+++ OLG München untersagt Google Verlinkung auf Löschanfragen
+++ EuGH: Betreiber von The Pirate Bay verletzen das Urheberrecht
+++ Kartellamt schützt künftig auch Verbraucher
+++ BayLDA: Gesichtsscan im Supermarkt zulässig
OLG München untersagt Google Verlinkung auf Löschanfragen
Wie vergangene Woche bekannt wurde, hat das OLG München Anfang Juni eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen (Az. 18 W 826/17). Danach darf der Suchmaschinenbetreiber künftig nicht mehr auf eine Datenbank mit Löschanfragen verlinken, wenn sich unter den entfernten Links rechtswidrige Inhalte fänden. Google sei auch dann als „mittelbare Störerin“ verantwortlich, wenn die Nutzer die in der sog. „Lumendatabase“ gelisteten Links selbst aufriefen. Gelöschte Links listest Google nicht in seinen Suchergebnisse, weist allerdings am Ende der Seite darauf hin, dass aus rechtlichen Gründen Suchergebnisse entfernt wurden. Weitere Informationen zu diesen seien unter lumendatabase.org zu finden. Die Kooperation mit Lumen ist Teil von Googles Transparenzbestrebungen.
Zum Urteil des OLG München.
Zur Meldung auf golem.de.
EuGH: Betreiber von The Pirate Bay verletzen das Urheberrecht
Filesharing-Plattformen wie The Pirate Bay verstoßen gegen das Urheberrecht. Das hat der EuGH am vergangenen Mittwoch entschieden. Danach haften Filesharing-Plattformen, wenn sie wissentlich urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich machen. Zwar stammten die auf The Pirate Bay zu findenden Torrent-Dateien von den Nutzern der Seite und nicht deren Betreibern, letztere aber indexierten diese, um eine bessere Auffindbarkeit zu gewährleisten. Auch handelten die Betreiber der Webseite in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Handlungen ihrer Nutzer und animierten diese dazu, nicht zuletzt um über Werbeeinnahmen Geld zu verdienen. Diese Mitwirkung an der Bereitstellung sei als Form der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren und stelle somit einen Eingriff in die Rechte des Urhebers dar.
Zur Stellungnahme des Generalanwalts.
Zur Meldung auf heise.de.
Kartellamt schützt künftig auch Verbraucher
Die bereits vor einer Woche in Kraft getretene Novelle des Wettbewerbsrechts (GWB) beschert dem Kartellamt neue Kompetenzen im Bereich Verbraucherschutz. Künftig kann das Kartellamt gesamte Branchen untersuchen, sofern Hinweise für die Benachteiligung von Verbrauchern vorliegen. Dabei hat das Gesetz vor allem den Online-Handel im Visier, wo rechtswidrige Maßnahmen schnell eine Vielzahl von Verbrauchern Schaden zufügen könnten. Weitere Änderungen betreffen die Schwellenwerte im Bereich der Fusionskontrolle. Auch hier steht der Technologiesektor im Fokus, bei dem Dienstleister häufig die für eine Kontrolle nötigen Umsatzschwellen in Deutschland nicht erreichten, der Kaufpreis aufgrund anderer Faktoren aber um ein Vielfaches höher ausfalle. Das Bundeskartellamt hat angekündigt, nun eine neue Abteilung für Verbraucherschutz ins Leben zu rufen.
Zur Meldung auf heise.de.
BayLDA: Gesichtsscan im Supermarkt zulässig
Die Bayrische Landesdatenschutzaufsicht hat ein Pilotprojekt der Supermarktkette Real, bei der die Gesichter der Kunden an den Kassen gescannt werden, für datenschutzrechtlich unbedenklich erklärt. Das Unternehmen hatte in 40 von 285 Märkten in Deutschland mittels Kameras erfasst, ob und wie lange die Kunden auf die Werbebildschirme schauen. Neben Blickkontakt und dessen Verweildauer werden auch Geschlecht und das geschätzte Alter des Kunden erfasst. Die Bilder selbst werden nach Aussage des Unternehmens bereits nach 150 Millisekunden wieder gelöscht. Übertragen, gespeichert und anschließend ausgewertet würden lediglich anonyme Metadaten. Zudem werde durch eine entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen, dass die Märkte „videoüberwacht“ würden. Ziel des Unternehmens ist es, seine Werbung gezielter auf die Kunden auszurichten, wie es im Online-Handel bereits üblich ist.
Zur Meldung im Handelsblatt.