+++ EuGH-Generalanwalt: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloßes Verlinken
+++ Jan Böhmermanns Schmähgedicht: Staatsanwaltschaft ermittelt
+++ BGH zu Verdachtsberichten in Online-Archiven
+++ Datenschutzgrundverordnung in quasi-finaler Version veröffentlicht
+++ EuGH-Richter zweifeln an Rechtmäßigkeit der Speicherung von Fluggastdaten
EuGH-Generalanwalt: Keine Urheberrechtsverletzung durch bloßes Verlinken
Das Verlinken von Inhalten stellt nach Ansicht des Generalanwaltes beim EuGH Melchior Wathelet keine öffentliche Zugänglichmachung dar. Das ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwaltes im Fall „GS Media BV v. Sanoma Media” (Az. C-160/15). Hintergrund war ein Bericht des Online-Portals von GS Media, das über ein Playboy-Fotoshooting berichtet hatte. Unter dem Bericht war eine Webseite verlinkt, auf der die entsprechenden Fotos ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht waren. Dies war nach Ansicht des Generalanwaltes zulässig: Da die Fotos schon auf der verlinkten Seite für jedermann öffentlich zugänglich waren, stelle die zusätzliche Verlinkung keine eigene öffentliche Zugänglichmachung dar. Dies gelte auch dann, wenn derjenige, der den Link setzt, von der Urheberrechtswidrigkeit der verlinkten Seite weiß.
Mehr bei LTO.
Jan Böhmermanns Schmähgedicht: Staatsanwaltschaft ermittelt
Ein Schmähgedicht von Entertainer Jan Böhmermann hat vergangene Woche für Diskussionen und strafrechtliche Ermittlungen gesorgt. Böhmermann hatte in seiner Sendung „Neo Magazin Royale” ein Gedicht über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan vorgetragen, das Böhmermann als Beispiel für eine unzulässige Schmähkritik angekündigt hatte. Anlass war die diplomatische Intervention von Erdogan über einen satirischen Beitrag der ARD-Sendung „extra 3”. Das ZDF löschte den Beitrag von Böhmermann schließlich aus seiner Online-Mediathek. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Mainz ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Fall löste heftige Diskussionen über die Grenzen von Satire und Kunstfreiheit aus. Die türkische Regierung fordert offenbar ein Strafverfahren.
Zur Meldung bei Spiegel Online.
Kommentar von Udo Vetter.
BGH zu Verdachtsberichten in Online-Archiven
Unter welchen Umständen müssen Presseverlage Artikel aus ihren Online-Archiven entfernen? Mit dieser Frage hatte sich sich der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung erneut zu befassen. Hintergrund war der Bericht einer Zeitung über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Profi-Fußballer, das nach Erscheinen des Artikels wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt wurde. Der Fußballer verlange daraufhin, dass der Artikels aus dem Online-Archiv gelöscht wird. Ob diese Forderung berechtigt ist, müsse anhand einer umfassenden Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Pressefreiheit geprüft werden, so der BGH. Dabei komme es insbesondere darauf an, ob der ursprüngliche Artikel im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässig war. Ob dies der Fall war, muss nun das Berufungsgericht klären.
Mehr bei Thomas Stadler.
Datenschutzgrundverordnung in quasi-finaler Version veröffentlicht
Vergangene Woche ist die voraussichtlich finale Fassung der Datenschutzgrundverordnung sowie der Datenschutzrichtlinie für Polizei und Strafjustiz erschienen. Diese sog. lawyer-linguist-Fassungen dienen zugleich der ersten Lesung des Rates für beide Gesetzgebungsverfahren und werden üblicherweise vor der Verabschiedung nicht noch einmal verändert. Die lawyer-linguist-Fassungen können möglicherweise bereits in der Plenartagung im April verabschiedet werden. Daher können Verordnung und Richtlinie sogar schon im Mai oder jedenfalls Juni in Kraft treten.
Ausführlich hierzu Telemedicus.
EuGH-Richter zweifeln an Rechtmäßigkeit der Speicherung von Fluggastdaten
Der EuGH hat vergangene Woche über die Rechtmäßigkeit eines Fluggastdaten-Abkommens mit Kanada verhandelt. Dabei äußerte der EuGH Zweifel, ob die Speicherung der Fluggastdaten mit EU-Grundrechten vereinbar ist. Das Abkommen sieht vor, dass die Daten aller Reisenden, die nach Kanada fliegen, dort für fünf Jahre gespeichert werden. Dazu gehören auch Informationen zu eventuellen Reisepartnern, dem verwendeten Zahlungsmittel und Sonderwünschen beim Essen. Die gespeicherten Daten dürfen zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität genutzt werden. Das Europäische Parlament hatte dem EuGH das Abkommen vor Verabschiedung zur Prüfung vorgelegt.
Mehr hierzu bei der taz.