+++ LG Offenburg: Die Information, wer eine IP-Adresse genutzt hat, ist Bestandsdatum
+++ Spam: BNetzA sperrt 0137-Rufnummern
+++ MeinProf.de: Landesdatenschutzbeauftragter verhängt Bußgeld
+++ Online-Auktionen: Plattformbetreiber haften für Markenrechtsverletzungen
+++ Alterskontrolle bei Online-Pornos: Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Urteil
+++ Filesharing-Prozess: Anwalt darf keine Einsicht in Akten nehmen
+++ Tag des Geistigen Eigentums: Diskussion um Urheberrecht
Die Information, wer eine IP-Adresse genutzt hat, ist Bestandsdatum
Mit Beschluss vom 17. April 2008 hat das LG Offenburg entschieden, dass öffentliche Stellen die Identität des Nutzers einer bestimmten IP-Adresse als Bestandsdatum (§§ 3 Nr. 3, 111 TKG) von den Internet-Providern herausverlangen können. Damit steht der Staatsanwaltschaft ein direkter Auskunftsanspruch gegen Access-Provider zu – bei Verkehrsdaten wäre zusätzlich eine richterliche Anordnung nötig. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Information, die nötig ist, um eine bestimmte IP-Adresse zur Identität des Kunden hin aufzulösen, als „Bestandsdatum“ einzuordnen ist. Sie ergebe sich aber aus den Dokumenten der Gesetzesbegründung zur Vorratsdatenspeicherung.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft gegen eine Entscheidung des AG Offenburg Beschwerde erhoben. Dieses wollte im Prozess gegen einen Tauschbörsennutzer eine richterliche Anordnung wegen „offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit“ nicht erteilen. Das LG hat die Beschwerde mit dem Hinweis auf die neue Rechtslage abgewiesen: Die Ermittlung des Anschlussinhabers stehe nun nicht mehr unter einem solchen Richtervorbehalt.
Die Meldung bei Dr. Bahr.
Hinweis: In einer früheren Version dieser Kurznachricht haben wir den Eindruck erweckt, die IP-Adresse selbst sei nach der Entscheidung des LG Offenburg als Bestandsdatum einzuordnen. Dies ist falsch: Entschieden wurde über die Kundendaten, bzw. über die Einordnung derjenigen Daten, die nötig sind, um anhand einer bestimmten IP-Adresse nachträglich die Identifikation des Kunden zu ermöglichen. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
Spam: BNetzA sperrt 0137-Rufnummern
Wegen des Missbrauchs zu Telefon-Spam hat die Bundesnetzagentur sieben Rufnummern mit der Vorwahl 0137 gesperrt. Die Opfer erhielten Anrufe mit der Aufforderung, sich an Gewinnspielen zu beteiligen. Als Gewinn wurden kostenlose Stromlieferungen in Aussicht gestellt. Dazu sollte eine der jetzt gesperrten Nummern gewählt werden; unter diesen meldete sich ein Tonband, das zur Eingabe der Stromzählernummer aufforderte. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass wiederholte Anrufe die Gewinnaussichten steigerten. Für jede Verbindung zu einer 0137-Nummer wurde die Gebühr von einem Euro fällig. Diese Entgelte darf der Spammer nach der Entscheidung der BNetzA nun nicht in Rechnung stellen.
Weiteres in der Pressemitteilung der BNetzA (pdf).
MeinProf.de: Landesdatenschutzbeauftragter verhängt Bußgeld
Der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix hat ein Bußgeld gegen die Betreiber von MeinProf.de verhängt. Auf der Internet-Seite können Studenten Professoren bewerten und sich deren Bewertungsprofile anschauen. Nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten verstößt diese Veröffentlichung von personenbezogenen Daten gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Nach dem BDSG hätten die Professoren nämlich über die Speicherung ihrer Daten und Bewertungen benachrichtigt werden müssen. Außerdem müsste sichergestellt werden, dass nur Studenten mit einem „berechtigten Interesse“ die Daten abrufen können; das seien nur solche, die die Vorlesungen bei dem betroffenen Dozenten auch nachweislich besucht haben. Da es sich bei den Betreibern um Studenten handelt, fiel das Bußgeld in Höhe von zweimal 1000 Euro verhältnismäßig gering aus. Das BDSG sieht für solche Verstöße jeweils bis zu 25 000 Euro vor.
Mehr dazu bei Telemedicus.
