+++ Bundeskartellamt weist Beschwerde von VG Media und Verlagen ab
+++ Bundesregierung präsentiert Digitale Agenda
+++ BMI stellt Entwurf für IT-Sicherheitsgesetz vor
+++ EuGH: Vorlageverfahren zu Kompetenz von Datenschutzbehörden
+++ OLG Celle: Double-Opt-In Mail ist keine unzulässige Werbung
+++ OLG Köln: Pixelio-Urteil hat keinen Bestand
Bundeskartellamt weist Beschwerde von VG Media und Verlagen ab
Am Freitag hat das Bundeskartellamt (BKartA) bekannt gegeben, die Beschwerde von VG Media und zwölf Verlagen gegen Google abzuweisen. Die Verlage und die VG Media wollten das Bundeskartellamt dazu bewegen, ein förmliches Missbrauchsverfahren gegen Google einzuleiten. Hintergrund des Streits ist das Leistungsschutzrecht für Presseverlage: Um Lizenzgebühren wegen des neuen Leistungsschutzrechtes zu vermeiden hatte Google vor einigen Monaten alle Webseitenbetreiber bei Google News um die Erlaubnis gebeten, ihre Inhalte weiterhin bei Google News benutzen zu dürfen. Wer diese Erlaubnis nicht erteilte wurde aus dem Index entfernt. VG Media und Verlage sahen darin einen Verstoß gegen Kartellrecht. Das BKartA sah die Beschwerde jedoch nicht hinreichend begründet und lehnte den hinreichenden Anfangsverdacht für die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ab.
Die Meldung bei Golem.
Themenseite zum Presse-Leistungsschutzrecht bei Telemedicus.
Bundesregierung präsentiert Digitale Agenda
Die Bundesregierung hat am vergangenen Mittwoch die Digitale Agenda beschlossen und von den Bundesministern Sigmar Gabriel, Thomas de Maiziére und Alexander Dobrindt vorstellen lassen. Zentrale Themen sind Breitbandausbau, die Digitalisierung der Wirtschaft, Datenschutz, Marktmissbrauch großer Internetfirmen und die Sicherheit im Internet. Die Bundesregierung sieht die Agenda als wegweisende Leitlinie. In den Medien wurde das Papier jedoch überwiegend kritisch aufgenommen. Hauptkritikpunkt: Die Absichtserklärungen seien zu vage und konkrete Maßnahmen längst überfällig.
Mehr auf heise.de.
BMI stellt Entwurf für IT-Sicherheitsgesetz vor
Das Innenministerium hat am Dienstag seinen Referentenentwurf zu einem IT-Sicherheitsgesetz veröffentlicht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz soll zur Stärkung der IT-Sicherheit ausgebaut und mit insgesamt 55 neuen Stellen besetzt werden. Ebenso sollen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Bundeskriminalamt (BKA) neue Mitarbeiter einstellen, die sich mit Straftaten in Bezug auf Daten auseinander setzen sollen.
Die Meldung bei Heise online.
EuGH: Vorlageverfahren zu Kompetenz von Datenschutzbehörden
Dürfen nationale Datenschutzbehörden ihr nationales Datenschutzrecht auch gegen Webseitenbetreiber aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten vorgehen? Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) derzeit in einem Vorlageverfahren zu klären, wie Carlo Piltz diese Woche berichtet. Hintergrund ist ein Verfahren aus Ungarn: Die ungarische Datenschutzbehörde war gegen den Betreiber einer Webseite aus der Slowakei vorgegangen, der seine Server wiederum in einem dritten Mitgliedsstaat betreibt. Der EuGH soll nun beantworten, ob ein solches Vorgehen möglich ist.
Die Details be de lege data.
OLG Celle: Double-Opt-In Mail ist keine unzulässige Werbung
E-Mails für eine Einwilligung im Double-Opt-In-Verfahren sind keine unzulässige Werbung. Das hat das OLG Celle bereits im Mai entschieden, wie vergangene Woche bekannt wurde. Beim sog. Double-Opt-In-Verfahren müssen Empfänger von E-Mail-Werbung ihre Einwilligung in den Empfang von E-Mails zweistufig erklären: Zunächst melden die Empfänger ihre E-Mail-Adresse an, anschließend erhalten sie eine E-Mail, über die sie ihre Anmeldung final bestätigen. Im Jahr 2012 hatte das OLG München entschieden, dass bereits der Versand solcher Bestätigungsmails eine nachweisbare Einwilligung erfordere – was praktisch unmöglich ist, weil dies wiederum ein Double-Opt-In-Verfahren erfordern würde. Anders sah es nun das OLG Celle: Das Verfahren sei praxisgerecht und keine unzumutbare Belästigung.
Die Hintergründe im Shopbetreiber-Blog.
OLG Köln: Pixelio-Urteil hat keinen Bestand
Das sog. Pixelio-Urteil des LG Köln hat keinen Bestand. In der Berufung hat der Antragsteller vergangene Woche seinen Antrag zurückgezogen. Anfang des Jahres hatte das LG Köln in einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass bei Stockfotos ein Urhebervermerk auf dem Bild selbst angebracht werden muss – und nicht wie üblich am Ende der Seite oder im Impressum. Argument: Ein Bild kann auch unabhängig von der Webseite, auf der es eingebunden wird, angezeigt werden, sodass dann ein Urhebervermerk fehlt. Das OLG Köln folgte dieser Ansicht nicht, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung anmerkte. Der Antragsteller zog daraufhin seinen Antrag zurück.
Die Details vom RA Plutte (Anwalt des Antragsgegners).