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Wochenrückblick: Google, BND, Creative Commons

+++ EU-Parlament fordert Entflechtung von Google

+++ BGH: Illegale Konsolenadapter gehen zurück in die Vorinstanz

+++ OLG Köln zu CC-Lizenzen und kommerzieller Nutzung

+++ Totalüberwachung: „Haarsträubende Rechtsauslegung” des BND

+++ EGMR zur Kündigung eines Journalisten wegen Kritik an Arbeitgeber

+++ Facebook: Geänderte Datenschutzbestimmungen

+++ Bundesrat: Bildungsschranke § 52a UrhG wird dauerhaftes Recht

+++ Landgericht Hamburg verbietet ARD-Film

+++ Sixt darf Fahrdienst nicht mit Begriff „Taxi” bewerben
EU-Parlament fordert Entflechtung von Google
Das EU-Parlament hat eine Initiative gestartet, um die Marktmacht von Suchmaschinenanbietern zu begrenzen. Die auf Google gemünzte Initiative fordert die EU-Kommission dazu auf, für eine stärkere Entflechtung von Suchmaschine und konzerneigenen Angeboten zu sorgen. Namentlich soll die Suchmaschine von anderen Diensten (Maps, Preisvergleiche etc.) getrennt werden. Hintergrund: Wettbewerber, die vereinzelt ähnliche Dienste wie Google anbieten, sollen angesichts der Bedeutung von Suchmaschinen nicht das Nachsehen haben. EU-Digitalkommissar Oettinger hält Auflagen für möglich, nicht aber eine „Zerschlagung” Googles.
Beitrag im Deutschlandradio Kultur.
Ausführlich bei heise.de.

BGH: Illegale Konsolenadapter gehen zurück in die Vorinstanz
Der BGH hat im Streit um illegale Konsolenadapter an das OLG München zurückverwiesen. Dabei geht es um Adapterkarten, mit denen sich Schutzvorrichtungen der Konsole Nintendo DS umgehen ließen. Nintendo geht gegen einen Händler vor, der solche Karten verkauft. Der Vorwurf: Der Handel mit Adapterkarten verstoße gegen § 97a Abs. 3 UrhG. Ob das Gesetz überhaupt für Videospiele gilt, war umstritten, bis der EuGH dies zu Beginn des Jahres bejahte. Im Grundsatz gab der BGH Nintendo Recht. Das OLG München muss jetzt allerdings prüfen, ob die Schutzmaßnahmen verhältnismäßig sind und ob die legale Nutzung dadurch nicht übermäßig beschränkt wird.
Zur Pressemitteilung des BGH.
Telemedicus ausführlich zur Nintendo-Entscheidung des EuGH.

OLG Köln zu CC-Lizenzen und kommerzieller Nutzung
Unklarheiten, die mit der Creative Commons-Lizenz „non-commercial” (NC) einhergehen, gehen zu Lasten des Lizenzgebers: Im Zweifel liegt keine kommerzielle Nutzung vor. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 60/14). Geklagt hatte ein Fotograf, der ein Foto über Flickr unter einer CC-NC-Lizenz online gestellt hatte. Der Deutschlandfunk verwandte das Foto auf seiner Webseite. Der Fotograf monierte eine kommerzielle Nutzung; dem folgte das LG Köln, dem zufolge nur eine rein private Nutzung eine nicht-kommerzielle sei. Dies sieht das OLG anders: Es hat die NC-Lizenzbedingung als zu unklar eingestuft und die AGB-rechtliche Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) angewandt, nach der Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen. Der Fotograf hat den Streit dennoch gewonnen: Der Deutschlandfunk hatte zu Unrecht die Urheberbezeichnung im Bild entfernt, so das OLG. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Zur Entscheidung im Volltext bei Telemedicus.
urheberrecht.org zum Urteil.
irights.info zum Urteil.

