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Wochenrückblick: Hetzkommentare, RT DE, NetzDG

+++ BVerfG: Persönlichkeitsrecht Künasts durch mangelnde Grundrechtsabwägung verletzt

+++ RT DE: Veranstaltung und Verbreitung des Rundfunkprogramms untersagt

+++ Belgische Datenschutzbehörde: Transparency & Consent Framework unzulässig

+++ LG München: Sofortige Accountsperre gerechtfertigt beim Versenden von Missbrauchsbildern

+++ Mehrere Anbieter klagen gegen NetzDG

BVerfG: Persönlichkeitsrecht Künasts durch mangelnde Grundrechtsabwägung verletzt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vergangene Woche über mehrere diffamierende Facebook-Kommentare gegen die Grünenpolitikerin Renate Künast entschieden. Künast hatte gerichtlich Auskunft über die personenbezogenen Daten mehrerer Facebooknutzer gefordert. Diese hatten sie in mehreren Facebook-Posts teils schwer beleidigt. Das Kammergericht Berlin hatte dem Antrag nur teilweise stattgegeben – zu Unrecht, wie das BVerfG nun entschied. Eine Äußerung werde nicht erst dann strafrechtlich relevant , wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine. 
Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
Zur Meldung bei heise.de.

RT DE: Veranstaltung und Verbreitung des Rundfunkprogramms untersagt
Das Fernsehprogramm „RT DE“ darf in Deutschland nicht mehr ausgestrahlt werden, weil es keine medienrechtliche Zulassung hat. Das hat die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten vergangene Woche entschieden. Das deutschsprachige Angebot von Russia Today sei ein zulassungspflichtiges Rundfunkprogramm. Der Anbieter habe keine Zulassung und eine solche in Deutschland gar nicht erst beantragt. Eine andere legitime europäische Zulassung existiere ebenfalls nicht, so die ZAK. Zuvor hatte RT DE versucht, eine luxemburgische Zulassung zu erhalten und war damit gescheitert. Anfang des Jahres waren die beiden deutschsprachigen Kanäle von RT wegen Verletzung der Nutzungsbedingungen bereits von YouTube gesperrt worden. Als Reaktion auf die Entscheidung der ZAK verbot das russiche Außenministerium der Deutschen Welle in Russland zu senden
Zur Pressemitteilung der ZAK.
Zum Hintergrund bei lto.de.

Belgische Datenschutzbehörde: Transparency & Consent Framework unzulässig
Die belgische Datenschutzbehörde hat das sog. Transparency & Consent Framework der Werbeorganisation IAB Europe für rechtswidrig erklärt. Darüber hinaus verhängte die Behörde ein Bußgeld von 250.000€ gegen IAB Europe. Das System bildet die Grundlage für personalisierte Werbung im Rahmen des sog. Real Time Bidding und würde u.a. von Amazon, Google und Microsoft genutzt. Die Zustimmung entspreche jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, so die belgische Behörde.
Zur Meldung bei heise.de.
Zur Pressemitteilung der belgischen Datenschutzbehörde.

LG München: Sofortige Accountsperre gerechtfertigt beim Versenden von Missbrauchsbildern
Ein Facebook-Account darf sofort und ohne vorherige Anhörung oder Warnung gesperrt werden, wenn darüber kinder- oder jugendpornographisches Material verschickt wird. Das hat das LG München I diese Woche entschieden (Az. 42 O 4307/19 ). Zuvor hatte ein Mann über den Messenger-Dienst Fotos verschickt, die Facebooks Software als sog. Child Exploitative Imagery erkannt hatte. Daraufhin wurde sein Konto sofort gekündigt und dauerhaft gesperrt. Auf die Beschwerde überprüfte ein Mitarbeiter des Anbieters den Vorgang und bestätigte die Kündigung. Dass der Account-Inhaber vorher nicht angehört werden musste, bestätigte nun auch das Gericht. Der Anbieter habe ein Eigeninteresse, Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten zu entfernen oder zu sperren. Angesichts der Situation sei es nicht zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufrechtzuerhalten
Zur Pressemitteilung des LG München I.

Mehrere Anbieter klagen gegen NetzDG
Seit 1. Februar müssen soziale Medien die Daten von straffällig gewordenen Usern nach NetzDG ans Bundeskriminalamt übermitteln. Hiergegen gingen vergangene Woche mehrere Anbieter von Social Networks vor dem VG Köln vor. Das Bundesjustizministerium hatte Google und Meta bereits zugesagt, keine Sanktionen zu erheben, um dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung ohne Druck zu ermöglichen. Gegen den Messengerdienst Telegram laufen derweil weiterhin unzugestellte Bußgeldverfahren nach dem NetzDG. Zwar habe ein erster Kontakt auf Regierungsebene stattgefunden, dem NetzDG unterworfen habe sich Telegram jedoch noch nicht.
Zur Meldung bei heise.de.
Zum Hintergrund bei netzpolitik.org.

, Telemedicus v. 06.02.2022, https://tlmd.in/-9970

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