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Wochenrückblick: Lauschangriff, Red Bull, Online-Rekorder

+++ De Maizière will Lauschangriff durch technische Mittel erweitern

+++ EuGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Online-Videorekorder-Diensten

+++ Max Schrems gründet Datenschutz-NGO

+++ Red Bull: Kein markenrechtlicher Schutz der Farbkombination Blau-Silber

+++ NISA unterstützt DSGVO-Zertifizierungsprozesse
De Maizière will Lauschangriff durch technische Mittel erweitern
Der geschäftsführende Bundesinnenminister Thomas de Maizière will die Möglichkeiten der digitalen Ausspähung im Rahmen der Strafverfolgung ausweiten. Das geht aus einer Beschlussvorlage des Bundes zur nächste Woche stattfindenden Innenministerkonferenz hervor. Das Bundesinnenministerium hat nach entsprechenden Berichten gegenüber SPON bestätigt, eine Rechtsgrundlage schaffen zu wollen, um Hersteller „zur Mitwirkung, insbesondere zur Öffnung und verdeckten Überwindung von Warnanlagen” zu verpflichten. Grund hierfür: Die Überwachung von Straftätern scheitere aktuell oftmals an komplexen Sicherheitssystemen. Der Lauschangriff durch technische Mittel gegen einzelne Personen (§§ 100c, 100f StPO) soll daher neu geregelt werden. Ein richterlicher Beschluss soll jedoch weiterhin Voraussetzung für derart weitreichende Eingriffe sein. An den Vorschlägen entzündet sich bereits jetzt harsche Kritik von Abgeordneten und Verbänden der IT-Wirtschaft.
Meldung des RedaktionsNetzwerks Deutschlands.
Nachricht auf SPON.

EuGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Online-Videorekorder-Diensten
Der EuGH hat entschieden, dass ein Betreiber eines Online-Videorekorders sich nicht auf das Recht der Privatkopie berufen kann und mithin sein Dienst ohne Sender-Erlaubnis unzulässig ist (Az.: C-265/16). Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem englischen Unternehmen VCAST und dem italienischen Fernsehsender RTI. Das erkennende italienische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Mitgliedstaat eine Ausnahme für Privatkopien schaffen darf, die es erlaubt, ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber einen Online-Aufnahmedienst für in diesem Mitgliedstaat frei zugängliche Fernsehsendungen anzubieten. VCAST ermöglichte im konkreten Fall Privatkunden die automatische Aufzeichnung von Fernsehsendungen, die über die Website von VCAST ausgewählt werden konnten. Die durch den Kunden ausgewählten Sendungen wurden zur entsprechenden Sendezeit von VCAST in einem vom Kunden angegebenen Cloud-Speicher gespeichert. Der Kunde konnte sodann die ausgewählten Sendungen jederzeit beliebig oft ansehen und downloaden. Dies kann nicht auf die Privatkopieschranke gestützt werden, so der EuGH. Die Zulässigkeit von Online-Videorekordern ist seit deren Existenz umstritten und hängt stark von der technischen Ausgestaltung des konkreten Angebots ab.
Pressemitteilung des EuGH.
Vertiefend bei LTO.

Max Schrems gründet Datenschutz-NGO
Der Datenschutzaktivist Max Schrems hat diese Woche seine neu gegründete NGO „None of your Business“ (NOYB) vorgestellt, mit welcher er die EU-Datenschutzregelungen durchsetzen und die Rechte der Nutzer schützen will. NOYB wird von Unterstützern und Spenden finanziert. Schrems, der bisher durch Klagen gegen Facebook und das daraus folgende Ende des Safe-Harbour-Abkommens bekannt wurde, will Facebook, Google und Co. klageweise zur Einhaltung der neuen Datenschutzregelungen zwingen und Unternehmen mit „Best Practices“-Ratgebern bei der Umsetzung der DSGVO-Vorgaben unterstützen.
Meldung auf heise.de.
Artikel auf faz.net.

Red Bull: Kein markenrechtlicher Schutz der Farbkombination Blau-Silber
Die Farbkombination Blau-Silber des Getränkeherstellers Red Bull ist markenrechtlich nicht schutzfähig. Das hat das EuG entschieden (Az.: T 101/15 sowie T 102/15). Hintergrund der Entscheidung war ein Antrag des Getränkeherstellers auf Eintragung der Farbmarke Blau-Silber. Hiergegen klagte eine polnische Firma. Das Gericht war der Auffassung, dass die beantragte Farbmarke nicht präzise genug formuliert sei und mithin keine Abgrenzbarkeit vorliege. In der Beschreibung der Farbmarke hatte Red Bull lediglich die beiden Farbtöne und ein Verhältnis 50/50 aufgeführt. Für eine eindeutige Abgrenzbarkeit ist hingegen nach Ansicht des Gerichts erforderlich, dass eine genauere Beschreibung der Farbzusammenstellung notwendig ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Meldung bei Beck aktuell.

ENISA unterstützt DSGVO-Zertifizierungsprozesse
Die europäische IT-Sicherheitsbehörde ENISA (European Union Agency for Network and Information Security) hat hat diese Woche einen Bericht mit Empfehlungen zur Umsetzung der DSGVO-Regelungen veröffentlicht. Hintergrund: Die DSGVO fordert in Artikel 5 auch „angemessene“ technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit. Unternehmen können durch freiwillige Zertifizierungen nachweisen, dass sie die gesetzlichen Verpflichtungen einhalten und somit hohe Bußgelder vermeiden. ENISA fördert die Zertifizierungsanstrengungen von Unternehmen in Hinblick auf die IT-Sicherheit.
Meldung auf heise.de.
Zum Bericht der ENISA.

, Telemedicus v. 03.12.2017, https://tlmd.in/a/3245

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