+++ Bundesregierung beschließt Änderung des NetzDG
+++ PEPP-PT: Tracking-App zur Nachvollziehbarkeit von Infektionsrisiken
+++ Entwürfe für TMG-Reform und Leistungsschutzrecht
+++ Schlussanträge: YouTubes Auskunftspflicht über „Namen und Adressen”
+++ EU-Kommission: Fakten und Aufklärung zu Corona-DesinformationBundesregierung beschließt Änderung des NetzDG
Die Bundesregierung hat die Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) beschlossen. Der jetzige Gesetzesentwurf setzt Vorgaben aus der AVMD-Richtlinie um, wie z.B. Compliance-Pflichten zum Schutz vor strafbaren Inhalten auf Videosharingplattform-Diensten. Vor allem aber soll der Entwurf Verbesserungen für Nutzer sozialer Netzwerke bringen und die Änderungen im NetzDG ergänzen, die mit dem „Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ vorgeschlagen wurden. Die Netzwerkanbieter müssten demnach das Meldeverfahren nutzerfreundlicher gestalten, aber auch eine Möglichkeit etablieren, Löschungen von Kommentaren zu widersprechen. Außerdem müssten die Anbieter in ihren Berichten informieren, „welche Gruppen von Nutzern rechtswidrige Inhalte besonders häufig teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen und ob und wie sich Nutzer zur Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten abgestimmt haben”.
Zur Nachricht bei LTO.de.
Zu Meldung und Gesetzesentwurf beim BMJV.
Zur Nachricht bei golem.de.
PEPP-PT: Tracking-App zur Nachvollziehbarkeit von Infektionsrisiken
Die „Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing”-Initiative (PEPP-PT) hat erste technische Details ihres Konzeptes für ein app-gestütztes Tracking von Infektionen vorgestellt. Es soll sich um einen anonymen und die Privatsphäre schützenden digitalen Ansatz zur Kontaktverfolgung handeln, der DSGVO-konform ausgestaltet sein soll. Dass Handydaten in Deutschland nur auf freiwilliger Basis erfasst werden sollen, hatte Justizministerin Lambrecht bereits im Vorhinein versprochen. Das System weise jedem Nutzer eine Identifikationsnummer zu, die per Bluetooth an andere Smartphones übermittelt werden soll. Die Daten der Kontakte werden verschlüsselt auf dem Smartphone 21 Tage lang dezentral gespeichert. War das Smartphone lang genug in der Nähe eines Geräts, das einem später als infiziert erkannten Nutzers gehört, erfolgt eine Meldung durch und an die Gesundheitsbehörden. Der PEPP-PT Standard wurde zuvor in einer Bundeswehrkaserne getestet und soll weltweit offen zugänglich sein. Die PEPP-PT Initiative ist ein Team europäischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen, u.a. des Robert-Koch-Institute, der Fraunhofer Institute und vodafone.
Zur Meldung bei heise.de.
Entwürfe für TMG-Reform und Leistungsschutzrecht
Die Bundesregierung hat vergangene Woche eine weitere Änderung des Telemediengesetzes (TMG) zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie beschlossen. So sollen Videosharing-Plattformen fortan ein fest umrissenes Melde- und Abhilfeverfahren für Verstöße gegen Werbe- und Jugendschutzvorschriften vorhalten. Weiterhin solle audiovisuelle Mediendiensteanbieter eine erweiterte Impressumspflicht treffen. Laut Wirtschaftsminister Altmaier müssten für auf Internetplattformen hochgeladene Sendungen vergleichbare Vorgaben gelten wie für den klassischen Rundfunk. Das Bundesjustizministerium hatte außerdem kurzzeitig einen Referentenentwurf für ein „erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts” vorgelegt. Laut Golem.de sei der Entwurf durchaus ernst gemeint gewesen, wurde aber wieder von der Webseite des BMJV entfernt. Darin stand u.a., dass Auszüge von mehr als acht Wörtern beim Leistungsschutzrecht lizenzpflichtig werden sollen. Die Teil-Veröffentlichung einer Teil-Umsetzung der DSM-Richtlinie reiht sich somit ein in eine ganze Reihe ungewöhnlicher Umsetzungsschritte. Über einen Vorschlag zur Umsetzung eines zweiten Teils der DSM-Richtlinie berichtete Telemedicus vor kurzem.
Zur Meldung der TMG-Reform bei heise.de.
Zur Meldung über das Leistungsschutzrecht bei golem.de
Schlussanträge: YouTubes Auskunftspflicht über „Namen und Adressen”
Kommt es zu Urheberrechtsverletzungen auf YouTube und ist der Dienst deshalb verpflichtet, „Namen und Adressen” des verantwortlichen Nutzers herauszugeben, umfasst das die Postanschrift, nicht aber E-Mail- oder IP-Adresse. Zu dieser Auffassung kam vergangene Woche Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen zum Verfahren Constantin Film Verleih vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, C-264/19). Der EuGH dürfe die durch den Wortlaut gemeinte Postadresse nicht einfach auf „andere Adressen” erweitern. Dies müsste er auch gar nicht, da die Mitgliedsstaaten aufgrund bloßer Mindestharmonisierung durchaus weitergehende Regeln erlassen können.
Zur Nachricht bei lto.de.
EU-Kommission: Fakten und Aufklärung zu Corona-Desinformation
Um Falsch- und Desinformation in Gesundheitsfragen vorzubeugen, hat die EU-Kommission eine Webseite geschaffen. Darauf wird auf offizielle Quellen zur Information über das Virus verwiesen und über EU-Maßnahmen aufgeklärt. Außerdem würde mit Online-Plattformen zusammengearbeitet, um Desinformation zu bekämpfen. Aktuelle Berichte liefert z.B. das Infoportal EUvsDisinfo, das bei der Arbeitsgruppe „East Stratcom“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) angesiedelt ist.
Zur Meldung bei heise.de.