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Wochenrückblick: NSU, Internet-Videorecorder, Open Access

+++ BVerfG entscheidet über Sitzplatzvergabe in NSU-Prozess

+++ BGH zur elterlichen Aufsicht bei Filesharing

+++ BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

+++ BGH zur Einwilligung in Werbeanrufe in AGB

+++ Bundesregierung beschließt Gesetz über verwaiste Werke und Open Access

+++ Afghanistan-Leak: Verteidigungsministerium geht gegen WAZ vor
BVerfG entscheidet über Sitzplatzvergabe in NSU-Prozess
Das Oberlandesgericht München muss im anstehenden Prozess um die NSU-Terrorzelle zusätzliche Plätze für Pressevertreter ausländischer Medien schaffen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung in der vergangenen Woche entschieden. Türkische Pressevertreter hatten sich in ihren Rechten verletzt gesehen, weil sie bei der Vergabe für das beschränkte Platzkontingent während des NSU-Prozesses leer ausgegangen waren. Das OLG München hatte die Plätze nach dem „Windhundprinzip” an die Journalisten vergeben, die sich am schnellsten akkreditiert hatten. Ob dieses Vergabeverfahren verfassungsgemäß war, ließ das BVerfG jedoch offen. Es wägte lediglich die Folgen seiner Entscheidung ab.
Der Beschluss des BVerfG im Volltext.
Eine Besprechung der Entscheidung von Jens Ferner.

BGH zur elterlichen Aufsicht bei Filesharing
Bereits im November letzten Jahres hat der BGH über die Haftung von Eltern für ihre Kinder beim Filesharing entschieden. Vergangene Woche hat der BGH nun die Entscheidungsgründe im Volltext veröffentlicht. Als Inhaber eines Internetanschlusses haften Eltern demnach nur, wenn sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzen. Dabei seien Eltern jedoch nicht verpflichtet, ihre Kinder ohne konkreten Anlass lückenlos zu überwachen. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht richteten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Wer sein Kind über rechtmäßiges Verhalten im Internet aufkläre, müsse nur dann weitergehende Maßnahmen zur Überwachung seiner Kinder einsetzen, wenn es konkrete Hinweise darauf gebe, dass eine solche Belehrung bei dem eigenen Kind nicht ausreicht.
Urteilsbesprechung bei Telemedicus.
Die Entscheidung Az. I ZR 74/12 – Morpheus – im Volltext.

BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder
Der BGH hat am Donnerstag entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder Shift.TV und Save.TV in das Recht der Privatfernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihres Programms eingreift. Offen blieb allerdings, ob die Fernsehsender den Anbietern der Online-Videorecorder eine Lizenz einräumen müssen. Nach § 87 Abs. 5 UrhG können Sendeunternehmen verpflichtet sein, Dritten Lizenzen einzuräumen. Auf diesen Zwangslizenzeinwand hatten sich die beklagten Betreiber berufen, weshalb die Instanzgerichte hätten prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Da dies nicht geschehen war, verwies der BGH den Streit zurück an das OLG Dresden.
Zur Pressemeldung des BGH.
Die Hintergründe bei Telemedicus.

BGH zur Einwilligung in Werbeanrufe in AGB
Vergangene Woche hat der BGH eine Entscheidung vom November 2012 im Volltext veröffentlicht, in der er sich mit der Frage befasst, ob eine Einwilligung in Werbeanrufen auch im Rahmen von AGB erfolgen kann. Dies sei möglich, so der BGH. Der Gesetzgeber habe ein Opt-In-Prinzip für Werbeanrufer an Verbraucher vorgesehen. Dies setze voraus, dass „im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht”, eine erforderliche Einwilligung auch einzuholen. Soweit der BGH bisher anderes entschieden habe, halte er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Die Entscheidung des BGH Az. I ZR 169/10 im Volltext.
Ausführlich bei Thomas Stadler.

Bundesregierung beschließt Gesetz über verwaiste Werke und Open Access
Die Bundesregierung hat sich vergangene Woche auf einige Änderungen des Urheberrechtsgesetzes geeinigt, die Regelungen zu verwaisten Werken und einen vorsichtigen Schritt in Richtung Open Access vorsehen. Mit dem Gesetzesentwurf soll die Richtlinie der Europäischen Union über verwaiste Werke in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach sollen Werke, deren Urheber nicht mehr auffindbar sind, durch bestimmte Organisationen wie Bibliotheken und Bildungseinrichtungen genutzt werden dürfen, wenn diese eine sorgfältige Suche nach den Urhebern durchführen. Außerdem sollen wissenschaftliche Werke, die überwiegend aus öffentlichen Geldern finanziert wurden, im Internet zweitveröffentlicht werden dürfen.
Die Meldung zum Beschluss der Bundesregierung bei Heise online.
Eine Besprechung einer früheren, weitgehend identischen Version des Gesetzesentwurfes.

Afghanistan-Leak: Verteidigungsministerium geht gegen WAZ vor
Wie das WAZ-Rechercheblog letzte Woche berichtete, hat das Bundesverteidigungsministerium die WAZ-Mediengruppe aufgefordert, interne Papiere über den Verlauf der Auslandseinsätze der Bundeswehr aus dem Internet zu entfernen. Die Unterlagen, die vom Ministerium an das Parlament gerichtet sind, gelten als vertraulich und sind als Verschlusssache eingestuft. Im November des letzten Jahres hatte die WAZ die Dokumente im Internet veröffentlicht. Nun verlangt das Ministerium die Löschung dieser Veröffentlichung. Begründung: Die Dokumente seien urheberrechtlich geschützt. Die WAZ hat bereits angekündigt, der Forderung nicht nachzukommen.
Zur Meldung im WAZ-Rechercheblog.
Ausführlich zur Rechtslage bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 14.04.2013, https://tlmd.in/a/2560

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