+++ Bundesfamilienministerin: Altersempfehlungen für Apps
+++ BGH: Unitymedia darf private Router für öffentliches WLAN nutzen
+++ BGH: EuGH-Vorlage in Sachen Framing
+++ BKA: Nationale Meldestelle für Internetinhalte
+++ LG Münster: Apple muss iCloud-Zugang für Erben öffnen
+++ Google weist Vergleichsangebot der VG Media zurück
Bundesfamilienministerin: Altersempfehlungen für Apps
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey spricht sich für verpflichtende Altersempfehlungen für Apps aus. Damit sollen Kinder und Jugendliche besser vor gefährlichen Inhalten geschützt werden. Die Kennzeichnungspflicht soll in einem neuen Jugendmedienschutzgesetz festgehalten werden. An diesem Gesetz arbeitet das Familienministerium aktuell. Grund für den neuen Gesetzesvorschlag ist, dass für Apps und Spiele aktuell noch die gleichen Gesetze wie in Zeiten von CD-Roms und Videokassetten gelten. „Wir haben bei demselben Spiel unterschiedliche Altersangaben, die im Netz rumgeistern. Eltern müssen aber auf die Kennzeichnung vertrauen können”, so Giffey. Geplant ist die Umsetzung des neuen Jugendmedienschutzgesetzes und damit auch der Altersempfehlungen noch in dieser Legislaturperiode.
Zur Meldung auf spiegel.de.
BGH: Unitymedia darf private Router für öffentliches WLAN nutzen
Der BGH hat mit Urteil vom 25.04.2019 (Az. I ZR 23/18) entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber Unitymedia zwecks Aufbaus öffentlicher WLAN-Netzwerke die privaten Router seiner Kunden mittels eines zweiten „Wifi-Spots“-Signals verwenden darf. Damit wurde die Klage der Verbraucherzentrale NRW, die in der Änderung der Konfiguration der Router u.a. eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher sah, abgelehnt. Die Router hatte der Telekommunikationsanbieter seinen Kunden kostenfrei gestellt. Eine separate Aktivierung eines zweiten WLAN-Netzes war jedoch nicht Vertragsgegenstand. Der BGH sah dieses Vorgehen jedoch als wettbewerbsrechtlich zulässig an, solange dem Kunden ein Widerspruchsrecht zustehe, keine Beeinträchtigung des Internetzugangs des Kunden bestehe und auch sonst keine sicherheits- oder haftungsrechtliche Risiken oder Mehrkosten entstehen. Da die vertraglich geschuldete Leistung sowie der störungsfreie Gebrauch hier nicht beeinträchtigt würden, habe der Kunde keinerlei Nachteile durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals. Jedenfalls sei eine mögliche Belästigung aber nicht unzumutbar, da die Kunden jederzeit widersprechen können.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Zur Meldung auf lto.de.
