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Wochenrückblick: Privacy Shield, Vorratsdaten, Pokémon Go

+++ „Privacy Shield”: Das neue Datenabkommen mit den USA steht

+++ BVerfG lehnt Eilanträge gegen die Vorratsdatenspeicherung ab

+++ BGH: Kündigungsklausel von Elitepartner.de unwirksam

+++ EU-Kommission untersucht Werbegeschäft von Google

+++ Diskussion um Datenschutz bei „Pokémon Go”

+++ USA: Behörden bekommen keinen Direktzugriff auf Daten in der EU
„Privacy Shield”: Das neue Datenabkommen mit den USA steht
Am Dienstag hat die Europäische Kommission die Datenschutzübereinkunft „Privacy Shield” zwischen der EU und den USA abgesegnet. Zugleich hat die Kommission eine sog. Angemessenheitsentscheidung getroffen. Danach erkennt die Europäische Kommission das Datenschutzniveau in den USA als angemessen an – vorausgesetzt, die Anforderungen der „Privacy Shield”-Übereinkunft werden eingehalten. „Privacy Shield” ist das Nachfolgeübereinkommen von „Safe Harbor”, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2015 für nicht ausreichend erklärt hatte. Kritiker bemängeln insbesondere, dass durch „Privacy Shield” nach wie vor kein hinreichender Schutz für europäische Bürger vor dem Zugriff auf ihre Daten durch US-Behörden besteht. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass das Übereinkommen die Anforderungen des EuGH hinreichend umsetzt. Ab den 1. August sollen Unternehmen die Möglichkeit haben, sich nach dem „Privacy Shield”-Standard zu zertifizieren.
Meldung bei Spiegel Online.
Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission.

BVerfG lehnt Eilanträge gegen die Vorratsdatenspeicherung ab
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vergangene Woche mehrere Eilanträge gegen die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland abgelehnt (Az. 1 BvQ 42/15). Mit der Datenspeicherung allein sei noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, der die vorläufige Aussetzung des Gesetzes rechtfertige, so das Gericht. Die Antragsteller – darunter mehrere Rechtsanwälte und Journalisten – sahen sich durch die Speicherung ihrer Verkehrsdaten in ihren Grundrechten verletzt. Das BVerfG wog diese mögliche Grundrechtsverletzung, wie im Eilverfahren üblich, gegen die Folgen einer Aussetzung des Gesetzes ab. Danach rechtfertige die bloße Speicherung noch nicht die Aussetzung des Gesetzes. Denn der mögliche Eingriff „verdichte und konkretisiere” sich erst durch den Zugriff auf die Daten. Sei ein solcher Zugriff nicht konkret ersichtlich, müsse das Gesetz bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in Kraft bleiben.
Bericht bei tagesschau.de.
Pressemeldung des BVerfG.

BGH: Kündigungsklausel von Elitepartner.de unwirksam
Die Kündigung eines Online-Dienstes darf nicht nur per Brief oder Fax kündbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) vergangene Woche entschieden (Az. III ZR 387/15 – noch nicht veröffentlicht). Damit kassierte der BGH eine Kündigungsklausel des Online-Partnervermittlungsportals Elitepartner.de. Die Beschränkung der Klausel auf die Schriftform unter Ausschluss der Textform stelle für Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung dar. Hintergrund des Verfahrens war ein jahrelanges Verfahren zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und Elitepartner.de.
Meldung bei Heise online.
Analyse des Urteils bei KV Legal.

EU-Kommission untersucht Werbegeschäft von Google
Die Europäische Kommission hat Google vergangene Woche vorgeworfen, seine Marktmacht im Online-Werbemarkt auszunutzen. Grund: Der Suchmaschinenkonzern beschränke die Werbemöglichkeiten von Wettbewerbern in seinen Produkten. Damit weitet die Kommission ihre Vorwürfe gegen Google aus. Unter anderem wirft die Kommission Google schon seit einiger Zeit vor, seine eigene Preissuchmaschine gegenüber Konkurrenzangeboten unzulässig zu bevorzugen. Die Kommission hat Google nun zur Stellungnahme zu den weiteren Vorwürfen aufgefordert.
Pressemeldung der Europäischen Kommission.

Diskussion um Datenschutz bei „Pokémon Go”
Vergangene Woche hat das neue Augmented Reality-Spiel „Pokémon Go” der Google-Tochter Niantic Labs einen weltweiten Hype ausgelöst. Kurz nach dem Start des Spiels in Deutschland wurden jedoch Vorwürfe laut, das Spiel sammle unzulässig personenbezogene Daten und nutze diese u.a. für Marketingzwecke. Darüber hinaus behalte sich der Anbieter des Spiels vor, die Daten an US-Behörden weiterzugeben. Befeuert wurde die Diskussion dadurch, dass das Spiel in einer ersten Version Vollzugriff auf den Google-Account des Spielers verlangte – und somit theoretisch zahlreiche bei Google gespeicherte Daten auslesen konnte. Dies wurde jedoch inzwischen durch Niantic Labs inzwischen korrigiert.
Kritischer Kommentar zu „Pokémon Go” bei t3n.
Stellungnahme von Niantic Labs zu den erweiterten Zugriffsrechten.

USA: Behörden bekommen keinen Direktzugriff auf Daten in der EU
Microsoft muss US-Behörden keine Daten herausgeben, die der Konzern auf Servern in der EU speichert. Das hat das Second Circuit Berufungsgericht in New York vergangene Woche entschieden (Docket No. 14?2985). Die US-Regierung hatte eine gerichtliche Anordnung gegen Microsoft erwirkt, wonach das Unternehmen sämtliche Daten eines bestimmten Kunden an die Regierung herauszugeben habe. Gegen diese Maßnahme wandte sich Microsoft nun mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts unterliegen die Daten nicht US-Recht, sondern dem Recht des Landes, in dem die Daten gespeichert sind. Die US-Regierung müsse daher im Wege der Amtshilfe die Behörden vor Ort einbeziehen. Ein direkter Zugriff auf die Daten aus den USA sei unzulässig.
Hintergrund bei sueddeutsche.de.
Die Entscheidung im Volltext.

  • Adrian Schneider

    Adrian Schneider ist Mitbegründer, Vorstand und Hausnerd von Telemedicus sowie Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln.

, Telemedicus v. 17.07.2016, https://tlmd.in/a/3110

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