risiken behaftete Kommunikationsmittel (z.B. unverschlüsselte E-Mails) verwenden dürfen, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung soll auch ausgegangen werden dürfen, wenn der Mandant den Kommunikationsweg vorschlägt, ihn beginnt oder nach Hinweis auf die Risiken fortsetzt. Die Änderung betrifft allerdings nur berufsrechtliche Anforderungen – zusätzliche Anforderungen können sich aus anderen Gesetzen ergeben. So fordern beispielsweise einige Datenschutzbehörden eine konsequente Verschlüsselung von Mandantenkommunikation.
Zur Meldung im Anwaltsblatt.
Kritischer Bericht bei datenschutzbeauftragter-info.de.