BGH: EuGH-Vorlage in Sachen Framing
Der BGH hat dem EuGH erneut einen Rechtsstreit bezüglich einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch Framing vorgelegt (Beschl. v. 25.04.2019, Az. I ZR 113/18). Konkret geht es um die Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft bei Vertragsschluss dem Nutzer auferlegen muss, technische Schutzmaßnahmen gegen Framing zu ergreifen. Auf Feststellung geklagt hatte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek gegen die VG Bild-Kunst. Die Stiftung bietet eine Online-Plattform an, auf der digitale Inhalte mittels Link abrufbar sind. Diese Inhalte sind allerdings in den externen Webportalen von deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen gespeichert. Die DBB nutzt dafür sog. Vorschaubilder, die teilweise urheberrechtlich geschützt sind. Nun verlangte die DBB von der VG Bild-Kunst den Abschluss eines Nutzungsvertrags hinsichtlich der Vorschaubilder. Die VG Bild-Kunst wollte einen Vertragsschluss allerdings nur unter der Bedingung, dass die DBB technische Schutzmaßnahmen gegen das Framing der Inhalte einsetzt. Obwohl der EuGH in seinem BestWater-Urteil entschieden hatte, dass Framing keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, solange kein neues Publikum erreicht oder kein anderes technisches Verfahren angewendet wird, entschied der BGH nicht selbst, sondern zog mit dem Fall wieder zum EuGH. Der BGH tut sich also in Sachen Framing immer noch schwer, im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu entscheiden.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Zur Meldung auf lto.de
BKA: Nationale Meldestelle für Internetinhalte
Das BKA hat die „nationale Meldestelle für Internetinhalte“ gestartet. Diese ist bereits seit Januar Teil eines europäischen Netzwerks, der Datenbank EU Internet Referral-Management-Application (EU-IRMA). Hintergrund ist eine geplante EU-Verordnung des EU-Parlaments, wonach insbesondere terroristisches Material innerhalb einer Stunde von der jeweiligen Plattform gelöscht werden muss, nachdem sie eine entsprechende Aufforderung von Europol oder der nationalen Kontrollstelle erhalten hat. Diese Meldungen werden schon jetzt versandt: Nachdem Europol seit der Inbetriebnahme 2015 in knapp 100.000 Fällen die Entfernung von Terror-Inhalten im Netz gefordert hat, gab nun das Innenministerium bekannt, dass die nationale Kontaktstelle bisher bereits 5.985 Meldungen verschickt hat. Alle Meldungen werden in der EU-Datenbank gespeichert, um so für Polizei und Geheimdienste eine bessere Übersicht darüber zu liefern, welche terroristischen Inhalte bereits an die Plattformen gemeldet und welche gelöscht wurden. Bisher sind die Meldungen noch nicht bindend, das soll sich mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung aber ändern.
Zur Meldung auf netzpolitik.org.
LG Münster: Apple muss iCloud-Zugang für Erben öffnen
Erben haben ein Recht darauf, Zugang zu der iCloud und damit zu den dort gespeicherten Daten des Erblassers zu erhalten, so das LG Münster in einem Urteil vom 16.04.2019 (Az. 014 O 565/18). Die Apple-Tochtergesellschaft Apple Distribution International UCL hatte die Freigabe zuvor verweigert. Erben haben aber nun das Recht, auf Daten Verstorbener zuzugreifen, um daraus möglicherweise Hinweise auf die Gründe des Todes zu erhalten. Mit diesem Urteil werden die Rechte von Erben im Hinblick auf den digitalen Nachlass insgesamt weiter gestärkt. So entschied auch bereits der BGH im vergangenen Juli, dass persönliche Inhalte im Netz als digitaler Nachlass grundsätzlich vererbbar sind. Es gebe nämlich keinen Grund, dass man digitale Inhalte anders behandelt als beispielsweise Tagebücher oder persönliche Briefe.
Zur Meldung auf heise.de
Zum BGH-Urteil vom 12.07.2018.
Google weist Vergleichsangebot der VG Media zurück
Trotz der aktuellen europarechtlichen Debatte um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger weist Google eine millionenhohe Vergleichsforderung der Verlegergesellschaft Media (VG Media) zurück. Diese forderten rund 1,2 Millionen Euro von dem Suchmaschinenbetreiber. Hintergrund ist ein Rechtsstreit vor dem LG Berlin, in dem bisher eine mögliche Lizenz- oder Schadensersatzpflicht von Google aufgrund des nationalen Leistungsschutzrechts noch nicht entschieden ist. Die VG Media hatte Google nun ein Vergleichsangebot unterbreitet. Sie sehen sich in dem Beschluss der EU-Urheberrechtsrichtlinie bestätigt und seien „an einer Befriedigung interessiert.“ Von dieser Offerte wollte Google allerdings nichts wissen. „Wir kommentieren derart haltlose Gedankenspiele nicht”, so ein Sprecher des deutschen Ableger-Konzerns.
Zur Meldung auf heise.de.