+++ Bundesregierung beschließt Änderung des BKA-Gesetzes
+++ KommAustria entzieht Call-in-Sender die Lizenz
+++ BGH: Namensnennung von Prominenten in der Werbung kann zulässig sein
+++ Kündigung wegen Äußerungen in einer StudiVZ-Gruppe unwirksam
+++ Gysi fordert Gegendarstellung von ZDF
+++ Aus für Bundestags-TV
+++ EU-Kommission prüft Neuregelung der Geräteabgaben
+++ Deutsche Post unterliegt in Streit um Marke
Bundesregierung beschließt Änderung des BKA-Gesetzes
Am Mittwoch hat die Bundesregierung einen Entwurf für die Novellierung des BKA-Gesetzes beschlossen. Mit den Änderungen sollen dem Bundeskriminalamt u.a. Werkzeuge zur Gefahrenabwehr an die Hand gegeben werden. Zu den Maßnahmen gehört auch die umstrittene Online-Durchsuchung, deren Rechtsgrundlage das Bundesverfassungsgericht in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt hat.
Die Änderungen im Detail bei Telemedicus.
KommAustria entzieht Call-in-Sender die Lizenz
Die österreichische Medienaufsicht KommAustria hat dem Call-In-Sender „Kanal Telemedial“ die Sendelizenz entzogen. Die Sendeerlaubnis enthielt eine Klausel, wonach der umstrittene Esoterik-Sender verpflichtet war, sein Programm in Österreich zu produzieren und zu senden. Seit über einem Jahr werde das Programm jedoch aus Ludwigsburg in Baden-Württemberg gesendet. Der Sender ist deutschen und österreichischen Medienwächtern schon seit langem wegen seiner dubiosen Esoterik-Geschäfte ein Dorn im Auge.
Die Meldung bei DWDL.
BGH: Namensnennung von Prominenten in der Werbung kann zulässig sein
Der BGH hat entschieden, dass die Namensnennung von Prominenten in Werbeanzeigen rechtmäßig sein kann. Hintergrund war ein Streit zwischen Dieter Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover mit dem Tabak-Konzern „British American Tobacco“. Dieser hatte ihre Namen in einer Anzeige für die Zigarettenmarke Lucky Strike verwendet. Dies sei zulässig, entschied der BGH, wenn durch die satirische Aufmachung der Werbung der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet sei und die Betroffenen nicht erniedrigt würden.
Eine Urteilsbesprechung bei Telemedicus.
Kündigung wegen Äußerungen in einer StudiVZ-Gruppe unwirksam
Das Arbeitsgericht Cottbus hat entschieden, dass eine Kündigung wegen kritischer Äußerungen in einem Forum bei StudiVZ unwirksam ist. Kläger waren drei Auszubildende und eine Angestellte, denen fristlos gekündigt worden war, nachdem sie sich in dem Studentenportal scherzhaft über ihren Arbeitgeber geäußert hatten. In den entsprechenden Beiträgen sei jedoch kein Vertrauensbruch zu sehen, so das Gericht. Die Angestellten hätten damit nicht dem Unternehmen schaden wollen.
Die Details bei Heise.
Gysi fordert Gegendarstellung von ZDF
Der Fraktionschef der „Linken“ Gregor Gysi fordert eine Gegendarstellung vom ZDF. Der Sender hatte behauptet, Gysi habe „wissentlich und willentlich“ der Stasi zugearbeitet. Gysi hat deshalb vor dem Landgericht Mainz eine Einstweilige Verfügung beantragt. Das ZDF hat jedoch eine Schutzschrift hinterlegt, eine Entscheidung steht deshalb noch aus.
Die Meldung beim Tagesspiegel.
Aus für Bundestags-TV
Bundestagspräsident Lammert hat mitgeteilt, dass die Pläne für einen Fernsehkanal des Bundestages nun fallen gelassen wurden. Im Gegenzug hätten ARD, ZDF und Phoenix zugesichert, zukünftig intensiver über Bundestagsdebatten zu berichten. Die Pläne Lammerts waren in der Vergangenheit heftig kritisiert worden, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Staatsferne.
Weiter bei DWDL.
EU-Kommission prüft Neuregelung der Geräteabgaben
EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy hat vorgeschlagen, ein Forum zur Neuregelung der Abgaben in der EU einzurichten. McCreevy will damit eine Diskussion schaffen, um die Differenzen zwischen Künstlern, Verwertern und Geräteherstellern zu überbrücken.
Ausführlich bei irights.info.
Deutsche Post unterliegt in Streit um Marke
Die Deutsche Post AG hat den Streit um die Marke „POST“ vor dem Bundesgerichtshof verloren. Das Unternehmen hatte eine Verletzung seiner Marke durch die „City Post KG“ beanstandet. Der BGH wies die Klage jedoch ab: Soweit sich Wettbewerber den Begriff nur als Zusatz zur Beschreibung ihrer Dienstleistung verwenden, könne ihnen dies nicht verboten werden, sofern keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Weitere Informationen bei Medien Internet und Recht.