Telemedicus

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Wochenrückblick: Sampling, Störerhaftung, Prepaid-SIMs

+++ BVerfG: Die Verwendung von Samples kann durch Kunstfreiheit gedeckt sein

+++ WLAN-Haftung: Bundestag beschließt TMG-Änderung

+++ EuGH-Generalanwalt: Amazon an Recht im Käuferstaat gebunden

+++ Anti-Terror-Paket: Ausweispflicht bei Prepaid-SIMs

+++ EuGH zur öffentlichen Wiedergabe in Warte- und Trainingsräumen

+++ LG Bochum zu Schadensersatz bei GPL-Verstoß
BVerfG: Die Verwendung von Samples kann durch Kunstfreiheit gedeckt sein
Das Sampling kurzer Musikauszüge kann zulässig sein. Gerichte müssen im Einzelfall die Interessen der betroffenen Urheber und der Künstler, die ein Sample verwenden, gegeneinander abwägen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 1585/13). Hintergrund war ein Streit zwischen der Bank Kraftwerk und dem Musiker Moses Pelham, der bereits in den 90er Jahren ein kurzes Sample aus dem Lied „Metall auf Metall” von Kraftwerk in seinem Song „Nur mir” verwendet hatte. Zwischen den Musikern entbrannte daraufhin ein Streit, der seitdem mehrfach Gerichte aller Instanzen beschäftigt hatte. Das BVerfG hob nun zwei Urteile des Bundesgerichtshofs auf, der die Nutzung des Samples für rechtswidrig erachtet hatte. Der BGH habe die Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt, so das BVerfG. Der BGH wird nun erneut entscheiden müssen, sodass der Ausgang des Verfahrens nach wie vor offen ist. Denkbar ist auch, dass der BGH die Sache noch dem Europäischen Gerichtshof vorlegen wird, weil auch Normen der europäischen Urheberrechtsrichtlinie betroffen sind.
Pressemitteilung des BVerfG.
Dan Wielsch im Verfassungsblog.

WLAN-Haftung: Bundestag beschließt TMG-Änderung
Der Bundestag hat vergangene Woche eine möglicherweise weitreichende Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Danach sollen Anbieter öffentlicher Wireless-Netze herkömmlichen Access-Providern gleichgestellt werden. Damit sollen auch öffentliche WLANs – egal ob privat oder gewerblich betrieben – unter die Haftungsprivilegierung in § 8 TMG fallen. Nach der Gesetzesbegründung soll das ausdrücklich auch die Störerhaftung des Betreibers betreffen. Im Gesetzeswortlaut findet sich diese Klarstellung jedoch nicht wieder. Diese wäre aber nach Ansicht von Kritikern nötig, weil Gerichte die Haftungsprivilegien des TMG in ständiger Rechtsprechung nicht auf die Störerhaftung anwenden. Daher wird befürchtet, dass der Gesetzesentwurf an den entscheidenden Stellen keine Rechtssicherheit für offene Netze schafft.
Die Tagesschau fasst zusammen.
Mehr bei netzpolitik.org.

EuGH-Generalanwalt: Amazon an Recht im Käuferstaat gebunden
Der Europäische Gerichtshof muss sich derzeit mit der Frage befassen, welches Recht auf Online-Verträge mit Verbrauchern anwendbar ist. Konkret geht es dabei um die Frage, ob Amazon per AGB-Klausel die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts für Verträge mit Verbrauchern in anderen EU-Mitgliedsstaaten vorschreiben kann. Nach Ansicht des Generalanwaltes Henrik Saugmandsgaard Øe ist das nicht der Fall. Demnach sei eine Klausel jedenfalls dann missbräuchlich, wenn sie den Eindruck erweckt, dass allein das Recht am Unternehmenssitz maßgeblich sei, ohne den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er sich trotzdem auf zwingenden Vorschriften seiner nationalen Rechtsordnung berufen kann. Darüber hinaus wird der EuGH entscheiden müssen, welches Recht anwendbar ist, wenn ein Verbraucherschutzverein AGB eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedsstaat angreift und welches Datenschutzrecht für Amazon Anwendung findet.
Die Details bei LTO.

Anti-Terror-Paket: Ausweispflicht bei Prepaid-SIMs
Beim Kauf von Prepaid-SIM-Karten sollen Kunden künftig verpflichtend ihren Personalausweis oder Pass vorlegen müssen. Das hat das Bundeskabinett im Rahmen des Anti-Terror-Paketes beschlossen. Danach soll § 111 TKG dahingehend erweitert werden, dass Telekommunikationsanbieter verpflichtet sind, die Richtigkeit der vom Kunden angegebenen Daten zu überprüfen und sich den Personalausweis, Pass oder andere geeignete amtliche nachweise vorlegen zu lassen. Bei einigen Mobilfunkprovidern ist dies bereits gängige Praxis, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand bisher jedoch nicht. Die Änderungen müssen noch im Bundestag beraten werden.
Zur Meldung bei heise.de.
Volltext des Gesetzesentwurfes bei netzpolitik.org.

EuGH zur öffentlichen Wiedergabe in Warte- und Trainingsräumen
Das Zeigen von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten stellt eine öffentliche Wiedergabe dar. Das hat der EuGH vergangene Woche entschieden. Hintergrund war der Streit zwischen einem Rehazentrums und der GEMA. Das Rehazentrum hatte in den Warte- und Trainingsräumen Fernseher für die Patienten aufgebaut. Die GEMA forderte dafür entsprechende Abgaben. Zu Recht, wie der EuGH nun entschied. Noch im März 2012 hatte der EuGH entschieden, dass die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis keine „öffentliche Wiedergabe” darstelle, weil die Patienten dort nicht „aufnahmebereit” für die Wiedergabe seien. In Reha-Einrichtungen sei das anders, so der EuGH. Die Situation sei dort eher vergleichbar mit Gaststätten oder Hotels.
Zur Meldung bei urheberrecht.org.

LG Bochum zu Schadensersatz bei GPL-Verstoß
Wer die Lizenzbestimmungen der General Public License („GPL”) verstößt, kann zu Auskunft und Schadensersatz verpflichtet sein. Das hat das LG Bochum Anfang März entschieden, wie vergangene Woche bekannt wurde. Im Streitfall hatte eine Universität eine unter GPL lizenzierte Software zum Download angeboten, ohne den Quelltext zur Verfügung zu stellen oder auf die Lizenz hinzuweisen. Die Uni gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber Auskunft über den Umfang der Urheberrechstverletzung zu erteilen oder Schadensersatz zu leisten. Argument: Wer Software unter Open Source zur kostenlosen Nutzung bereitstellt, verzichtet auf eine Vergütung und kann daher auch keinen Schadensersatz verlangen. Das LG Bochum folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Mit einer Lizenzierung unter Open Source sei gerade kein Verzicht auf Vergütung verbunden. Schließlich stehe es jedem Rechteinhaber auch frei, seine Software später unter eine andere, ggf. proprietären Lizenz, zu stellen.
Ausführlich beim ifrOSS.

, Telemedicus v. 05.06.2016, https://tlmd.in/a/3098

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