Alterskontrolle bei Online-Pornos: Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Urteil
Im Oktober letzten Jahres hat der BGH entschieden, dass das Altersverifikationssystem (AVS) „ueber18.de“ für pornographische Inhalte in Internet nicht den Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht. Dagegen hat der Porno-Anbieter Resisto IT Verfassungsbeschwerde erhoben. Der JMStV fordert bei sog. weicher Pornographie in Telemedien eine „effektive Barriere“, die sicherstellt, dass das Angebot nur Erwachsenen in einer geschlossenen Benutzergruppe offen steht. Bei „ueber18.de“ werden vor allem die Personalausweisnummer und der Ausstellungsort des Passes überprüft. Andere AVS setzen auf persönliche Identifikation via PIN über das aufwendigere Post-Ident-Verfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, die hohen Anforderungen des BGH an AVS verletzten sein Recht auf freie Meinungsäußerung sowie sein Recht auf freie Berufsausübung.
Zum Artikel bei Heise.de.
Online-Auktionen: Plattformbetreiber haften für Markenrechtsverletzungen
Der BGH hat seine Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung von Auktionsplattformen im Internet bestätigt: Die Betreiber können verpflichtet werden, nach Kenntnis rechtswidrige Auktionen zu entfernen. Darüber hinaus haben sie grundsätzlich auch Vorsorge dafür zu tragen, dass es zu keinen entsprechenden Rechtsverletzungen kommt. Unzumutbare Prüfungspflichten bestünden allerdings nicht. Anders als diese Unterlassensansprüche kommt ein Schadensersatzanspruch wegen der Haftungsprivilegien für Host-Provider im TMG nicht in Betracht. Bereits 2004 hat der BGH zur gleichen Sache entschieden: Der Uhrenhersteller ROLEX wollte die Plattform ricardo.de in Anspruch nehmen, weil dort Plagiate versteigert wurden. Nach dem damaligen BGH-Urteil wurde der Fall an das OLG Köln zurückverwiesen. Gegen dessen neue Entscheidung wurde nun erneut der Gerichtshof in Karlsruhe angerufen.
Ausführliche Informationen bei Telemedicus.
Filesharing-Prozess: Anwalt darf keine Einsicht in Akten nehmen
Das Landgericht München I hat in seinem Beschluss vom 12. März 2008 einem Anwalt die Akteneinsicht verwehrt. Dieser hatte für die Medienindustrie Strafanzeige gegen Unbekannt wegen illegalen Filesharings gestellt. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt und die beantragte Einsicht verweigert. Nun hat das Gericht diese Verweigerung bestägtigt; die vorzunehmende Interessenabwägung müsse zugunsten des Anschlussinhabers ausfallen: Die Akteneinsicht stelle einen erheblichen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis sowie seine Persönlichkeitsrechte dar. Hinzu komme, dass es im Strafverfahren keinen „Anscheinsbeweis“ wie in einem Zivilprozess gibt: Hier gilt die Unschuldsvermutung. Für den Anwalt bedeutet der Beschluss, dass er vorerst nicht an die Daten über den Anschlussinhaber kommt und diesen somit auch nicht abmahnen kann. Das Gericht betont, dass es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, die Geltendmachung solcher zivilrechtlichen Ansprüche überhaupt erst zu ermöglichen.
Mehr zum Thema bei Heise.de.
Tag des Geistigen Eigentums: Diskussion um Urheberrecht
Den 26. April hatte die WIPO zum „Tag des Geistigen Eigentums“ ausgerufen und damit einen heftigen Streit um die Reichweite und die Rechtfertigung des Urheberrechts entfacht: Die Bundeskanzlerin kündigt in einer Videobotschaft ihren verstärkten Einsatz gegen illegale Raubkopien im Internet an. Zuvor hatten sich 200 Künstler aus Musik und Fernsehen in einem offenen Brief über Gewinneinbußen beklagt. Die Gegenäußerungen ließen nicht lange auf sich warten: Auf freienetze.de wurde ein „offener Brief vom Internet an die Bundeskanzlerin“ veröffentlicht. Prof. Hoeren empört sich im Beck-Blog über die „Frechheiten der Musikindustrie“. Und auch Markus Beckedahl hat in Die Zeit – Zuender einen Gastkommentar zum Thema geschrieben.
Einen Einblick in die Diskussion gibt der Podcast von wirres.net.