+++ Zustimmung zu Pressefotos: Schlüssiges Verhalten reicht
+++ Start von DVB-H zur Fußball-EM ungewiss
+++ Namensnennung eines informellen Stasi-Mitarbeiters zulässig
+++ Deutsche Prominente fordern Schutz vor Internetpiraterie
+++ BGH: Richtigstellungsanspruch auch für Behörden
+++ Journalistenbespitzelung durch BND sorgt für Aufregung
+++ OLG Köln: Haftung von Merchants für fremde Meta-Tags
Zustimmung zu Pressefotos: Schlüssiges Verhalten reicht
Das Landgericht München I entschied Anfang April: Eine konkludente Zustimmung reicht für die Zulässigkeit eines Pressefotos aus. Klägerin des Rechtsstreits war eine Prominente, die bei der Beerdigung ihres Vaters fotografiert wurde. Eine ausdrückliche Zustimmung zum späteren Abdruck der Bilder in den Zeitschriften „Freizeit Revue“ und „Freizeit SPASS“ hatte die Klägerin nicht abgegeben. Die Klägerin hatte auf dem Friedhof mit dem ihr bekannten Fotografen ein Gespräch geführt und sich am Grab vom Fotografen ablichten lassen. Dieser hatte dabei erwähnt, er benötige ein weiteres Bild für seine Zeitschrift. Danach konnte der Fotograf unmissverständlich von einer Zustimmung ausgehen, so das Gericht.
Weitere Informationen bei Dr.Bahr.
Start von DVB-H zur Fußball-EM ungewiss
Am 7.6.2008 findet das Eröffnungsspiel der Fußball-Europameisterschaft statt. Ob bis dahin auch das Handy-TV im DVB-H-Standard seinen Start feiern konnte, bleibt weiter unklar. Nachdem bereits die erforderlichen Frequenzzuweisungen in den einzelnen Bundesländern erfolgt ist, gibt es weitere Hindernisse zu bewältigen: Vor allem fehlt die endgültige Zuweisung durch die zuständigen Staatskanzleien als Rechtsaufsicht. Grund für diese Verzögerungen sollen nach Angaben des Instituts für Urheber- und Medienrecht Interventionen von ARD und ZDF gewesen sein. Diese hatten befürchtet, bei einem etwaigen Kapazitätenausbau nicht angemessen berücksichtigt zu werden. Die Spannungen sollen jedoch mittlerweile geklärt sein. Eine weitere Hürde in der Umsetzung stellen zwei anhängige Klagen vor Verwaltungsgerichten gegen Zuweisungen dar.
Mehr zu dem Thema beim Institut für Urheber- und Medienrecht.
Namensnennung eines informellen Stasi-Mitarbeiters zulässig
Der Name eines ehemaligen informellen Mitarbeiters („IM“) der Stasi darf im Rahmen einer Ausstellung, die sich der Tätigkeit der „IM“ der Stasi widmet, genannt werden. Dies entschied vergangene Woche das Landgericht Zwickau im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte des Verfügungsklägers (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und den Beklagten, der Stadt Reichenbach und des Heimatvereins als Träger der Ausstellung (Meinungsäußerungsfreiheit) fand nicht statt. Das Gericht verwies diesbezüglich auf das Hauptsacheverfahren. Es deutete aber bereits in der mündlichen Verhandlung an, dass in der Art der Präsentation der Ausstellung keine Prangerwirkung zu sehen sei, die in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers hätte eingreifen können.
Weitere Informationen beim Institut für Medien- und Urheberrecht.
Tokio Hotel, Grönemeyer & Co fordern Schutz vor Internetpiraterie
Pünktlich zum „Welttag des geistigen Eigentums“, der am Samstag stattfand, veröffentlichten zahlreiche deutsche Prominente einen offenen Brief an die Bundeskanzlerin. Es geht ihnen um den Schutz vor Internetpiraterie: „Vor allem im Internet werden Musik, Filme oder Hörbücher millionenfach unrechtmäßig angeboten und heruntergeladen, ohne dass die Kreativen, die hinter diesen Produkten stehen, dafür eine faire Entlohnung erhalten.“ Sie fordern daher eine Daten-Überwachung durch die Internetprovider, die im Falle wiederholter Urheberrechtsverstöße die Möglichkeit haben sollen, den Internetanschluss zu sperren.
Zu der Meldung von irights.
BGH: Richtigstellungsanspruch auch für Behörden
Auch einer Behörde kann ein Richtigstellungsanspruch zustehen. Dies entschied am Dienstag der BGH. Vorraussetzung sei, dass die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Im konkreten Fall hatte die Bundesrepublik Deutschland das Nachrichtenmagazin Focus wegen eines Presseartikels auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Artikel unwahre Tatsachen über den Umgang des BKA mit einer geheimen Akte enthalte. Der Artikel sei geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit zu mindern. BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller wird vom Focus zitiert: „Sicher ist, dass der Ehrenschutz der Verwaltung nicht dazu dienen darf, sachliche Kritik abzublocken.“ FOCUS-Anwalt Christoph von Mettenheim äußerte sich hingegen skeptisch: „Eine Behörde hat keine Ehre, sie hat eine Funktion.“
Mehr bei Telemedicus.
Journalistenbespitzelung durch BND sorgt für Aufregung
Nach Informationen von Spiegel-Online hat der Bundesnachrichtendienst (BND) beinahe ein halbes Jahr lang den E-Mail-Verkehr zwischen der Spiegel-Auslandsreporterin Susanne Koelbl und einem afghanischen Politiker mitgeschnitten. Der afghanische Handels- und Industrieminister Amin Farhang soll im Verdacht gestanden haben, mit der Taliban zu kooperieren. Die Überwachung soll der BND mithilfe eines Trojaners geschehen sein, der auf Farhangs Festplatte ein Spähprogramm installiert habe. Es ist noch nicht ausszuschließen, dass nicht auch andere deutsche Journalisten von der Überwachung betroffen sind. Das Vorgehen des BND wurde von allen Seiten als schwerer Grundrechtsverstoß gegen Journalisten bezeichnet. BND-Präsident Uhrlau wurde angewiesen, seinen Stabsleiter, den verantwortlichen Abteilungsleiter und einen weiteren Beamten aus dem Führungsstab sofort zu versetzen. Er selbst bleibt weiterhin im Amt.
Zu den Hintegründen: Interview mit dem Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Thomas Oppermann (dradio).
OLG Köln: Haftung von Merchants für fremde Meta-Tags
Das OLG Köln hat seine Rechtsprechung zur Haftung von Werbetreibenden im Internet bestätigt. Demnach kann ein Unternehmer („Merchant“) auch für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die durch seine Vertriebspartner („Affiliates“) begangen werden. Die Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG geht nach Ansicht des Gerichts explizit über die „einfache“ Störerhaftung hinaus. Vielmehr komme es darauf an, dass der Rechtsverletzer weitestgehend in den „Betriebsorganismus“ eingegliedert ist. „Weitestgehend“ deshalb, weil der von einem Wettbewerber beklagte Unternehmer im vorliegenden Fall 280.000 Vertriebspartner dieser Art hatte.
Ausführlich bei Telemedicus.