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Wochenrückblick: TKG-Novelle, Vorratsdaten, Facebook

+++ Bundeskabinett beschließt Novellierung des TKG

+++ Innenminister Friedrich fordert Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung

+++ BGH: Werbebriefe mit Kreditkarten nicht wettbewerbswidrig

+++ Enquete-Kommission: Ein Rückblick auf das erste Jahr

+++ Offener Brief als Werbeträger

+++ Facebook möchte seine Datenschutzbestimmungen transparenter machen

+++OLG Köln: Offensichtlichkeit von Rechtsverletzungen
Bundeskabinett beschließt Novellierung des TKG
Am Mittwoch hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Der Entwurf enthält unter anderem Regelungen zum Verbraucherschutz, zum Netzausbau, zur Netzneutralität und zum Datenschutz. Bekannt wurde der Entwurf vor allem wegen seiner Regelungen zu den Kosten bei Anrufen von Sonderrufnummern und der Länge von Warteschleifen. Die Frage der Regulierung von Cookies blieb jedoch weiterhin offen.
Zum Bericht bei heise.de
Telemedicus speziell zur Frage der Netzneutralität.

Innenminister Friedrich fordert Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung
Kurz nach seinem Amtsantritt diese Woche hat Bundesinnenminister Friedrich die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung gefordert. Damit rückt die verdachtsunabhängige Speicherung von Telekommunikationsdaten wieder in den Vordergrund. Mit dieser Forderung entfernt sich die Debatte wieder von den bisherigen Überlegungen zum „Quick-Freeze plus“-Ansatz. Der Bundesinnenminister ist jedoch der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden die Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straftaten bräuchten.
Zum Bericht bei heise.de

BGH: Werbebriefe mit Kreditkarten nicht wettbewerbswidrig
Der Bundesgerichtshof entschied diese Woche, dass es nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, Verbrauchern unverlangt einen Werbebrief mit einer Kreditkarte „zur Freischaltung” zuzuschicken. In der Zusendung liegt keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Kunden. Eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG liegt ebenfalls nicht vor, obgleich die Kunden die sichere Entsorgung der zugeschickten Kreditkarte übernehmen müssen. Nach Ansicht des BGH müssen hier die geschützten Interessen des Adressaten mit den Interessen des werbenden Unternehmens abgewogen werden. Diese Abwägung ergebe, dass das Interesse an zielgenauer Werbung den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten überwiegt.
Zum Bericht bei juris

Enquete-Kommission: Rückblick auf das erste Jahr
Vor einem Jahr wurde die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ vom Bundestag eingesetzt. Nach einem Jahr zieht die Mehrzahl der Beteiligten ein positives Fazit. Bisher hatte sich die Kommission mit den Themen Datenschutz, Urheberrecht, Netzneutralität und Medienkompetenz befasst. In einer nächsten Runde sollen die gesellschaftlich-politischen Themen zur Sprache kommen. Zuletzt hatte die Kommission mit einem Streit um die Einführung einer Diskussionsplattform zur Bürgerbeteiligung von sich reden gemacht. Der Informations- und Kommunikationsausschuss des Ältestenrates im Bundestag hatte die Einführung der entsprechenden Software zuvor noch abgelehnt.
Zum Bericht bei heise.de

Offener Brief als Werbeträger
Im Rahmen einer aktuellen Werbekampagne hate die Bild-Zeitung einen bildkritischen Brief als Anzeige in der taz veröffentlicht. In dem Brief hatte die Popsängerin Judith Holofernes auf eine Anfrage der Bild-Werbeagentur geantwortet – und mit drastischen Worten klargestellt, dass sie für Werbung für die Bild nicht zur Verfügung steht. Was als offensive Werbemaßnahme von Bild erscheint, ist mit Blick auf das Urheberrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedoch kritisch zu sehen. Die kommentarlose Darstellung des Briefes in der Werbeanzeige kann einen Rechtsverstoß darstellen.
Zum Bericht bei Telemedicus.

Facebook möchte seine Datenschutzbestimmungen transparent machen
Diese Woche hat Facebook einen Entwurf seiner neuen Datenschutzbestimmungen veröffentlicht. Obgleich sich inhaltlich an den Bestimmungen nichts ändern wird, möchte Facebook seine Datenschutzbestimmungen verständlicher und nutzerfreundlicher gestalten. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu Kritik am Umgang von Facebook mit dem Datenschutz.
Zum Bericht bei golem.de

OLG Köln: Offensichtlichkeit von Rechtsverletzungen
Das OLG Köln entschied im Februar, dass das Merkmal der „Offensichtlichkeit” in § 101 UrhG in P2P-Fällen nicht gegeben ist, wenn Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung von IP-Adressen bestehen. Der Rechtsverstoß wird demjenigen zugeordnet, der im Zeitpunkt der Rechtsverletzung die entsprechende IP-Adresse innehatte. In diesem Fall bestanden jedoch Zweifel daran, ob die IP-Adresse richtig ermittelt worden war. Dies ergabt sich daraus, dass der Antragsgegner nach angeblich länger als 24 Stunden die gleiche IP-Adresse innegehabt haben sollte. Da jedoch dynamische IP-Adressen in der Regel spätestens nach 24 Stunden neu vergeben werden bestanden Zweifel an der korrekten Ermittlung.
Zum Bericht des Instituts für Urheber- und Medienrecht.

, Telemedicus v. 06.03.2011, https://tlmd.in/a/1960

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