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Wochenrückblick: „Tatort Internet“, ACTA, Stuttgart 21

+++ „Tatort Internet”: RTL 2-Sendung ist Kinderschändern auf der Spur

+++ OLG Stuttgart: Urheberrechte stehen Stuttgart 21 nicht im Wege

+++ ACTA in den letzten Zügen

+++ OLG Hamburg: Telekom darf nicht mit „unbegrenzter Datenflatrate” werben

+++ Frankreich: Internetprovider „Free” boykottiert HADOPI

+++ Viel Lärm um wissenschaftliche Online-Publikationen
„Tatort Internet”: RTL 2-Sendung ist Kinderschändern auf der Spur
Eine neue Sendung auf RTL 2 ist am Donnerstag gestartet: „Tatort Internet”. Erklärtes Ziel ist es, Kinder und Eltern über die Risiken im Internet aufzuklären, insbesondere die Gefahr durch sexuellen Missbrauch. In den einzelnen Spots werden potentielle Triebtäter mithilfe von erfundenen Kinderprofilen im Internet in die Falle gelockt. Die Sendung wird unter anderem von Ministergattin Stephanie zu Guttenberg moderiert. Kritik an der Sendung ließ nicht lange auf sich warten: Die medienpolitische Sprecherin Tabea Rößner (Bündnis 90/Die Grünen) forderte konsequente Strafverfolgung statt Fernseh-Pranger. Medienrechtlerin Dorothee Bölke stellte in Frage, ob die Persönlichkeitsrechte der mutmaßlichen Täter gewahrt würden.
Mehr Infos zur Sendung bei DWDL.

OLG Stuttgart: Urheberrechte stehen Stuttgart 21 nicht im Wege
Auch das Urheberrecht kann den Erhalt des Stuttgarter Bahnhofs nicht retten. Der Erbe des Architekten Paul Bonatz, der den alten Bahnhof entworfen hatte, machte vor Gericht die Urheberpersönlichkeitsrechte seines Großvaters geltend. Ziel: Den weiteren Abriss des Bahnhofs verhindern und einen kompletten Wiederaufbau erreichen. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Die Deutsche Bahn verfolge mit dem Umbau öffentliche Interessen, der Abriss habe somit Vorrang.
Ausführliche Informationen zu dem Urteil bei Dr. Bahr.

ACTA in den letzten Zügen
Auch nach der elften Verhandlungsrunde, diesmal in Tokyo, kann das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement” noch nicht ad acta gelegt werden – aber fast. Wenngleich die Verhandlungspartner noch keine endgültige Einigung des Anti-Piraterie-Abkommens erreichen konnten, soll die Zusammenkunft in Japan die letzte gewesen sein: Die wenigen noch offenen Punkte sollen in den nächsten Wochen geklärt werden. Wegen der vielen Streichungen im Vertragstext sprechen Experten bereits von einer „Ultra-Lite-Version”: Abstriche müssen die einzelnen Verhandlungsparteien so zum Beispiel bezüglich eines Verbots der Umgehung von Schutzmaßnahmen oder beim Schutz für geografische Herkunftsbezeichnungen machen.
Mehr zum Thema bei golem.de oder bei urheberrecht.org.

OLG Hamburg: Telekom darf nicht mit „unbegrenzter Datenflatrate” werben
„Freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate” – damit darf die Telekom nicht mehr für das iPhone werben. Die Hamburger Richter befanden, dass diese Aussage nicht ganz richtig ist: Bestimmte Internetdienste wie Voice over IP oder Instant Messaging seien von der Datenflatrate nämlich nicht umfasst. Außerdem werde die Bandbreite des Online-Zugangs ab einem bestimmten Datenvolumen begrenzt.
Der Bericht bei Heise.

Frankreich: Internetprovider „Free” boykottiert HADOPI
In Frankreich gilt nun ein strenges Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzer: Nach der französischen Version des „Three-Sktrikes-Modell“ (HADOPI) müssen Internetprovider ihre Nutzer bei ihren Onlineaktivitäten überwachen; fallen die aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auf, schalten die Internetprovider die französischen Urheberrechtsbehörde ein. Die Behörde verfasst dann Warnbriefe, die vom Internetprovider an den Kunden weitergeleitet werden. Und genau bei diesem letzten Schritt weigert sich „Free” – und nutzt zum (jedenfalls vorübergehenden) Schutz seiner Nutzer eine Lücke im Gesetzestext aus: Im Gesetz wurde just für diesen Fall keine Zwangsmöglichkeit geregelt.
Zu dem Bericht bei golem.de.

Viel Lärm um wissenschaftliche Online-Publikationen
Bei einem Fachgespräch der SPD-Bundestagsfraktion zum Thema Urheberrechts-Novellierung kam es zu einem heftigen Diskurs zwischen Verlegern und Wissenschaftlern. Letztere verlangen ihre wissenschaftlichen Publikationen nach einer „Embargofrist” im Internet zweitveröffentlichen zu können. Die Wiedergabe des Texts im Internet soll identisch mit der Printversion sein – nur so bleibe das Werk zitierfähig. Auf der Verleger-Seite befürchtet man eine „Enteignung der Verlagsleistung”: Die Investitionen des Verlegers würden durch ein solch weitgehendes Zweitveröffentlichungsrecht konterkariert.
Mehr hierzu gibt es bei Heise zu lesen.

, Telemedicus v. 10.10.2010, https://tlmd.in/a/1862

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