+++ Umstrittenes NetzDG tritt in Kraft
+++ BRAK: beA muss vorerst offline bleiben
+++ BKartA: Vorläufige Einschätzung im Facebook-Verfahren
+++ EuGH: Prüfling hat Auskunftsanspruch zu Korrekturanmerkungen
+++ EuGH: Uber muss Geschäftsmodell für Europa anpassen
+++ Musik-Streaming: US-Verlag verklagt Spotify wegen fehlender Lizenzen
Umstrittenes NetzDG tritt in Kraft
Am 1. Januar 2018 ist das umstrittene Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) in Kraft getreten. Das NetzDG sieht unter anderem vor, dass Soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook und YouTube klar strafbare Inhalte binnen 24 Stunden nach einem Hinweis darauf löschen müssen. Bei systematischen Verstößen drohen Strafen von bis zu 50 Millionen Euro. Das NetzDG sorgte bereits kurz nach Jahresbeginn für Diskussionen: Schon am 2. Januar 2018 hatte der Kurznachrichtendienst Twitter den Account von „Titanic” gesperrt und einen Tweet gelöscht. Darin hatte das Satiremagazin den Begriff „Barbarenhorden” verwendet und damit eine Nachricht der AfD-Politikerin Beatrix von Storch parodiert. Daraufhin sperrte Twitter den Titanic-Account für zwölf Stunden.
Hintergründe bei ZEIT Online.
BRAK: beA muss vorerst offline bleiben
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wird vorerst weiter offline bleiben. Dies teilte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit. Sie hatte die beA-Webanwendung Ende Dezember 2017 vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung („E2EE“) sei nicht betroffen, so die BRAK. Dem widerspricht der Chaos Computer Club (CCC). Die Analysten des CCC kritisieren vor allem die Verwendung veralteter Java-Bibliotheken und die Entschlüsselung und Neuverschlüsselung von Mailinhalten durch den beA-Verteiler.
Details bei Heise online.
BKartA: Vorläufige Einschätzung im Facebook-Verfahren
Das Bundeskartellamt (BKartA) Facebook seine vorläufige rechtliche Einschätzung in dem Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung übersandt. Dies teile die Behörde mit Pressemitteilung Mitte Dezember 2017 mit. Das BKartA geht nach derzeitiger Sachlage davon aus, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke markbeherrschend sei. Auch handele Facebook missbräuchlich, so das BKartA. Die Missbräuchlichkeit ergebe sich nach Ansicht der Behörde daraus, dass Facebook die Nutzung des sozialen Netzwerks davon abhängig mache, unbegrenzt jegliche Art von Nutzungsdaten aus Drittquellen sammeln und mit dem Facebook-Konto zusammenführen zu dürfen.
Zur Pressemeldung des BKartA.
EuGH: Prüfling hat Auskunftsanspruch zu Korrekturanmerkungen
Die in einer berufsbezogenen Prüfung formulierten Antworten und Korrekturanmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellen personenbezogene Daten des Prüflings dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember (Az.: C-434/16). Daraus folge ein Auskunftsrecht des Prüflings hinsichtlich dieser Daten, so die Luxemburger Richter. In seiner Begründung betonte das Gericht, das Auskunftsrecht des Prüfling diene dazu, den unionsrechtlichen Schutz des Rechts auf Privatsphäre natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung von sie betreffenden Daten sicherzustellen. Hintergrund der Entscheidung war ein Antrag auf Auskunft eines irischen Studenten des Institute of Chartere Accounts of Ireland nach einer nichtbestandenen Prüfung.
Die Pressemitteilung bei Beck Online.
EuGH: Uber muss Geschäftsmodell für Europa anpassen
Die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufstätigen Fahrern ist eine Verkehrsdienstleistung. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kurz vor Weihnachten entschieden (Az.: C-434/15) und folgte damit der Einschätzung des Generalanwaltes. Die Mitgliedstaaten könnten daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird. Uber erbringt als elektronische Plattform durch eine Smartphone-Applikation eine entgeltliche Dienstleistung. Die Dienstleistung besteht darin, eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ein eigenes Auto benutzen, herzustellen. Der Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona (Spanien) erhob gegen Uber Feststellungsklage, dass die Tätigkeiten von Über Systems Spain irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Verhalten darstellen. Weder Uber, noch die nicht berufsmäßigen Fahrer verfügten über die in der Taxi-Verordnung des Großraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen, so der Verband. Die Einordnung des Dienstes von Uber als „Verkehrsdienstleistung“ durch den EuGH ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Lizenzen und Genehmigungen von Uber zu fordern.
Zum Urteil des EuGH.
Musik-Streaming: US-Verlag verklagt Spotify wegen fehlender Lizenzen
Der Musik-Streaming-Anbieter Spotify ist vom amerikanischen Verlag Wixen Music Publishing auf Schadensersatz in Höhe von 1,6 Milliarden US-Dollar verklagt worden (Az. 17-cv-09288). Spotify habe sich für die Aufnahme von zehntausenden Songs in den eigenen Streamig-Dienst nicht die nötigen Lizenzen gesichert, so Verlag. Wixen hatte bereits Widerspruch gegen einen im vergangen Frühjahr erzielten Vergleich eigelegt. Demzufolge sollte Spotify 43 Millionen US-Dollar für nicht ausreichende Lizenzierungen bezahlen. Hintergrund des durch Wixen anstrengten Klageverfahrens ist eine bevorstehende Gesetzesänderung durch das US-Parlament, die Lizenzierung von Musik neu regelt. Diese soll Streaming-Anbietern ermöglichen, die nötigen Lizenzen für die Verwendung eines Songs an einer einzigen Stelle einzukaufen. Nach dem Gesetzesentwurf würden Lizenzabkommen, die vor dem 1.01.2018 abgeschlossen wurden, nachträglich legitimiert.
Details bei Heise online.