Totalüberwachung: „Haarsträubende Rechtsauslegung” des BND
Der Bundesnachrichtendienst darf Datenleitungen nach § 10 Abs. 4 S. 2 G10-Gesetz anzapfen – zur sogenannten strategischen Fernmeldekontrolle (§ 5 G10-Gesetz) zu einem Anteil von zwanzig Prozent. Ist damit der tatsächliche Datenstrom gemeint? Oder die maximale Kapazität der Datenleitung? Der BND fasst die Regelung jedenfalls offenbar so auf, dass der gesamte Datenverkehr über eine Leitung überwacht werden darf, wenn deren Auslastung unter zwanzig Prozent liegt. Da die Auslastung der Datenleitungen meist unter zwanzig Prozent liege, würde dies zur „Totalüberwachung” legitimieren, meint Thomas Stadler. Der BND zeige eine „haarsträubende Rechtsauslegung, die keiner seriösen juristischen Bewertung standhält”.
Zur Meldung bei sueddeutsche.de.
Ausführlicher bei internet-law.de.

EGMR zur Kündigung eines Journalisten wegen Kritik an Arbeitgeber
Die Kündigung eines ungarischen Journalisten wegen dessen Kritik an seinem Arbeitgeber in einem Buch hat die Meinungsfreiheit des Journalisten verletzt. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Der Fernsehjournalist hatte in einem Buch Zensur durch den Fernsehdirektor des Senders kritisiert, bei dem er arbeitet. Dafür seien Interviews veröffentlicht worden, die der Sender auf Wunsch des Direktors nicht ausstrahlte. Daraufhin kündigte ihm der Sender wegen Verstoßes gegen eine vertragliche Geheimhaltungsklausel. Das fragliche Buch betreffe im Wesentlichen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, so der EGMR. Daher fiel die Abwägung zu Gunsten des Journalisten aus.
Zur Meldung auf urheberrecht.org.

Facebook: Geänderte Datenschutzbestimmungen
Aufregung um geänderte Datenschutzbestimmungen bei Facebook: Jeder Facebook-Nutzer hat vergangene Woche eine Benachrichtigung zur neuen Datenschutzänderung bekommen. Facebook legt darin unter anderem fest, dass mehr Daten für personalisierte Werbung genutzt werden sollen – auch über anderen Webseiten oder Apps, bei denen man sich via Facebook einloggt oder den „Gefällt mir”-Button klickt.
Der Hessische Rundfunk stellt die Änderungen vor.

Bundesrat: Bildungsschranke § 52a UrhG wird dauerhaftes Recht
Der Bundesrat hat eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes gebilligt, mit der kleine Teile eines geschützten Werks an Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Intranet auch weiterhin zugänglich gemacht werden dürfen (§ 52a UrhG). Damit wird die umstrittene und insgesamt viermal befristete Intranetklausel für digitale Semesterapparate nun dauerhaftes Recht.
Telemedicus zu § 52 UrhG.
Weiter auf Telemedicus: Wie der BGH § 52 UrhG auslegt.

Landgericht Hamburg verbietet ARD-Film
Das Landgericht Hamburg hat den ARD-Film „Die Auserwählten” in der ausgestrahlten Fassung verboten. Das Gericht hat im Fall eines Schülers eine „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung“ des Betroffenen angenommen, da er als Missbrauchsopfer gezeigt wird. Der Spielfilm stellt den systematischen Missbrauch von Schülern durch Lehrkräfte an der Odenwaldschule fiktiv dar. Zwei ehemalige Schüler sahen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, weil die Filmfiguren sehr realitätsnah seien. Den Film strahlte die ARD bereits am 1. Oktober aus.
Zur Meldung beim Spiegel.

Sixt darf Fahrdienst nicht mit Begriff „Taxi” bewerben
Der Autovermieter Sixt darf seinen Fahrdienst bei Google nicht mit dem Suchbegriff „Taxi” bewerben. Das hat das LG Berlin entschieden. Das Angebot dürfe zwar weiterhin unter dem Suchbegriff auffindbar sein – innerhalb der Anzeige müsse aber klarwerden, dass es sich hier nicht um ein Taxiunternehmen handelt. Geklagt hatte die Taxivereinigung Frankfurt.
Zur Meldung bei sueddeutsche.de.

, Telemedicus v. 30.11.2014, https://tlmd.in/a/2873

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