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Wochenrückblick: Suchmaschinenhaftung, OTT, Schranken

+++ BGH zur Haftung von Google für Suchergebnisse

+++ OTT-Dienste als Telekommunikationsanbieter: OVG NRW legt EuGH vor

+++ LG München I: Amazons Dash-Button rechtswidrig

+++ Urheberrecht: Neue Schranken für Forschung und Lehre

+++ Datenschutzbeauftragter kritisiert Adressbuchfreigabe bei WhatsApp
BGH zur Haftung von Google für Suchergebnisse
Google ist als Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die vom Algorithmus aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechte verletzen. Das hat der BGH vergangene Woche entschieden (Az.: VI ZR 489/16). Der Suchmaschinenbetreiber muss nach den Grundsätzen der Störerhaftung erst auf konkreten Hinweis reagieren – also nach Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Zur Pressemitteilung des BGH.

OTT-Dienste als Telekommunikationsanbieter: OVG NRW legt EuGH vor
Der Europäische Gerichtshof muss klären, ob Over the top-Dienste (OTT) dem Telekommunikationsrecht unterliegen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat diese Frage dem EuGH vorgelegt (Az.: 13 A 17/16). Der Vorlage liegt ein Verfahren zwischen Google und der Bundesnetzagentur zu Grunde: Nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist der Mailingdienst GMail ein Telekommunikationsdienst; Google treffe daher zum Beispiel die Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit nach dem Telekommunikationsgesetz.
Zur Pressemitteilung des OVG NRW.

LG München I: Amazons Dash-Button rechtswidrig
Die Dash-Buttons von Amazon verstoßen gegen gesetzliche Informationspflichten. Das hat das LG München I entschieden (Az.: 12 O 730/17). Dash-Buttons sind kleine Geräte, die auf Knopfdruck eine Bestellung von Verbrauchsgütern wie Waschmittel oder Rasierklingen bei Amazon auslösen können. Das konkret zu kaufende Produkt kann über eine App festgelegt werden. Jedenfalls in dieser konkreten Ausgestaltung sei das unzulässig, so das Gericht. Amazon behalte sich per AGB etwa vor, andere Produkte zu liefern oder die Preise zu ändern. So sei vor der Bestellung in vielen Fällen nicht klar, zu welchem Preis man bestellt.
Zur Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW.

Urheberrecht: Neue Schranken für Forschung und Lehre
Am 1. März sind die neuen urheberrechtlichen Schranken für Forschung, Lehre und Gedächtnisinstitutionen (Archive, Museen, Bibliotheken) in Kraft getreten. Die neuen Nutzungserlaubnisse (§§ 60a bis 60f UrhG) sind nun in einem Abschnitt im Gesetz gebündelt. Bislang unbestimmte Rechtsbegriffe sind durch feste Umfangsregelungen ersetzt worden, was die Rechtspraxis erleichtern soll: Bildungseinrichtungen dürfen zum Beispiel bis zu 15 Prozent von Werken in ihren Veranstaltungen zeigen. Völlig neu ist die Text und Data-Mining-Schranke, die die Werknutzung zum Zweck automatisierter Auswertung erlaubt (§ 60d UrhG).
Überblick bei iRights.

Datenschutzbeauftragter kritisiert Adressbuchfreigabe bei WhatsApp
Wer bei WhatsApp das Handyadressbuch freigibt, verhält nach Ansicht des thüringischen Datenschutzbeauftragten „deliktisch“. WhatsApp lese so die Kontaktdaten des Smartphones aus. Dafür müsse man aber vorher alle Kontakte im Adressbuch fragen.
Mehr beim MDR.

, Telemedicus v. 04.03.2018, https://tlmd.in/a/3268

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