+++ EU-Parlament stimmt über Telekom-Paket ab
+++ VG Berlin: Vorratsdatenspeicherung eventuell verfassungswidrig
+++ OLG Hamburg: Urteil zu RapidShare
+++ Gerichtsentscheidung zum neuen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
+++ Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Online-Durchsuchung
+++ Datentransferabkommen mit den USA veröffentlicht
+++ Bundeskanzlerin: Fusionen von Zeitungsverlagen erleichtern
+++ BVerfG kündigt Verhandlung über Wahlcomputer an
EU-Parlament stimmt über Telekom-Paket ab
Mit einigen kurzfristigen Änderungen hat das EU-Parlament am Mittwoch das sog. Telekom-Paket in der ersten Lesung angenommen. Dabei geht es um mehrere Richtlinien und Verordnungen; die geplanten Neuregelungen betreffen sowohl den Verbraucher- und Datenschutz, als auch den Zugang zu Kommunikationsnetzen und –diensten. Außerdem soll ein neues Gremium der nationalen Regulierungsbehörden als Aufsichtsinstanz geschaffen werden (BERT). Der heftig kritisierte Vorschlag, Urheberrechtsverletzungen mit der Sperrung des Internetanschlusses zu bestrafen, wurde weitestgehend abgelehnt. Als nächstes wird dieser Vorschlag an den Rat der EU weitergeleitet (Verfahren der Mitentscheidung nach Art. 251 EGV). Dieser kann die Änderungen des Parlaments entweder billigen und dann den Rechtsakt erlassen; oder er lehnt die Änderungen ab. Im letzteren Fall kommt es zu einer zweiten Lesung im Parlament.
Die Meldung auf der Seite des Europäischen Parlaments.
VG Berlin: Vorratsdatenspeicherung eventuell verfassungswidrig
Angeblich hat das VG Berlin erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung geäußert. Ein Sprecher der Initiative Europäischer Netzbetreiber (IEN) hat das Gericht in diesem Sinne zitiert; zurzeit klagt ein IEN-Mitglied gegen die entschädigungslose Verpflichtung, Verbindungsdaten zu speichern. Eine Entscheidung ist jedoch noch nicht ergangen. Dennoch ist die IEN optimistisch: Das VG Berlin habe schon im Juli in einem ähnlichen Fall (zur Auslandskopfüberwachung) die Vorschriften der Vorratsdatenspeicherun für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten; daraufhin hatte es diese dem BVerG zur Überprüfung vorgelegt. Das klagende Unternehmen ist seitdem erstmal von einer Umsetzungspflicht befreit.
Weiter bei golem.de.
OLG Hamburg: Urteil zu RapidShare
Nach den Entscheidungen des OLG Köln und des LG Düsseldorf ist nun auch ein Urteil des OLG Hamburg zu dem Download-Hoster RapidShare bekannt geworden. Auch diesmal ging es um die Frage nach den zumutbaren Prüfungspflichten. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Sharehoster eine anonyme Nutzung seiner Dienste ausschließen müsse. Nur so könne sichergestellt werden, dass hier keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Weil dies unterlassen wurde, haftet RapidShare auch im vorliegenden Fall für die Verletzungshandlungen seiner Nutzer als Störer.
Details zum Urteil bei Telemedicus.
Gerichtsentscheidung zum neuen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen
Mit dem Beschluss des LG Frankenthal vom 15. September liegt nun schon die dritte Gerichtsentscheidung zu dem neuen Auskunftsanspruch gegen Internetprovider bei Urheberrechtsverletzungen vor; dabei ist der § 101 Abs. 2 UrhG erst seit dem 1. September in Kraft. Der Wortlaut der Norm sieht einen solchen Anspruch auf Herausgabe von Kundendaten jedoch nur bei Verletzungen „in gewerblichen Ausmaß“ vor. Das LG Frankenthal hat im vorliegenden Fall entschieden, dass dieses Ausmaß erst bei 3000 Musiktiteln bzw. 200 Filmen, die zum Download angeboten werden, erreicht ist. Damit setzt es die Hürde deutlich höher als die Landgerichte Köln und Düsseldorf. Diese haben in früheren Entscheidungen bereits ein einziges Musikalbum ausreichen lassen.
Zur Meldung bei heise online.
Verfassungsbeschwerde gegen bayerische Online-Durchsuchung
In Bayern haben vier Sozialdemokraten Verfassungsbeschwerde (PDF) gegen die dortige neue Regelung zur Online-Durchsuchung erhoben: Das bayerische Gesetz missachte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die es in seinem Urteil vom 27. Februar zu heimlichen Eingriffen in IT-Systeme gemacht habe. V.a. das Recht auf den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und die Unverletzlichkeit der Wohnung würden verletzt. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass Beamte in die Wohnungen von Verdächtigen eindringen dürfen, um die Spionagesoftware auf den Rechnern zu installieren. Der sog. Bayerntrojaner war außerdem in die Kritik geraten, weil er angeblich schon vor der Gesetzesverabschiedung und damit ohne gesetzliche Grundlage eingesetzt worden ist – dies geht zumindest aus internen Dokumenten hervor, die die Piratenpartei Anfang des Jahres veröffentlicht hatte.
Mehr zum „Bayerntrojaner“ bei Telemedicus.
Datentransferabkommen mit den USA veröffentlicht
Der AK Vorratsdatenspeicherung hat den bisher geheim gehaltenen Text einer Übereinkunft zwischen den USA und Deutschland veröffentlicht. Danach erhalten amerikanische Behörden zur „Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ u.a. die Möglichkeit, einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken vorzunehmen. Bisher ist die Weitergabe persönlicher Daten nur an Staaten mit einem angemessenen Datenschutzniveau erlaubt; ein solches ist für die USA nicht anerkannt. Nach Ansicht des Arbeitskreises werden durch das Abkommen auch andere datenschutzrechtliche Grundsätze wie die Bestimmtheit der Normen und die Zweckbindung missachtet. Er ruft deshalb den Bundestag dazu auf, das Projekt zu stoppen.
Weiter auf der Seite des AK Vorratsdatenspeicherung.
Bundeskanzlerin: Fusionen von Zeitungsverlagen erleichtern
Auf dem Zeitungskongress 2008 hat sich Bundeskanzlerin Merkel für eine Reform des Kartellrechts ausgesprochen: Zusammenschlüsse von Verlagen sollen leichter möglich sein. Bisher existieren für den Medienbereich besondere Vorschriften im GWB; bei der Fusionskontrolle gilt hier nämlich eine andere Umsatzberechnungsformel, sodass auch schon kleinere Zusammenschlüsse vom BKartA untersagt werden können. Zusammen mit den Konzentrationsbeschränkungen im RStV soll so das Entstehen einer vorherrschenden Meinungsmacht und von Informationsmonopolen verhindert werden.
Zur Meldung bei heise online.
BVerfG kündigt Verhandlung über Wahlcomputer an
Das Bundesverfassungsgericht hat eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit von Wahlcomputern für den 28. Oktober angekündigt. Die zugrunde liege Wahlprüfungsbeschwerde rügt den Einsatz von Wahlcomputern in den Bundesländern Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt bei der Bundestagswahl 2005. Die Beschwerdeführer kritisieren u.a. die Manipulierbarkeit solcher Geräte und die mangelnden Transparenz bzw. Kontrollmöglichkeiten. Deswegen sei insbesondere der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt und die durchgeführte Wahl deshalb ungültig.
Mehr Details bei Telemedicus.