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Wochenrückblick: Neues Rundfunkurteil, JMStV, Netzsperren

+++ BVerfG entscheidet zum ZDF-Staatsvertrag

+++ Neuer JMStV-Vorschlag wird auf Online-Plattform diskutiert

+++ EuGH: Netzsperren zum Schutz des Urheberrechts sind zulässig

+++ LG Hamburg: GEMA gegen UseNeXt mit einstweiliger Verfügung

+++ AG München: Richter verhängen Facebook-Verbot

+++ LG Hamburg verbietet Computer Bild Malware-Vorwürfe gegen Adblock Plus
BVerfG entscheidet zum ZDF-Staatsvertrag
Das BVerfG hat diese Woche den ZDF-Staatsvertrags teilweise für verfassungswidrig erklärt: Die Zusammensetzung der ZDF-Gremien seit mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks unvereinbar. In Fernseh- und Verwaltungsrat des ZDF hatten die „staatsnahen” Vertreter faktisch die Kontrolle ausgeübt – auch, weil sich die Gremienmitglieder in zwei „Freundeskreisen” organisiert hatten. Das BVerfG verlangt nun eine deutliche Verkleinerung der Gruppe der staatsnahen Vertreter in den Gremien und andere Verfahrensvorschriften, um die Unabhängigkeit des Rundfunks zu sichern. Die Länder haben nun bis zum 30. Juni 2015 Zeit, den Staatsvertrag zu novellieren – für eine Reform, bei der sich alle Länder einig sein müssen, ein sehr kurzer Zeitraum.
Zur Pressemitteilung des BVerfG.

Neuer JMStV-Vorschlag wird auf Online-Plattform diskutiert
Der Neuentwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags liegt nun offiziell vor – und kann von der Öffentlichkeit auf einer Onlineplattform diskutiert werden. Auf jugendmedienschutz.sachsen.de stellt das federführende Bundesland Sachsen den Gesetzesentwurf vor. Die Nutzer können die Änderungen bewerten und diskutieren. Die Kommentarfunktion wird bereits häufig genutzt.
Zur Konsultationsplattform.

EuGH: Netzsperren zum Schutz des Urheberrechts sind zulässig
Access-Provider können durch gerichtliche Anordnung zu „Netzsperren” verpflichtet werden – das hat der EuGH vergangene Woche entschieden. Konkret ging es um eine Vorlagefrage des Österreichischen OGH: Zwei Inhaber von Rechten an Filmproduktionen hatten versucht, in Österreich das Portal „Kino.to” sperren zu lassen. Der EuGH hält eine Sperr-Anordnung durch das Gericht für zulässig, wenn bestimmte Anforderungen eingehalten sind. Unter anderem darf die Sperre nicht zur Overblocking führen, andererseits darf sich aber auch nicht völlig uneffektiv sein. Den Internetnutzern muss eine Rechtsschutzmöglichkeit offen stehen. Sicherstellen soll all dies nicht etwa der Mitgliedstaat, sondern der zur Sperrung verpflichtete Provider. „Grundrechtsdogmatisch vielleicht ein wenig verkürzt” nennt das Hans Peter Lehofer auf e-comm.
Zum Urteil UPC Telekabel gegen Constantin Film.
Besprechung auf e-comm.

LG Hamburg: GEMA gegen UseNeXt mit einstweiliger Verfügung
Aus einer Pressemitteilung der GEMA geht hervor, dass diese gegen den Anbieter UseNeXt eine einstweilige Verfügung durch das LG Hamburg erwirkt hat. Nach der Begründung hafte ein Zugangsdienst für Urheberrechtsverstöße, wenn er sein Angebot auf den Download geschützter Werke ausrichtet – insbesondere, wenn der Anbieter Erwerbszwecke verfolgt und seinen Dienst anonym ausgestaltet hat.
Weiter bei Telemedicus.

AG München: Richter verhängen Facebook-Verbot
Neben einer Jugendhaftstrafe hat das AG München vergangene Woche gegen einen jungen Mann auch ein Facebook-Verhängt. Dieser war angeklagt, weil er mehrere Jugendliche bei Facebook beleidigt und genötigt haben soll. Außerdem soll er Nacktfotos einiger junger Frauen bei Facebook veröffentlicht haben. Das AG München verurteilte den Angeklagten deshalb zu zwei Jahren Jugendhaft. Ob der junge Mann die Haftstrafe antreten muss, entscheidet das Gericht nach einer sechsmonatigen Vorbewährungszeit. Auflage: Keine Nutzung sozialer Netzwerke während dieser Zeit.
Ausführlich bei der LTO.

LG Hamburg verbietet Computer Bild Malware-Vorwürfe gegen Adblock Plus
Das Landgericht Hamburg hat vergangene Woche gegen die Computer Bild eine einstweilige Verfügung erlassen. Hintergrund ist eine Kampagne der Computer Bild gegen die Software Adblock Plus. Damit können Nutzer unerwünschte Werbung auf Internetseiten ausblenden. Die Computer Bild hatte in einem Artikel angedeutet, dass Adblock Plus für die Nutzer schädlich sein und für Malware missbraucht werden könne. Mit nur wenigen Codezeilen ließe sich die Software in ein „Spionagewerkzeug“ umfunktionieren. Eyeo, die Betreiberfirma von Adblock Plus, sah darin eine unzulässige Rufschädigung. Denn es werde suggeriert, dass Adblock Plus selbst Schadcode enthalte. Das LG Hamburg verbot auf Antrag von Eyeo daher einstweilen die Weiterverbreitung des Artikels.
Die Details bei Heise online.

, Telemedicus v. 30.03.2014, https://tlmd.in/a/2747

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