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Wochenrückblick: Meinungsfreiheit, IT-Sicherheit, WhatsApp

+++ EGMR: Le Pen nicht in Meinungsfreiheit verletzt

+++ BGH zur Veröffentlichung von Urteilen bei Facebook

+++ BNetzA: Provider sollen Kunden bei Sicherheitsproblemen informieren

+++ Datenschutzbeauftragter rät zu Verzicht auf WhatsApp

+++ Verbraucherschützer: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken praktisch wirkungslos
EGMR: Le Pen nicht in Meinungsfreiheit verletzt
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat vergangene Woche entschieden, dass eine Verurteilung des französischen Rechtspopulisten Jean-Marie Le Pen wegen Verharmlosung der NS-Zeit nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verstieß. Le Penn hatte 2005 in einer Zeitung geschrieben, die deutsche Besatzung Frankreichs sei nicht besonders unmenschlich gewesen, auch wenn es Übergriffe gegeben habe, die bei einem 550.000 Quadratmeter großen Land unvermeidlich seien. Für diese Aussage hatte ein französisches Gericht Le Pen zu einer Bewährungs- und Geldstrafe verurteilt.
Details bei LTO.

BGH zur Veröffentlichung von Urteilen bei Facebook
Wer zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet ist, kann auch verpflichtet sein, ein deshalb gegen ihn gerichtetes Urteil mit Rubrum und Tenor bei Facebook zu veröffentlichen. Das hat der BGH in einem vergangene Woche bekannt gewordenen Beschluss indirekt bestätigt. In dem vorliegenden Fall hatte der BGH im Rahmen einer Zulassungsbeschwerde über den kostenrechtlichen Wert eines Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung bei Facebook zu entscheiden. Der BGH entschied, dass der Anspruch auf Veröffentlichung eines Urteils als eigenständiger Folgenbeseitigungsanspruch neben einem Unterlassungsanspruch stehen könne und kostenrechtlich einen eigenen Wert darstellen könne.
Details bei Thomas Stadler.

BNetzA: Provider sollen Kunden bei Sicherheitsproblemen informieren
Liegen Providern Anhaltspunkte dafür vor, dass Computer ihrer Kunden mit Schadsoftware infiziert sind, sollen Provider verpflichtet sein, ihre Kunden hierüber zu informieren. Dies ergebe sich bereits aus dem IT-Sicherheitsgesetz, so eine Pressemitteilung der Bundesnetzagentur aus vergangener Woche. Provider sollen so Behörden beim Kampf gegen Botnetze unterstützen.
Zur Pressemeldung der BNetzA.

Datenschutzbeauftragter rät zu Verzicht auf WhatsApp
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Capsar hat Nutzern vergangene Woche empfohlen, auf die Nutzung von WhatsApp zu verzichten. Dem Hamburger Abendblatt sagte Caspar, alle Nutzer von WhatsApp sollten „ernsthaft prüfen”, ob ein Wechsel zu einem datenschutzfreundlicheren Messenger in Betracht käme. Hintergrund ist eine Ankündigung von WhatsApp, künftig Telefonnummern und ggf. Nutzungsdaten an den Mutterkonzern Facebook zu übermitteln. Facebook hatte WhatsApp im Jahr 2014 für rund 19 Milliarden US-Dollar übernommen. Johannes Caspar ist für die deutsche Niederlassung von Facebook in Hamburg zuständig.
Ausführlich beim Hamburger Abendblatt.

Verbraucherschützer: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken praktisch wirkungslos
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Auswirkungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken untersucht und hält das Gesetz für praktisch wirkungslos. Das ergibt sich aus einer Studie, die der vzbv vergangene Woche veröffentlicht hat. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das vor genau drei Jahren in Kraft trat, sollten insbesondere Kosten für Abmahnungen im Urheberrecht gedeckelt werden indem der Streitwert in einfachen Fällen für Verbraucher auf 1.000 EUR gedeckelt wird. Diese Grenze werde in der Praxis jedoch nicht konsequent angewendet, weil das Gesetz Ausnahmen für „unbillige Härtefälle” vorsieht. Zudem würden Abmahner den gedeckelten Streitwert bei Vergleichsangeboten einkalkuliere, sodass bei Verhandlungen mögliche Nachlässe mittlerweile geringer ausfielen. Für Verbraucher ergäben sich deshalb in der Praxis kaum Verbesserungen.
Zur Studie des vzbv.

, Telemedicus v. 09.10.2016, https://tlmd.in/a/3134

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