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Wochenrückblick: Qualcomm, Twitter, Adblocker, Netzneutralität

+++ OLG München: Sonderkündigungsrecht erst ab Umzug

+++ Kommission erlaubt Qualcomm die Übernahme von NXP

+++ Twitter identifiziert weitere Manipulations-Profile

+++ EU-Kommissarin Jourová: NetzDG kein Vorbild für Europa

+++ OLG Hamburg: Neues in Sachen Adblocker

+++ USA: Microsoft erhält Unterstützung aus Europa im Prozess um Datenherausgabe

+++ USA: Erste Klagen gegen Abschaffung der Netzneutralität
OLG München: Sonderkündigungsrecht erst ab Umzug
Das OLG München hat diese Woche entschieden, dass das dreimonatige Sonderkündigungsrecht für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen nach § 46 Abs. 8 S. 3 TKG erst ab dem Tag des Umzugs gilt. Die Vorschrift regelt die Beendigung des Vertrages, wenn der Provider die vertraglich vereinbarten Leistungen am Umzugsort nicht anbietet. Außer dem Umzugstag ist jedoch kein weiterer zeitlicher Bezugspunkt enthalten. Die dreimonatige Kündigungsfrist gilt also auch bei sehr kurzfristigen Umzügen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Provider weiterhin Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, selbst wenn der Kunde nicht mehr an dem ursprünglichen Anschlussort wohnt.
Zur Nachricht auch beck-aktuell.

Kommission erlaubt Qualcomm die Übernahme von NXP
Die Europäische Kommission hat dem Chip-Hersteller Qualcomm die Übernahme des Unternehmens NXP unter Auflagen erlaubt. Beide Unternehmen verfügen über ein für die Smartphone-Branche wichtiges Portfolio an geistigen Eigentumsrechten, einige davon standardessenziell. Durch die Zusammenführung verschiedener zueinander komplementärer Produkte könne es zu Marktzutrittsschwellen kommen und es könnten höhere Lizenzgebühren verlangt werden. Qualcomm hatte jedoch verschiedene Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, die aus Sicht der Kommission die wettbewerblichen Bedenken der Fusion zerstreuten. So sollten für die nächsten acht Jahre Lizenzen unter gleich günstigen Bedingungen wie gegenwärtig angeboten werden und zudem dasselbe Maß an Interoperabilität eingehalten werden. Zudem sollten die standardessenziellen Lizenzen nicht erworben werden, sondern vor dem Zusammenschluss an einen Dritten veräußert werden, der diese für drei Jahre unentgeltlich an Wettbewerber anbieten muss.
Zur Pressemitteilung der Kommission.

Twitter identifiziert weitere Manipulations-Profile
Twitter hat nach jüngsten Berichten etwa 3.800 Profile festgestellt, von denen ausgehend zur US-Präsidentenwahl die öffentliche Meinung manipuliert worden sein soll. Dies geht aus einem Blog-Artikel des Unternehmens hervor. Zusätzlich seien über 50.000 Bot-Profile identifiziert worden, die Beiträge besser streuen sollten.
Zu Twitters Blog-Eintrag.
Zur Nachricht auf heise.de.

EU-Kommissarin Jourová: NetzDG kein Vorbild für Europa
Die EU-Kommissarin für Justiz Vera Jourová sieht das deutsche NetzDG nicht als effektives Mittel gegen Hasskommentare. Dies sagte sie diese Woche in einem Gespräch gegenüber dem Spiegel. Stattdessen setze sie wie andere Justizminister in den EU-Mitgliedsstaaten auf freiwillige Selbstverpflichtung. Mittlerweile würden sich immer mehr Unternehmen einem 2016 erarbeiteten Verhaltenskodex anschließen, um beanstandete Inhalte von Ihren Plattformen zu löschen.
Zum Bericht auf spiegel.de.

OLG Hamburg: Neues in Sachen Adblocker
Im Rechtsstreit zwischen Zeit Online, dem Handelsblatt sowie dem Adblock Plus Anbieter Eyeo hat das OLG Hamburg im Termin am Donnerstag durchblicken lassen, dass es in Eyeos Geschäftsmodell keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erblickt. Das Gericht bejahte zwar ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, sieht aber die Finanzierung des kostenlosen Adblockers durch Ausnahmen für „nicht nervende” Werbeformen nicht als unlauter an. Das endgültige Urteil steht noch aus. Dagegen hat sich der Schweizer Hersteller des Adblockers Admop im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem OLG Hamburg der Unterlassungserklärung des Axel Springer Verlags unterworfen, um weitere Kosten zu vermeiden. Die Frage, ob die teilweise Unterdrückung der Darstellung der Webseite durch den Adblocker eine Urheberrechtsverletzung darstellt, bleibt somit offen.
Zur Meldung in Sachen Adblock Plus auf heise.de.
Zur Meldung in Sachen Admop auf heise.de.

USA: Microsoft erhält Unterstützung aus Europa im Prozess um Datenherausgabe
Ende Februar entscheidet der US Supreme Court über die Frage, ob Unternehmen verpflichtet sind, US Ermittlungsbehörden Zugriff auf Daten zu gewähren, die außerhalb der USA gespeichert werden. Der Dachverband der europäischen Digitalbranche (Digital Europe) und auch der BDI unterstützen Microsoft in dem Verfahren. In einer Eingabe an den Supreme Court warnt Digital Europe vor den Konsequenzen eines solchen Durchgriffs für US Unternehmen und deren Europageschäft, da die Herausgabe gegen europäisches Recht verstoße. Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2013. Im Rahmen von Ermittlungen im Zusammenhang mit Drogendelikten verlangten die US-Behörden von Microsoft Zugang zu einem in Irland gehosteten E-Mail-Postfach. Hiergegen hatte Microsoft Klage eingereicht.
Zur Pressemitteilung von Digital Europe.
Zur Meldung auf heise.de.

USA: Erste Klagen gegen Abschaffung der Netzneutralität
Medienberichten zufolge wurden in den USA diese Woche erste Klagen gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde Federal Communications Commission (FCC) vom Dezember 2016, die ein Jahr zuvor eingeführten Regeln zur Netzneutralität zurückzunehmen. Zu den Klägern zählen neben dem Browserhersteller Mozilla auch die Generalstaatsanwälte aus 22 US Bundesstaaten. Die Kläger bezeichnen die Kehrtwende der FCC nach dem politisch initiierten Wechsel an deren Spitze als „willkürlich und unberechenbar” sowie unvereinbar mit lokalen Gesetzen der Bundesstaaten. Die Kläger befürchten, dass mit der Abschaffung der Netzneutralität Accessprovider den Zugang zu bestimmten Informationen und Diensten blockieren oder die Geschwindigkeit drosseln könnten, wohingegen die Gegenseite argumentiert, die Regeln zur Netzneutralität verhinderten die notwendigen Investitionen in den Breitbandausbau.
Zur Meldung auf zdnet.

, Telemedicus v. 21.01.2018, https://tlmd.in/a/3259

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