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Wochenrückblick: Pipi-Langstrumpf, Blockr, myTaxi

+++ EU-Datenschutzbeauftragter warnt vor Gefährdung von Grundrechten durch Big Data

+++ BGH: Werbeaktion mit "Pippi-Langstrumpf"-Kostüm keine wettbewerbswidrige Nachahmung

+++ Safe-Harbor-Urteil: Firmen in Rheinland-Pfalz müssen Datenschutzbeauftragten Auskunft erteilen

+++ Neues Gerichtsverfahren um Adblocker: „blockr“ im Visier von Springer-Tochter

+++ OLG Stuttgart: Rabattaktion von "myTaxi"-App nicht wettbewerbswidrig

+++ OLG Frankfurt a.M.: Domain-Registrar haftet nicht wie Host-Provider

EU-Datenschutzbeauftragter warnt vor Gefährdung von Grundrechten durch Big Data
In einer Stellungnahme hat der EU-Datenschutzbeauftragte, Giovanni Buttarelli, davor gewarnt, den grundrechtlichen Schutz des Einzelnen in der EU im Zusammenhang mit Big Data zu schwächen. Trotz der mit Big Data verbundenen gesellschaftlichen Potenziale dürften „datengetriebene Technologien und Geschäftsmodelle“ nicht unkritisch umgesetzt und damit der Schutz der Grundrechte über Bord geworfen werden. Insbesondere müssten geltende Datenschutzprinzipien wie Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Zweckbegrenzung auch im Big Data Zeitalter beibehalten werden, so Buttarelli. Diese seien allerding durch neue Ansätze wie beispielsweise Datenschutz durch Technik zu ergänzen, wie dies die aktuell laufende Datenschutzreform vorsehe.
Die Stellungnahme als PDF.
Details bei Heise Online.

BGH: Werbeaktion mit "Pippi-Langstrumpf“-Kostüm keine wettbewerbswidrige Nachahmung
Die literarische Figur „Pipi Langstrumpf“ ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt. Das hat der BGH am Donnerstag entschieden (Az. I ZR 149/14). Eine Einzelhandelskette hatte unter anderem auf der Internetseite seines Webshops für ein Karnevalskostüm mit Abbildungen von Personen geworben, die in Pipi Langstrumpf Manier verkleidet waren. Wegen angeblicher Nachahmung gingen die Erben der Pippi Langstrumpf-Autorin Astrid Lindgren dagegen vor, jedoch ohne Erfolg. Zwar könnten auch literarische Romanfiguren dem wettbewerbsrechtlichen Schutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG unterfallen. Produktartübergreifende Nachahmungen seien aber nur bei Übernahme von wettbewerblich eigenartig Merkmalen wettbewerbswidrig – was hier wegen der nur sehr geringen Übereinstimmungen mit der Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausscheide, so der BGH.
Die Details bei juris.

Safe-Harbor-Urteil: Firmen in Rheinland-Pfalz müssen Datenschutzbeauftragten Auskunft erteilen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) kontrolliert verstärkt die Datentransfers von Großunternehmen in die USA. Der LfDI die 120 größten Unternehmen des Bundeslandes (unter anderem BASF, das ZDF sowie den SWR) schriftlich zur Auskunft darüber aufgefordert, auf welcher rechtlichen Grundlage sie gegebenenfalls personenbezogene Daten in die USA übermitteln. Das berichtet der SWR. Hintergrund ist das jüngste Safe Harbor-Urteil des EuGH. Danach ist die Safe Harbor-Entscheidung der EU-Kommission ungültig. Zuletzt hatte die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) hierzu ein Positionspapier veröffentlicht.
Zur Mitteilung auf swr.de
Ausführlich zum Safe Harbor-Urteil des EuGH auf Telemedicus

Neues Gerichtsverfahren um Adblocker: „blockr“ im Visier von Springer-Tochter
Nach Adblockplus muss sich nur der Werbeblocker Blockr vor dem LG Stuttgart verantworten. Nach Angaben der Kölner Medienrechtskanzlei LHR hat die Axel Springer-Tochter WeltN24 GmbH vor dem LG Stuttgart eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter des Werbefilters Blockr zu erwirken versucht. Diesem soll verboten werden, eine App zu vertreiben, mit der Nutzer Werbeinhalte auf welt.de unterdrücken können. Das LG Stuttgart hat durchblicken lassen, wohl keinen Unterlassungsanspruch wegen einer unlauteren gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG gegen Blockr als gegeben anzusehen. Die Urteilsverkündung ist auf den 10. Dezember 2015 terminiert.
Zur Nachricht auf golem.de.

OLG Stuttgart: Rabattaktion von "myTaxi"-App nicht wettbewerbswidrig
Das OLG Stuttgart hat eine Rabattaktion der Vermittlungs-App „myTaxi“ als zulässig angesehen. Das geht aus einem Beschluss von Donnerstag hervor (Az. 2 U 88/15). Die zum Daimler-Konzern gehörenden App hatte damit geworben, seinen Kunden bei allen über die App vermittelten Taxifahrten einen Preisnachlass von 50 Prozent zu gewähren. Entgegen der Vorinstanz kippte das OLG die hiergegen von der Taxi-Zentrale beantragte einstweilige Verfügung. myTaxi darf damit künftig bundesweit mit 50-Prozent-Rabatten werben.
Zur Pressemitteilung des OLG Stuttgart

OLG Frankfurt a.M.: Domain-Registrar haftet nicht wie Host-Provider
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Domain-Registrare nicht wie Host-Provider für Rechtsverletzungen haften, wie diese Woche bekannt wurde (Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16 W 47/15). Das Gericht wollte die für Host-Provider entwickelten Grundsätze der Störerhaftung hier nicht uneingeschränkt anwenden. Ein Fall, bei dem es um die Verantwortlichkeit des Registrars für unter der Domain begangene Rechtsverletzungen geht, müsse anders behandelt werden. Begründung: Als rein technische Registrierungsstelle sei der Registrar eher mit einem Access- als einem Host-Provider vergleichbar. Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof dazu steht bislang noch aus.
Zum Urteil bei Telemedicus

, Telemedicus v. 22.11.2015, https://tlmd.in/a/3015

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