Telemedicus

, von

Wochenrückblick: Streaming, BDSG, IT-Sicherheit

+++ EuGH entscheidet über illegales Streaming

+++ Bundestag verabschiedet neues BDSG

+++ Bundestag verabschiedet neue IT-Sicherheitspflichten

+++ BGH: Panoramafreiheit gilt auch bei nicht ortsfester Kunst

+++ VG Hamburg: Facebook darf WhatsApp-Daten nur mit Einwilligung nutzen

+++ Kohl-Protokolle: LG Köln spricht eine Million Euro Schadensersatz zu
EuGH zum illegalen Streaming
Der Vertrieb eines Geräts, das mit der Funktion beworben wird, auf illegale Filmplattformen wie kinox.to usw. zugreifen zu können, kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Das hat der EuGH vergangene Woche entschieden (Az. C-527/15). Der EuGH stuft bereits den Verkauf eines Abspielgeräts als öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ein. Urheber hätten diesbezüglich ein „Recht vorbeugender Art”. Der EuGH nahm zudem Stellung zur Urheberrechtswidrigkeit des Anschauens (offensichtlich) illegaler Streamingangebote: Soweit Vervielfältigungen auf dem eigenen Rechner angefertigt werden, können diese nicht auf die Schranke der vorübergehenden Vervielfältigung gestützt werden.
Urteil im Volltext.
Einschätzung bei LTO.

Bundestag verabschiedet neues BDSG
Der Bundestag hat vergangene Woche den Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet, das die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen soll (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU, kurz DSAnpUG-EU). Geregelt sind unter anderem Betroffenenrechte, Beschäftigtendatenschutz, Kontrollrechte von Aufsichtsbehörden und Videoüberwachung durch öffentliche Stellen.
Mehr im Hogan Lovells-Blog.

Bundestag verabschiedet neue IT-Sicherheitspflichten
Der Bundestag hat vergangene Woche einen Gesetzentwurf verabschiedet, wonach Provider künftig im Kampf gegen Netzstörungen Steuerdaten auswerten und Datenverkehr unterbinden dürfen. Das Gesetz setzt – neben dem IT-Sicherheitsgesetz – die NIS-Richtlinie (2016/1148) um. Kritiker sehen in der Reform die Rechtsgrundlage für Deep Packet Inspection.
Mehr bei Heise Online.

BGH: Panoramafreiheit gilt auch bei nicht ortsfester Kunst
Der BGH hat am Donnerstag entschieden, dass Fotos von äußerlich sichtbarer Kunst auf Verkehrsmitteln von der Panoramafreiheit gedeckt ist. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit einem Foto geworben, auf dem der (urheberrechtlich als schutzfähig eingestufte) Kussmund des AIDA-Schiffs abgebildet war. Die Parteien stritten darum, ob sich der Kussmund auf dem AIDA-Schiff „bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen befindet” – nur dann greift die Panoramafreiheit, die es unter anderem erlaubt, Fotos mit solchen Werken online zu stellen (§ 59 UrhG). Der BGH entschied nun, dass die Panoramafreiheit auch für Kunst gilt, die „nicht ortsfest” ist.
Zur Pressemitteilung des BGH.

VG Hamburg: Facebook darf WhatsApp-Daten nur mit Einwilligung nutzen
Facebook darf die Daten deutscher Nutzer von WhatsApp vorerst nur mit entsprechender Einwilligung nutzen. Das hat das VG Hamburg per Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz entschieden (Az. 13 E 5912/16). Nachdem Facebook WhatsApp 2015 gekauft hatte, kündigte das Unternehmen kürzlich an, Nutzerdaten (Telefonnummer etc.) an Facebook zu übermitteln. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte untersagte Facebook daraufhin die Datenübermittlung und ordnete die Löschung bereits übermittelter Daten an. Facebook ging im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung vor. Im Eilverfahren hat das VG Facebook die Entscheidung des Datenschutzbeauftragten zunächst bestätigt und die Nutzung der Daten untersagt; noch nicht abschließend geklärt ist aber, ob Facebook überhaupt deutsches Datenschutzrecht beachten muss. Falls ja, lasse sich die Datenübermittlung wohl auf keine Rechtsgrundlage stützen. Löschen muss Facebook die Daten auf Grund eines formellen Fehlers der Anordnung des Datenschutzbeauftragten vorerst nicht.
Zur Meldung im Beck Blog.

Kohl-Protokolle: LG Köln spricht eine Million Euro Schadensersatz zu
Helmut Kohl kann wegen der Veröffentlichung der Kohl-Protokolle Schadenersatz in Höhe von einer Million Euro verlangen. Das hat das LG Köln entschieden (Az. 14 O 323/15). Der frühere Ghostwriter der Kohl-Memoiren Heribert Schwan veröffentlichte im Jahr 2014 Zitate, die Anfang der 2000er-Jahre in vertraulichen Gesprächen zustandekamen. Die Veröffentlichung hat nach Auffassung des Gerichts das Persönlichkeitsrecht des 87-Jährigen schwer verletzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Zur Meldung bei Zeit Online.
Telemedicus zum Herausgabeanspruch der Tonbänder (2015).

, Telemedicus v. 01.05.2017, https://tlmd.in/a/3192

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory