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Wochenrückblick: Spähaffäre, Dashcams, Netzsperren

+++ BND hört Türkei und US-Außenministerium ab

+++ VG Ansbach: Dashcams können allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen

+++ OLG Köln: Provider sind nicht zu Netzsperren verpflichtet

+++ LG Frankfurt zu Vertriebsverboten für Online-Plattformen und Presisuchmaschinen

+++ Berliner Senat verbietet Taxi-Konkurrenten Uber

+++ Münchener Gericht entscheidet zur Anrechnung von Amazon-Gutscheinen
BND hört Türkei ab
Der Bundesnachrichtendienst (BND) führt die Türkei seit 2009 als Aufklärungsziel. Das hat der Spiegel vergangene Woche berichtet. Im Überwachungsnetz des BND im Nahen Osten sind aber auch Telefongespräche amerikanischer Außenminister gelandet. Dieser „Beifang“ sei äußerst diskret behandelt worden, so der BND. Nachdem die BND-Spitze darüber in Kenntnis gesetzt wurde, sei der Mitschnitt sofort vernichtet worden. Den Auftrag zur Vernichtung soll jedoch ausgerechnet Markus R. erhalten haben. Dieser sitzt inzwischen in U-Haft sitzt. Ihm wird vorgeworfen Doppelagent für die CIA gewesen zu sein. Die Bundesanwaltschaft wollte sich wegen des laufenden Verfahrens zunächst nicht äußern.
Zum Bericht des Spiegels.

VG Ansbach: Dashcams können allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen
Nach einem aktuellen Urteil des VG Ansbach sind sogenannte Dashcams unzulässig. Die im Straßenverkehr gemachten Aufnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes und seien danach nicht erlaubt. Da eine Identifizierung der Straßenverkehrsteilnehmer durch die Bewegtbilder möglich sei, verletzten diese die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer in erheblicher Weise. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Gefilmten höher zu werten als eine mögliche Sicherung von Beweismitteln. Dashcams seien trotz allem nicht generell verboten. Entscheidend ist, ob die Aufnahmen einem überschaubaren Personenkreis gezeigt oder zum Beispiel im Internet veröffentlicht werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das VG deshalb die Berufung zugelassen. Ebenso diese Woche hat das AG München in einem Hinweisbeschluss zu der Frage Stellung genommen, ob Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess verwendet werden können.
Zur Nachricht bei Telemedicus.
Zur Pressemitteilung des AG München.

OLG Köln: Provider sind nicht zu Netzsperren verpflichtet
Internetprovider sind nicht verpflichtet Adressen zu sperren, die zu Urheberrechtsverletzungen führen. Dies hat das OLG Köln bereits im Juli entschieden, wie vergangene Woche bekannt wurde. Vier Unternehmen der Musikbranche wollten dafür sorgen, dass ein Access-Provider Internetadressen herausfiltern und sperren muss, die zu Urheberrechtsverletzungen führen. Laut Gericht könne ein Zugangsvermittler grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall habe jedoch keine unmittelbare Verbindung zwischen Access-Provider und Urheberechtsverletzern bestanden. Der Provider ziehe auch keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus, die Adressen zugänglich zu machen. Im Gegenteil würde sich wirtschaftlich ein Nachteil durch die hohe Datenrate bei den Downloadlinks ergeben. Es sei den Zugangs-Providern also nicht zumutbar, die Adressen – auf eigene Kosten – herauszufiltern und zu sperren. Desweiteren würden die Provider eine für die Gesellschaft wichtige Dienstleistung erbringen, indem sie freien Zugang zum Internet ermöglichten. Die Sperre von einzelnen Adressen würde aber nur der Musikindiustrie zugute kommen und sei dazu noch leicht zu umgehen.
Zum vollständigen Bericht bei Heise online.
Das Urteil des OLG Köln im Volltext.

LG Frankfurt zu Vertriebsverboten für Online-Plattformen und Presisuchmaschinen
Der Rucksackhersteller Deuter darf seinen Vertriebshändlern nicht verbieten, die Waren über Online-Drittplattformen zu vertrieben. Ebenso darf er sich in den Vertriebsverträgen keine generelle Erlaubnis dafür vorbehalten, dass die Produkte über Preissuchmaschinen angeboten werden. Dies hat das LG Frankfurt bereits im Juni entschieden, wie diese Woche von der Initiative Choice in eCommerce bekannt gegeben wurde. Demnach verstießen diese Klauseln gegen das kartellrechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. Diese seien bereits nicht als sogenanntes selektives Vertriebssystem privilegiert, da keine besondere Einweisung erforderlich sei. Ebenso komme keine Freistellung aufgrund der Vertikal-GVO in Betracht, da es sich hier um Kernbeschränkungen handele.
Zur Meldung auf choice-in-ecommerce.org.
Telemedicus zu Online-Vertriebsverboten bei Vertriebsverträgen.

Berliner Senat verbietet Taxi-Konkurrenten Uber
Der Berliner Senat hat den umstrittenen Taxi-Konkurrenten Uber verboten. Die Senatsverwaltung hat das Verbot am Mittwoch mit der mangelhaften Sicherheit für die Fahrgäste begründet. Das Unternehmen kündigte an, gegen die Entscheidung gerichtlich vorgehen zu wollen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung will Uber weiter fahren lassen. Dies entspräche genau der Situation, in der sich Uber in Hamburg befindet. Laut VG Berlin ist aber noch kein Eilverfahren gegen die Senats-Entscheidung eingegangen. In diesem Fall müssten die Richter sich zunächst entscheiden, ob Uber bis zu einem endgültigen Urteil weitermachen dürfe.
Zur Nachricht auf rbb-online.de.

LG München: Amazon darf Gutscheine nicht zum Nachteil der Kunden verrechnen
Amazon darf bei Kaufrückabwicklungen eingelöste Gutscheine nicht anteilig zum Nachteil der Kunden berechnen. Dies entschied eines der beiden Landgerichte in München diese Woche, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg berichtet. Das Gericht schloss sich der Begründung der Verbraucherzentrale an, wonach durch diese Geschäftspraxis Verbraucher getäuscht würden.
Zur Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

, Telemedicus v. 17.08.2014, https://tlmd.in/a/2820

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