+++ BNetzA: Jahresbericht nennt Verstöße gegen Netzneutralität
+++ BKartA: Präsident äußert sich zu Problemen im Online-Handel
+++ BGH stärkt Auskunftsanspruch bei illegalem Filesharing
+++ Europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger
+++ Niederlande weiten Überwachungsmöglichkeiten im Netz aus
BNetzA: Jahresbericht nennt Verstöße gegen Netzneutralität
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Freitag ihren Jahresbericht zur „Netzneutralität in Deutschland” veröffentlicht. Der Bericht zeigt die Verstöße gegen die europäischen Regeln zur Netzneutralität, wie gesperrte Webseiten, blockierte oder verlangsamte Dienste (z.B. Voice over IP, Messaging oder P2P) oder die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit, über einen Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017. Der Bericht bleibt dabei oberflächlich und nennt keine Namen. Die meisten Verstöße wurden jedoch nach Intervention der BNetzA seitens der Netzbetreiber behoben. Offen thematisiert der Bericht hingegen die noch laufende Untersuchung des Zero-Rating-Angebots „StreamOn” der Deutschen Telekom AG, das die Nutzung bestimmter Partnerdienste vom monatlichen Datenvolumen ausnimmt. Ein Ergebnis soll noch in diesem Sommer vorliegen. Auch die Prüfung der Zulässigkeit des Betreiber-seitigen „Port Blockings” dauert noch an.
Zum Bericht der BNetzA.
Zur Meldung auf netzpolitik.org.
BKartA: Präsident äußert sich zu Problemen im Online-Handel
Im Interview mit der Wirtschaftswoche hat sich der Präsident des Bundeskartellamts (BKartA) Andreas Mundt kritisch zu einigen aktuellen Entwicklungen im Online-Handel geäußert. Für wettbewerbsrechtlich bedenklich erachtet er u.a. den Trend hin zur individuellen Preisbildung in Abhängigkeit von Endgerät oder Standort, die Verbrauchern aber auch den Wettbewerbshütern den Vergleich erschwerten. Dort wo technische Innovationen dem Verbraucher die Kaufentscheidung abnehmen würden, rückten zudem Algorithmen vermehrt in den Fokus. Auch die Vormachtstellung Amazons am Markt sowie die Einführung digitaler Sprach-Assistenten, wie z.B. Amazons „Alexa”, böten Anlass für weitere Untersuchungen. Das BKartA ist seit Kurzem auch für Verbraucherschutzfragen zuständig.
Zum Interview in der Wirtschaftswoche.
Zur Meldung auf golem.de.
BGH stärkt Auskunftsanspruch bei illegalem Filesharing
Die gerichtliche Genehmigung zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruch in Filesharingfällen (§ 101 Abs. 2, 9 UrhG) erstreckt sich nicht nur auf die Auskunft gegenüber dem Netzbetreiber sondern erfasst auch den Endkundenanbieter. Zu diesem Ergebnis kam der BGH am vergangenen Donnerstag (Az.: I ZR 183/16). Im vorliegenden Fall erteilte die erteilte die Deutsche Telekom AG als Netzbetreiberin nach richterlicher Genehmigung dem Rechteinhaber Auskunft über die Benutzerkennung der IP-Adresse sowie dessen Endkundenanbieter, in diesem Fall 1&1 Internet SE. Diese wiederum gab auf Grundlage desselben Beschlusses Namen und Anschrift des Kunden heraus. Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass es in diesen Fällen keines erneuten gerichtlichen Auskunftsbeschlusses bedarf. Die Erteilung der Auskunft war somit rechtmäßig und unterliegt keine Beweisverwertungsverbot.
Zur PM des BGH.
Zur Meldung auf Spiegel Online.
Europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Die Fraktion der Konservativen im Europäischen Parlament (EVP) hat bekanntgegeben, nunmehr die Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts für Presseverleger zu unterstützen. Seit September 2016 wird der Vorschlag der EU-Kommission für eine EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmark diskutiert. Neben dem europäischen Leistungsschutzrecht unterstützen die Konservativen auch den Entwurf einer verschärften Haftung von Plattformbetreibern, u.a. durch die Umsetzung präventiver Filtermaßnahmen. Die EVP begründet ihre Haltung damit, dass Qualitätsjournalismus durch das Leistungsschutzrecht gesichert und somit auch die Verbreitung von Fake-News eingedämmt werde.
Zur PM der EVP.
Zur Meldung auf heise.de.
Niederlande weiten Überwachungsmöglichkeiten im Netz aus
Das niederländische Parlament hat diese Woche ein neues „Überwachungsgesetz” verabschiedet, das den Sicherheitsbehörden einen weiter Spielraum zur Überwachung des kabelgebundenen Internetverkehrs einräumt. Diese dürfen danach nunmehr auf E-Mails, Telefonate und Beiträge aus sozialen Netzwerken zugreifen. In Kraft treten wird das Gesetz am 1. Januar 2018. Das Parlament hat das Vorhaben mit großer Mehrheit unterstützt und bezweckt damit die nationale Sicherheit im Kampf gegen den Terrorismus stärken.
Zur Meldung auf heise.de.