+++ EuGH entscheidet zu Rechtswahlklausel in Online-Shop-AGB
+++ WLAN-Störerhaftung: TMG-Änderungsgesetz tritt in Kraft
+++ Bundesregierung fordert Zentralstelle für Entschlüsselung
+++ Startup-Verband kritisiert Leistungsschutzrecht
+++ Deutscher Olympischer Sportbund erwägt Hashtag-Verbot
EuGH entscheidet zu Rechtswahlklausel in Online-Shop-AGB
Der EuGH hat vergangene Woche entschieden, dass pauschale Rechtswahlklauseln zu Lasten von Verbrauchern in Online-Shop-AGB unzulässig sind (Az. C-191/15). Vielmehr müssen Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass trotz der Wahl des Rechts eines fremden Staates zwingende verbraucherschutzrechtliche Regelungen im Land des Verbrauchers dennoch gelten. Hintergrund war eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation. Dieser war gegen Amazon vorgegangen, weil in den AGB von Amazon eine Rechtswahlklausel enthalten war, die für Käufe von Amazon luxemburgisches Recht vorsah. Neben der Rechtswahl war in dem Verfahren auch streitig, ob ein österreichischer Verein auf Grundlage österreichischen Rechts überhaupt gegen AGB vorgehen kann, die luxemburgischem Recht unterliegen. Hierzu stellte der EuGH klar, dass es auf die Rechtswahlklausel hierbei nicht ankomme.
Eine erste Urteilsbesprechung von Prof. Niko Härting bei LTO.
WLAN-Störerhaftung: TMG-Änderungsgesetz tritt in Kraft
Am 27. Juli trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, Anbieter offener WLANs von der Haftung für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer freizustellen. Danach soll die Haftungsprivilegierung für Accessprovider (§ 8 TMG ) nun auch für Anbieter lokaler WLAN-Netze gelten. Die Gesetzesänderung war bereits von Anfang umstritten und auch der nun gefundene Kompromiss stößt bei Experten auf Kritik. Die Störerhaftung von WLAN-Anbietern ist derzeit beim EuGH anhängig (Az. C-484/14).
Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes.
Zur Meldung auf heise.de.
Bundesregierung fordert Zentralstelle für Entschlüsselung
In ihrer Sommerpressekonferenz hat Bundeskanzlerin Angela Merkel einen Neun-Punkte-Plan zur Stärkung der inneren Sicherheit vorgestellt. Danach will die Bundesregierung u.a. eine „Zentralstelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (Zitis)” einrichten, die auf das Entschlüsseln von Daten spezialisiert sein soll. Nach Informationen eines Rechercheverbunds aus Süddeutscher Zeitung, NDR und WDR soll Zitis als eine Art Dienstleister für Sicherheitsbehörden fungieren, um abgefangene Daten und Gespräche für diese zu entschlüsseln. Auf diese Weise soll die Trennung zwischen Polizei und Geheimdienst gewahrt bleiben, weil Zitis selbts nicht operativ tätig werden soll. In einer kleinen Anfrage des Bundestagsabgeordneten Jan Korte teilt die Bundesregierung jedoch mit, dass bestehende Befugnisse der Sicherheitsbehörden nicht erweitert werden sollen.
Bericht bei sueddeutsche.de.
Zur Kleinen Anfrage bei netzpolitik.org.
Startup-Verband vs. Leistungsschutzrecht
Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. erklärt das Leistungsschutzrecht für Presseverleger als „offiziell gescheitert”. Das Leistungsschutzrecht stelle eine erhebliche Einschränkung für neue Geschäftsmodelle dar und treffe insbesondere Startups. Auch der Verband der Internetwirtschaft e.V. (eco) äußert sich erneut kritisch im Zusammenhang mit der Diskussion über die Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts für Verleger und verwies auf die zahlreichen Probleme bei der Umsetzung des Leistungsschutzrechts in Deutschland.
PM des Bundesverband Deutsche Startups e.V.
PM des Verbands der Internetwirtschaft e.V. (eco)
Deutscher Olympischer Sportbund erwägt Hashtag-Verbot
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat Medienberichten zufolge angekündigt, sich rechtliche Schritte gegen Verwender des Hashtags „Rio2016” vorzubehalten. Die Nutzung des Hashtags solle allein den offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele vorbehalten bleiben. Die rechtliche Durchsetzbarkeit eines solchen Verbots gilt unter Juristen allerdings als zweifelhaft.
Zur Meldung auf sz.de.
Zur Kritik von Thomas Stadler auf golem.de.