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Wochenrückblick: Pressefreiheit, WhatsApp, Schrems II

+++ OLG Köln entscheidet zu Urheberrecht vs. Pressefreiheit

+++ HmbBfDI verbietet Facebook Verarbeitung von WhatsApp-Daten

+++ Datenschützer drängen auf Umsetzung von „Schrems II”-Entscheidung

+++ BaFin setzt Sonderbeauftragten bei N26 gegen Geldwäsche ein

+++ EuG kippt Steuerrückzahlung durch Amazon

OLG Köln entscheidet zu Urheberrecht vs. Pressefreiheit
Die Veröffentlichung der Zusammenfassung eines Gutachtens zu dem umstrittenen Pflanzenschutzmittel Glyphosat durch die Online-Plattform „FragDenStaat” war keine Urheberrechtsverletzung. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) vergangene Woche entschieden (Az. 6 U 146/20). FragDenStaat hatte die Zusammenfassung 2018 im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) erhalten und veröffentlicht. Das BfR sah in der Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung. Zu Unrecht, wie das OLG Köln nun entschieden hat: Die Zusammenfassung sei von der Behörde erstellt und damit als amtliches Werk nach § 5 Abs. 2 UrhG gemeinfrei. Zudem könne sich FragDenStaat auf § 50 UrhG berufen, wonach die Nutzung eines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig ist.
Details bei fragdenstaat.de.

HmbBfDI verbietet Facebook Verarbeitung von WhatsApp-Daten
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte (HmbBfDI) hat Facebook Irland untersagt, Daten von WhatsApp-Nutzern zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Hintergrund ist eine Änderung der WhatsApp-Nutzungsbedingungen. Darin soll sich WhatsApp weitreichende Befugnisse einräumen lassen, personenbezogene Daten an Facebook weiterzugeben. Der HmbBfDI hält das für rechtswidrig: Die Bestimmungen seien nicht hinreichend klar und die Zustimmung durch die Nutzer:innen sei nicht freiwillig, da WhatsApp ohne Zustimmung nicht weiter genutzt werden könne. Die Anordnung erfolgt im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens nach Art. 60 DSGVO. Parallel hat der HmbBfDI den Europäischen Datenschutzausschuss im Rahmen eines Kohärenzverfahrens eingeschaltet. 
Hintergründe bei Beck online.
Pressemeldung des HmbBfDI.

Datenschützer drängen auf Umsetzung von „Schrems II”-Entscheidung
Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz (LfDI RLP), Dieter Kugelmann, hat angekündigt, schärfer gegen unzulässige Drittlandstransfers personenbezogener Daten vorzugehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Vergangenen Jahr das EU-US Privacy Shield-Abkommen gekippt. Zudem müssen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei Drittlandstransfers individuell prüfen – und ggf. durch zusätzliche Maßnahmen sicherstellen –, dass ein angemessenes Datenschutzniveau sichergestellt ist. Zugleich hat der Datenschutz-Aktivist Max Schrems ein Verfahren gegen Drittlandstransfers durch Google vor der österreichischen Datenschutzbehörde angestrengt. Seine Organisation NOYB forderte die Behörde vergangene Woche öffentlich auf, ein Milliardenbußgeld zu erlassen.
Weiter bei Heise online.
Details bei Der Standard.

BaFin setzt Sonderbeauftragten bei N26 gegen Geldwäsche ein
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat vergangene Woche gegen die Online-Bank N26 erweiterte Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet und einen Sonderbeauftragten bestellt. Nach Auffassung der BaFin gebe es bei N26 Defizite beim Monitoring von Finanztransfers und bei der Identifizierung und Verifizierung von Kund:innen. N26 sagte gegenüber dem Finance Magazin, die Mängel seien darauf zurückzuführen, dass „kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit Online-Handel stark zugenommen“ hätten. Man nehme das Thema sehr ernst und verpflichte sich, alle Forderungen der BaFin zu erfüllen. Allein in diesem Jahr plane man, das Personal in diesem Bereich um 150% aufzustocken.
Zur Mitteilung der BaFin.
Details bei Finance Magazin.

EuGH kippt Steuerrückzahlung durch Amazon
Amazon muss Steuervorteile in Höhe von knapp 250 Millionen Euro nicht zurückbezahlen. Das hat das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) vergangene Woche entschieden. Die EU-Kommission hatte steuerliche Begünstigungen, die Amazon in Luxemburg erhalten hatte, als unzulässige Beihilfe angesehen und Amazon zur Rückzahlung verpflichtet. Zu Unrecht, wie das EuG nun entschied. Die Kommission habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Steuerlast der Amazon-Tochter in Luxemburg zu Unrecht verringert worden sei. Die Kommission kann gegen die Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Rechtsmittel einlegen.
Weiter bei Spiegel Online.

, Telemedicus v. 16.05.2021, https://tlmd.in/-9273

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