+++ BVerfG zur Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden
+++ BGH: Lexfox darf weiter als Inkassodienstleister tätig werden
+++ EuGH-GA spricht sich für strengen markenrechtlichen Haftungsmaßstab aus
+++ Behinderung von LegalTechs: Wettbewerbszentrale klagt gegen RyanAir
BVerfG zur Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden
Diese Woche wurden zwei viel beachtete Beschlüsse des BVerfG vom Anfang November veröffentlicht, in denen es um die grundrechtliche Reichweite des sogenannten Rechts auf Vergessen ging (Az. 1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17). In beiden Konstellationen ging es um bereits länger zurück liegende Berichterstattung mit persönlichen Namensnennungen. Der Senat entschied hierzu, dass sich der grundrechtliche Prüfmaßstab danach richte, wie vereinheitlicht das jeweilige Recht sei. Bestehe noch kein einheitlicher grundrechtlicher Maßstab in der Union für eine spezifische Lage, so sei diese nach den deutschen Grundrechten zu bewerten. Erst bei einem vereinheitlichten unionsweiten Schutz seien die europäischen Grundrechte vorrangig zu prüfen.
Zur Pressemittelung des BVerfG zum Beschluss Recht auf Vergessen I.
Zur Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss Recht auf Vergessen II.
Einordnung von Christian Rath (taz.de).
BGH: Lexfox darf weiter als Inkassodienstleister tätig werden
Der BGH hat diese Woche über die grundsätzliche Zulässigkeit des Legal-Tech-Inkassodienstleisters Lexfox entschieden (Az. VIII ZR 285/18). Das Unternehmen bietet Dienstleistungen an, mit denen Mieter ihre Rechte aus der Mietpreisbremse durchsetzen können. Dabei lässt es sich die Ansprüche abtreten und macht diese anschließend im Wege des Inkassos geltend. Der BGH entschied nun, dass dieses Vorgehen grundsätzlich zulässig sei, und verwies die Angelegenheit wieder zurück an die Vorinstanz. Anders als das Berufungsgericht legt der Senat den Inkassobegriff „eher großzügig” am Zweck einer umfassenden und vollwertigen substantiellen Beratung der Rechtsuchenden auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen aus. Entsprechend könne das Unternehmen unter anderem Erfolgshonorare verlangen sowie im Rahmen seines Geschäftsmodells eine Kostenübernahme implementieren.
Zur Pressemitteilung des BGH.
EuGH-GA spricht sich für strengen markenrechtlichen Haftungsmaßstab aus
Der Gerenalanwalt am EuGH hat sich in seinen Abschlussgutachten für einen strengen Haftungsmaßstab für die Vertriebsplattform Amazon ausgesprochen. Diese könne demnach auch für betrügerische Handlungen haften, wenn sie aktiv am Vertrieb mitwirke. Dies gelte jedenfalls, soweit der „Versand durch Amazon“ erfolge. Hintergrund ist eine markenrechtliche Klage eines Markeninhabers, der sich gegen den unzulässigen Vertrieb seiner Markenprodukte über die Plattform wehrte.
Zur Nachricht bei tagesschau.de.
Behinderung von LegalTechs: Wettbewerbszentrale klagt gegen RyanAir
Die Wettbewerbszentrale berichtet diese Woche, dass sie Unterlassungsklage gegenüber der Airline RyanAir eingereicht habe. Die Klage richte sich gegen AGB-Bestimmungen, mit denen das Unternehmen die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Fluggastrechteverordnung regelt. Diese sehen unter anderem vor, dass Kunden ihre Ansprüche nicht von vorneherein an Dritte abtreten dürfen. Damit wird zum einen die Tätigkeit von Legal-Technology-Anbietern erschwert. Die Wettbewerbszentrale sieht darin aber auch eine Beschränkung der Verbraucherrechte.
Zur Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.