+++ BGH verhandelt über Speicherung von IP-Adressen
+++ Bundesregierung beschließt Speicherung von Fluggastdaten
+++ BNetzA zieht smarte Kinder-Puppe aus dem Verkehr
+++ Europaparlament stimmt CETA zu
+++ VG Köln: Provider scheitert mit Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung
BGH verhandelt über Speicherung von IP-Adressen
Vergangene Woche fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) über die Zulässigkeit des Speicherns von IP-Adressen durch Webseitenbetreiber statt. Hintergrund ist eine Klage des Datenschutzaktivisten Patrick Breyer. Dieser kämpft seit Jahren dafür, dem Bund das Speichern der IP-Adressen von Besuchern der Internetseiten des Bundes zu untersagen. Der EuGH hatte im Herbst vergangenen Jahres auf Vorlage des BGH entschieden, dass IP-Adressen dann als personenbezogene Daten angesehen werden können, wenn der verantwortlichen Stelle „rechtliche Mittel” zur Verfügung stehen, die IP-Adresse einer Person zuzuordnen. Rechtmäßig ist die Verarbeitung nur, wenn die Interessen der verantwortlichen Stelle die des Betroffenen überwiegen, so der EuGH. Nun war der BGH wieder am Zug. Bei der mündlichen Verhandlung waren sich beide Parteien einig, dass das Verfahren wohl an das LG Berlin zurückverwiesen werden muss. Ein Ende des Streits ist daher wohl noch nicht in Sicht.
Ausführlicher Bericht zur mündlichen Verhandlung bei Heise online.
Bundesregierung beschließt Speicherung von Fluggastdaten
Das Bundeskabinett hat vergangene Woche ein Gesetz verabschiedet, wonach Fluggesellschaften künftig Fluggastdaten speichern und an Behörden weitergeben müssen. Das Gesetz setzt die sog. PNR-Richtlinie der Europäischen Union um. Das Parlament hatte im April vergangenen Jahres nach langem Streit die Richtlinie beschlossen. Ziel ist es, Fluggastdaten im Kampf gegen Terrorismus und Schwerkriminalität besser schützen zu können. Dazu dürfen Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum aber auch Kreditkartennummern bis zu sechs Monate gespeichert werden.
Details bei der FAZ.
BNetzA zieht smarte Kinder-Puppe aus dem Verkehr
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat vergangene Woche eine smarte Kinder-Puppe untersagt. Die Puppe „Cayla” der chinesischen Firma Genesis Toys kann per Bluetooth mit Smartphones verbunden werden und kann hierüber Fragen beantworten und mit Kindern in Interaktion treten. Ein Jurastudent hatte in einem Gutachten für JurPC Bedenken geäußert, dass es sich hierbei um eine verbotene Sendeanlage handeln können. Denn das Spielzeug sah keine Sicherheitsmaßnahmen vor, um nur authorisierte Smartphones Zugang zu der Puppe zu gewähren. So hätte die Puppe ohne weiteres als Abhörgerät missbraucht werden können. Die BNetzA teilt diese Ansicht – und untersagte vergangene Woche den weiteren Vertrieb. Sie rief Eltern zudem dazu auf, die Sendeeinheit der Puppe unbrauchbar zu machen. Obwohl theoretisch schon der Besitz einer solchen Sendeanlage unzulässig ist, kündigte die BNetzA jedoch an, nicht gegen Eltern vorgehen zu wollen.
Details bei der LTO.
Pressemitteilung der BNetzA.
Europaparlament stimmt CETA zu
Das Europäische Parlament hat am Mittwoch dem umstrittenen Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) zugestimmt. Damit müssen nun die Mitgliedsstaaten das Abkommen ratifizieren. Einzelne Regelungen können aber bereits jetzt vorläufig angewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Herbst vergangenen Jahres entschieden, dass nur solche Teile des Abkommens mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes sofort angewendet werden dürfen, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Alle übrigen Regelungen müssen jedenfalls in Deutschland von den zuständigen Gesetzgebungsorganen beschlossen werden. CETA ist insbesondere wegen seiner Regelungen zum Investitionsschutz umstritten. Danach können Unternehmen in bestimmten Fällen vor Schiedsgerichte gegen Staaten klagen, wenn Rechte aus CETA verletzt werden.
FAQ zu CETA bei der Zeit.
VG Köln: Provider scheitert mit Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung
Der Münchener Provider Spacenet ist vor dem VG Köln mit einem Eilantrag gegen seine Pflichten aus der Vorratsdatenspeicherung gescheitert. Der Provider wollte erreichen, vorläufig von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen zu werden. Dabei habe er jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass ihm andernfalls „schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile” entstünden, so das Gericht. Auch teilten die Richter nicht die Auffassung des Providers, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung bestünden. Es spreche „Überwiegendes” dafür, dass das Gesetz die Vorgaben des BVerfG und EuGH hinreichend berücksichtigt.
Ausführlich bei Heise online.