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Wochenrückblick: Keylogger, Selektivvertrieb, Fluggastdaten

+++ EuGH: Abkommen über Austausch von Fluggastdaten mit Kanada in bisheriger Form grundrechtswidrig

+++ BVerfG: Ausnahmsweise Verfassungsbeschwerde gegen presserechtliche Untersagungsverfügung

+++ BAG zum Verbot von Keyloggern

+++ LG Köln verhängt Bewährungsstrafe wegen Telekom-Hack

+++ GA Wahl zu Plattformverboten: Selektivvertrieb auch durch Luxusimage gerechtfertigt
EuGH: Abkommen über Austausch von Fluggastdaten mit Kanada in bisheriger Form grundrechtswidrig
Der EuGH hat diese Woche über das geplante Abkommen zwischen der EU und Kanada über den Austausch von Fluggastdaten entschieden. Demnach verstoße das geplante Abkommen gegen europäische Grundrechte und dürfe deshalb in dieser Form nicht vereinbart werden. Das Europäische Parlament hatte den EuGH zuvor angerufen. Das geplante Abkommen sieht den Austausch vor allem zur Terrorismusbekämpfung vor. Mehrere Regeln beschränkten sich jedoch nach Einschätzung des EuGH nicht auf das absolut notwendige Maß und enthielten keine klaren und präzisen Regeln, so dass das Abkommen überarbeitet werden müsse.
Zur Pressemitteilung des EuGH.

BVerfG: Ausnahmsweise Verfassungsbeschwerde gegen presserechtliche Untersagungsverfügung
Unter besonderen Umständen kann eine presserechtliche Untersagungsverfügung eines Gerichtes im einstweiligen Verfügungsverfahren auch direkt mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies geht aus einem Beschluss des BVerfG von Anfang Juni hervor, wie diese Woche bekannt wurde. Dies gelte jedenfalls, wenn in dem Verfahren die grundrechtlich geschützten Interessen einer Partei auf Waffengleichheit und ein faires Verfahren verletzt würden. In dem Verfahren hatte das Gericht die einstweilige Verfügung ohne besondere Dringlichkeit und innerhalb von fünf Wochen erlassen, dennoch aber das betroffene Presseunternehmen nicht angehört oder ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben.
Zur Pressemitteilung des BVerfG.
Hintergründe und Einschätzung von Christian Rath auf taz.de.

BAG zum Verbot von Keyloggern
Ohne konkreten Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung oder Straftat des Arbeitnehmers darf ein Arbeitgeber keine Überwachungssoftware auf den Dienst-PCs einsetzen. Dies hat das BAG diese Woche entschieden. Der Einsatz verstoße gegen § 32 Abs. 1 BDSG und löse ein Verwertungsverbot hinsichtlich der gewonnenen Informationen aus. Anlass zur der Entscheidung war ein Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers. Dieser war von seinem Arbeitgeber gekündigt worden, nachdem jener über eine eingesetzte Überwachungssoftware von der Privatnutzung des Arbeitnehmers erfahren hatte.
Zur Pressemitteilung des BAG.

LG Köln verhängt Bewährungsstrafe wegen Telekom-Hack
Das LG Köln hat einen Mann zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, der Ende letztes Jahr einen massiven Angriff auf die Deutsche Telekom ausgeführt hatte. Der Mann legte ein umfassendes Geständnis ab. Von dem Angriff waren etwa 1,25 Millionen Router von Kunden der Telekom betroffen und der Telekom entstand nach eigenen Angaben ein Schaden in Höhe von 2 Mio. Euro. Nach den Angaben des Angeklagten habe er die Router in ein internationales Bot-Netz integrieren wollen. Großbritannien hat seine Auslieferung beantragt, da dort wegen weiterer Hackerangriffen und Bankenerpressung gegen ihn ermittelt wird.
Zum Bericht über den Strafprozess auf zeit.de.

GA Wahl zu Plattformverboten: Selektivvertrieb auch durch Luxusimage gerechtfertigt
Der Generalanwalt am EuGH hat am Mittwoch seine Schlussanträge in dem Vorlageverfahren des OLG Frankfurt a. M. abgegeben. Dort ging es um die Frage, ob Hersteller von Luxusprodukten ihren Vertragshändlern den Vertrieb über Plattformen verbieten können. Nach Ansicht des Generalanwalts gelten auch hier die grundsätzlichen Kriterien des Selektivvertriebs, die eine tatbestandliche Ausnahme vom kartellrechtlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen begründen könnten. Der EuGH hatte dies jedoch in seiner Entscheidung Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS infrage gestellt, aber nicht abschließend geklärt. Die Anträge des Generalanwalts sind für das Gericht nicht bindend.
Hintergründe und Einschätzung zu den Schlussanträgen auf telemedicus.info.

, Telemedicus v. 30.07.2017, https://tlmd.in/a/3215

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