+++ Bundestag verabschiedet TKG-Entwurf
+++ EuGH: Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Heimatland klagen
+++ BGH: Kein Zwang zum Pressegrosso
+++ BGH entscheidet über Haftung von Blogspot
+++ BGH: GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten
+++ BGH: Missbräuchliche Domainnamen müssen gelöscht werden
+++ LG Aschaffenburg: Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten
+++ CCC analysiert aktuelle Version des Staatstrojaners
+++ Institut für Internet und Gesellschaft eröffnet
Bundestag verabschiedet TKG-Entwurf
Der Bundestag hat am Donnerstag den Entwurf einer Novelle zum Telekommunikationsgesetz (TKG) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden. Verabschiedet wurde ein Regierungsentwurf vom Mai 2011 in einer vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie geänderten Fassung. Darin enthalten sind umfassende Änderungen beispielsweise zur Investitionsförderung zur Breitbandversorgung, zur Digitalisierung des Hörfunks und zum Verbraucherschutz. Der Entwurf enthält entgegen den Bestrebungen der Opposition keine Regelungen über eine Mindestgeschwindigkeit für Internetzugänge oder eine ausdrückliche gesetzliche Garantie der Netzneutralität. Auch die Intention, eine flächendeckende Grundversorgung als Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten, wurde nicht mit aufgenommen.
Die Meldung bei Heise.
Bericht über den Beschluss auf bundestag.de (etwa ab der Mitte der Seite).
EuGH: Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Heimatland klagen
Der Betroffene einer Ehrverletzung über das Internet kann auch dann in seinem Heimatstaat gegen die Äußerungen vorgehen, wenn der Herausgeber in einem anderen EU-Land ansässig ist. Das hat der EuGH am Dienstag entschieden. Konkret ging es unter anderem um die Berichterstattung im Mordfall „Sedlmayer“. Ein österreichisches Internetportal hatte auf seiner Webseite über den Mord berichtet und die Namen der Verurteilten Deutschen genannt. Einer der beiden ging nun in Deutschland gegen die Berichterstattung vor. Weil „Inhalte von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar abgerufen werden können“, müsse auch das Gericht an dem Ort zuständig sein, an dem das Opfer den Interessenmittelpunkt hat, so der EuGH.
Die Pressemitteilung des EuGH als PDF.
Das Urteil des EuGH im Volltext.
BGH: Kein Zwang zum Pressegrosso
Die Bauer Media Group darf aus dem Pressegrosso-System austreten. Das hat der BGH am Montag entschieden. Der Bauer-Verlag hatte im Hamburger Umland den Grosso-Vertrag mit einem verlagsunabhängigen Presse-Grossisten gekündigt. Im Grosso-System bezieht der Pressegroßhandel Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen und liefert diese an rund 120.000 Einzelhandels-Verkaufsstellen aus. Ein Belieferungsanspruch bestünde aber nicht, urteilte der BGH. Insbesondere verstoße die Kündigung auch nicht gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot aus § 20 Abs. 1 GWB. Presseunternehmen stünde es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Mehr Informationen auf Telemedicus.
BGH entscheidet über Haftung von Blogspot
Der BGH hat am Dienstag die Haftungsvoraussetzungen für Hostprovider konkretisiert. Die Abläufe bei Rechtsverletzungen müssen danach durch den Hoster koordiniert und an den Endnutzer mitgeteilt werden, wie er in einer Pressemitteilung verlauten ließ. In dem Fall stritt der Betroffene einer (behaupteten) Persönlichkeitsrechtsverletzung mit dem Bloghoster Google. Der BGH entschied nun, dass der Host-Provider im Fall von Beschwerden eine Art Moderatoren-Rolle einnehmen muss. Eine Haftung besteht nur, wenn Hinweise auf Rechtsverletzungen so konkret gefasst sind, „dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann“. Ob dies in dem zugrunde liegenden Fall so war, muss nun die Vorinstanz klären.
Die Pressemitteilung des BGH.
Mehr dazu auf Telemedicus.
BGH: GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten
Die GEMA darf Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen. Das hat der BGH am Donnerstag entschieden. In zwei Verfahren hatten sich Veranstalter von Freiluftaufführungen dagegen gewehrt, dass die GEMA für Musikaufführungen in Räumen die selben Tarife ansetzt wie bei Freiluftveranstaltungen. Dies sei nicht rechtswidrig, so der BGH: Für Straßenfeste oder Weihnachtsmärkte sei es „typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden“. Daher dürfe auch die Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt werden.
Zur Pressemitteilung des BGH.
BGH: Missbräuchliche Domainnamen müssen gelöscht werden
Die DENIC muss Domains bei offensichtlichem Missbrauch löschen. Das hat der BGH am Donnerstag entschieden. Kläger war das Land Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Die DENIC hatte sechs Domains an Unternehmen in Panama vergeben, die jeweils das Wort „regierung“ in Verbindung mit dem Namen eines Regierungsbezirks enthielten. Zwar träfen die DENIC nur die bereits in der Entscheidung „ambiente.de“ festgestellten, eingeschränkten Prüfungspflichten und eine Domainlöschung sei nur bei offenkundiger Rechtsverletzung angebracht. Diese Offenkundigkeit sei bei den offiziellen Namen der bayerischen Bezirksregierungen aber gegeben.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Kurzbericht auf Telemedicus.
LG Aschaffenburg: Impressumspflicht für kommerzielle Facebook-Seiten
Wird ein Facebook-Profil geschäftlich genutzt, braucht man für das Profil ein eigenes Impressum. Wie nun bekannt wurde, hat dies das Landgericht Aschaffenburg bereits Mitte August entschieden. In dem Fall hatte der Betreiber einer Facebook-Seite zwar einige Informationen auf dem Facebook-Profil veröffentlicht. Darüber hinaus stellte er aber lediglich einen Hyperlink zum Impressum seiner eigentlichen Webseite zur Verfügung. Das LG sah darin einen Verstoß gegen § 5 TMG. Die dort statuierten Pflichtangaben müssten „einfach und effektiv optisch wahrnehmbar“ und „ohne langes Suchen auffindbar“ sein. Dem sei aber insbesondere durch die unvollständige Darbietung unter einem „Info“-Button nicht genüge getan.
Mehr Infos bei Henning Krieg.
Das Urteil im Volltext bei AFS Rechtsanwälte.
CCC analysiert aktuelle Version des Staatstrojaners
Der Chaos Computer Club hat nun auch eine aktuelle Version des Staatstrojaners analysiert. Diese wurde bereits Mitte Oktober durch das Unternehmen Kaspersky entdeckt, das auf Sicherheitssoftware spezialisiert ist. Demnach handele es sich auch bei dieser Version um „rechtswidrige technische Realität“. Der CCC forderte daher „einen vollständigen Verzicht auf Trojanereinsätze in Ermittlungsverfahren“.
Zur Mitteilung des CCC.
Institut für Internet und Gesellschaft eröffnet
Am Dienstag wurde in Berlin ein interdisziplinäres Institut zur Erforschung des Internets eröffnet. Erforscht werden sollen insbesondere die Wirkungen des Internets auf die Gesellschaft. Google finanziert das wissenschaftliche Projekt mit 4,5 Millionen Euro in den nächsten drei Jahren. Das ist knapp ein Viertel der Summe, die Forschungseinrichtungen im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder bekommen können. Google betonte, man habe keinen Einfluss auf die Bewilligung von Projekten und auch keinen einfacheren Zugriff auf Forschungsergebnisse.
Bericht beim Handelsblatt.
Mehr Informationen auch bei der Süddeutschen Zeitung.