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Wochenrückblick: Snowden, Do Not Track, APR

+++ Streit im Bundestag: Soll Edward Snowden als Zeuge gehört werden?

+++ Yahoo löst sich von „Do Not Track”

+++ NYC District Court: US-Behörden haben Zugriff auch auf Daten in Europa

+++ EGMR: Auch für Verdachtsberichterstattung gilt der Caroline-Test

+++ BGH: Schadensersatzanspruch wegen APR-Verletzung nicht vererblich

+++ BGH: Screen Scraping keine Wettbewerbsverletzung
Streit im Bundestag: Soll Edward Snowden als Zeuge gehört werden?
Soll ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss Edward Snowden nach Deutschland einladen und als Zeugen vernehmen? Darüber ist in Berlin heftiger Streit ausgebrochen. Die Bundesregierung hat auf Anfrage des NSA-Untersuchungsausschusses eine rechtliche Expertise erstellt. Darin nennt sie umfangreiche rechtliche Bedenken und deutet an, Snowden keine Einreisegenehmigung erteilen zu wollen. Ihrem Bericht fügt sie zwei anwaltliche Gutachten bei: Eines davon behauptet, auch Mitglieder des Bundestags würden sich strafbar machen, wenn sie Snowden dazu verleiten, geheimes Material zu veröffentlichen. Die Ausschussmitglieder zeigen sich darüber empört; die Grünen drohen sogar mit einem Gang vor das Bundesverfassungsgericht. Auch der CDU-Vorsitzende des Untersuchungsausschusses will an einer Vernehmung Snowdens festhalten.
Die Originaldokumente und eine Zusammenfassung gibt es bei Netzpolitik.org.
Stellungnahme von Konstantin von Notz (Ausschussmitglied für die Grünen).

Yahoo löst sich von „Do Not Track”
Yahoo hat letzte Woche bekanntgegeben, zukünftig „Do Not Track” nicht mehr beachten zu wollen. „Do Not Track” ist eine in viele Browser implementierte Einstellungsmöglichkeit, über die Nutzer an Webseitenbetreiber signalisieren können, dass über sie keine Nutzungsprofile erstellt werden sollen. Mittlerweile haben aber bis auf Twitter alle großen datensammelnden Web-Unternehmen klargestellt, „Do Not Track” nicht mehr zu beachten; auf der Liste der Unterstützer stehen sonst nur noch kleine Wettbewerbsteilnehmer. „Do Not Track” ist rechtlich bisher nicht verbindlich.
Bericht bei Heise Online.

NYC District Court: US-Behörden haben Zugriff auch auf Daten in Europa
Das Bezirksgericht New York-Süd hat entschieden, dass US-Behörden nach US-Recht auch Zugriff auf Daten nehmen dürfen, die in Europa gespeichert sind. Damit müssen alle Unternehmen, die eine Niederlassung in den USA haben, sämtliche bei ihnen gespeicherten Daten herausgeben. Für die EU-Bürger bedeutet es, dass ihre in der Cloud gespeicherten Daten gegen die USA faktisch kaum geschützt sind; für die Unternehmen kann dies einen Widerspruch zwischen dem US-Recht und dem EU-Datenschutzrecht bedeuten. Geklagt hatte Microsoft; das Unternehmen will seine in Europa gespeicherten Daten aber auch weiterhin nicht herausgeben und nun Rechtsmittel einlegen.
Bericht bei Welt Online.
Interview mit Indra Spiecker in der FAZ.

EGMR: Auch für Verdachtsberichterstattung gilt der Caroline-Test
Der EGMR hat ein Urteil erlassen, das sich mit den Grenzen der Verdachtsberichterstattung beschäftigt (Ap. no. 23605/09– Salumaki v. Finland). In dem Fall ging es um einen Zeitungsartikel, der – weitgehend ohne verlässliche Anhaltspunkte – andeutete, zwischen einem bekannten Unternehmer und einem Mordfall gebe es Verbindungen. Eine Journalistin wurde daraufhin von einem finnischen Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Der EGMR wendete für eine Abwägung zwischen der Privatsphäre des Unternehmers (Art. 8 EMRK) und der Äußerungsfreiheit der Journalistin (Art. 10 EMRK) den sogenannten Caroline-Test an, bei dem er verschiedene Interessen gegeneinander abwägt. Im konkreten Fall kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung der Journalistin keine Grundrechtsverletzung darstellte.
Zu der Entscheidung beim EGMR (englisch).
Bespechung des Urteils auf e-comm.

BGH: Schadensersatzanspruch wegen APR-Verletzung nicht vererblich
Schadensersatzansprüche, die wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht werden, sind nicht vererblich. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall hatte ein bekannter Entertainer einen Zeitschriftenverlag auf Schadensersatz verklagt – und war noch vor Zustellung der Klage verstorben. Ein eventueller Anspruch auf Schadensersatz stehe dem Erben nicht mehr zu, entschied nun der BGH: Der Anspruch habe vor allem eine Genugtuungsfunktion, die sich auf den indivuell Betroffenen beziehe. Dies stehe einem Übergang dieses Anspruchs auf einen Erben entgegen. Das Urteil liegt bisher noch im im Volltext vor.
Pressemitteilung des BGH.

BGH: Screen Scraping keine Wettbewerbsverletzung
Der Bundesgerichtshof hat am Mittwoch entschieden, dass sogenanntes „Screen Scraping” wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft und einer Vermittlungsplattform für Billigflüge im Internet. Die Plattform hatte die Angebote verschiedener Fluggesellschaften aus deren Internetseiten mittels „Screen Scraping” extrahiert. Genau das hatte die Fluggesellschaft aber in ihren AGB, die man zum Abrufen der Angebote akzeptieren musste, untersagt – im Ergebnis ohne Erfolg. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.
Weiter bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 04.05.2014, https://tlmd.in/a/2772

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