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Wochenrückblick: Gewinnspiele, TK-Paket, GEZ-Gebühr

+++ BVerfG entscheidet über Hausdurchsuchung bei Forenbetreiber

+++ BGH: Patentnutzung bei Monopolen auch ohne Lizenz möglich

+++ Verfassungsbeschwerde gegen Datenweitergabe ins Ausland

+++ LG Köln zu 50-Cent-Spielen im Internet

+++ TK-Paket abgelehnt: EU-Parlament vermisst ausreichenden Grundrechtsschutz

+++ VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC
BVerfG entscheidet über Hausdurchsuchung bei Forenbetreiber
Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang April die Hausdurchsuchung bei einem Forenbetreiber für verfassungswidrig (Art. 13 GG) erklärt. Im Forum des Beschwerdeführers waren Links zu Rapidshare veröffentlicht worden, wo möglicherweise urheberrechtlich geschützte Filme zum Abruf standen. Das Amtsgericht Augsburg ordnete auf der Grundlage eines Screenshots eine Hausdurchsuchung an. Das Urteil des BVerfG: Allein ein Screenshot reiche für einen Anfangsverdacht nicht aus. Vielmehr müssten Verdachtsgründe vorliegen, die über bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausreichen. Außerdem hätten die Ermittler und das Gericht begründen müssen, warum gerade der Beschwerdeführer als Forenbetreiber rechtlich verantwortlich sei.
Zu dem Artikel bei Telemedicus.

BGH: Patentnutzung bei Monopolen auch ohne Lizenz möglich
Der BGH hat diese Woche entschieden, dass ein marktbeherrschender Patentinhaber unter bestimmten Voraussetzungen seine Ansprüche gegen unbefugte Patentnutzer nicht durchsetzen darf. In diesen Fällen kann der Nutzer einen sog. „kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand“ geltend machen. Dazu muss er nachweisen, dass er eine Lizenz beantragt hat, dass sie ihm vom Rechteinhaber verweigert wurde und dass diese Verweigerung gegen das Kartellrecht verstößt. Ein solcher Verstoß liegt gemäß §§ 19, 20 GWB dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung missbraucht, also insbesondere wenn es Konkurrenten ohne sachlichen Grund diskriminiert oder behindert.
Mehr zu dem Urteil bei Telemedicus.

Verfassungsbeschwerde gegen Datenweitergabe ins Ausland
Das Bundesverfassungsgericht prüft eine Verfassungsbeschwerde gegen die Weitergabe persönlicher Informationen über deutsche Bürger an das Ausland. Konkret richtet sich die Beschwerde gegen den erst kürzlich ratifizierten Beitritt zu einem Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität. Deutschland hat sich durch den Beitritt dazu verpflichtet, die 25 teilnehmenden Staaten des Abkommens in Ermittlungsverfahren unterstützen – und dabei auch Daten weiterzuleiten. Die Beschwerdeführer befürchten, vor Verletzungen ihrer Grundrechte im Ausland nicht geschützt zu sein – vor allem, weil im Ausland teilweise weniger enge Datenschutzbestimmungen herrschen. Sie möchten mit dem Verfahren erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die deutsche Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz verbietet.
Weitere Informationen bei daten-speicherung.de.

LG Köln zu 50-Cent-Spielen im Internet
Das Landgericht Köln hatte im April zu entscheiden, ob ein Internet-Gewinnspiel mit einer Einsatzhöchstgrenze von 50 Cent ein (strafbares) Glücksspiel sein kann. Das Problem dabei: Eine Neuregelung im Rundfunkstaatsvertrag (§ 8a RStV) erklärt Gewinnspiele mit einer solchen Einsatzhöchstgrenze von 50 Cent für zulässig. Die Vorschrift gilt grundsätzlich neben Rundfunkgewinspielen auch für vergleichbare Telemedien, wie Internet-Gewinnspielen.
Das Gericht entschied jedoch, dass solche Internet-Gewinnspiele trotzdem unerlaubt seien, sofern keine behördliche Genehmigung vorliege (dies sieht der Glücksspielstaatvertrag vor). Begründung: Jedenfalls bei Spielen, die nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut sind, würden Spieler dazu animiert, mehrere Lose zu erwerben um die Gewinnchancen zu erhöhen. Die Einsatzhöchstgrenze würde daher überschritten. Kritiker sehen in der Entscheidung einen Widerspruch zu der rechtlichen Behandlung von Call-In-Formaten.
Ausführliche Anmerkungen beim Beck-Blog.

TK-Paket abgelehnt: EU-Parlament vermisst ausreichenden Grundrechtsschutz
Das Europäische Parlament hat vergangene Woche das sog. „Telekommunikationspaket“ abgelehnt. Grundsätzlich zeigten sich die Parlamentarier mit den Zielen der Neuregelungen zwar einverstanden. Allerdings dürften Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht“. Hierbei ging es vor allem um Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen. Das abgelehnte Paket beruhte bereits auf einem Kompromiss, den die tschechische Ratspräsidentschaft mit Parlamentsvertretern ausgehandelt hatte. Nun wird sich der Vermittlungsausschuss mit der Reform des europäischen Telekommunikationsrechts beschäftigen. Mit einer Verabschiedung kann erst in der kommenden Legislaturperiode gerechnet werden.
Zur Kurzmitteilung des IUM und der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments.

VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden: Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind grundsätzlich keine Rundfunkgebühren zu entrichten. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass aus dem bloßen Besitz eines internetfähigen PCs nicht automatisch darauf geschlossen werden könne, ob dieser auch zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Eine Gebührenpflicht, die nur an den Besitz anknüpft, stelle außerdem eine unzulässige Besitzabgabe dar. Das OVG Koblenz hatte kürzlich noch anders geurteilt: Ob eine Gebührenpflicht besteht, hänge nicht davon ab, ob ein internetfähiger PC tatsächlich als Rundfunkempfangsgerät benutzt wird, oder nicht.
Zu dem Artikel bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 09.05.2009, https://tlmd.in/a/1297

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