+++ Bundestag und Bundesrat bestätigen Kompromiss zum BKA-Gesetz
+++ Ministerpräsidenten unterzeichnen 12. RÄStV mit geringfügiger Änderung
+++ BGH: GEMA-Lizenz reicht für Klingeltonnutzung aus
+++ EuGH zum Verhältnis von Datenschutz und Pressefreiheit
+++ BVerfG: Verfassungsbeschwerden zum Strafverbot von Jugendpornographie abgewiesen
+++ Bundestag beschließt neue Entschädigungsregeln für die TK-Überwachung
+++ VG Köln: Bundesnetzagentur hat TAL-Miete falsch berechnet
Bundestag und Bundesrat bestätigen Kompromiss zum BKA-Gesetz
Sowohl Bundestag als auch Bundesrat haben den im Vermittlungsausschuss ausgehandelten Kompromiss zum umstrittenen BKA-Gesetz in der vergangenen Woche angenommen.
Ein zentraler Punkt des Kompromisses ist, dass es bei der Online-Durchsuchung auch in dringenden Fällen einen Richtervorbehalt gibt. Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah vor, dass bei „Gefahr im Verzug“ die richterliche Genehmigung nachgeholt werden konnte. Unterdessen hat der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Baum (FDP) angekündigt, Verfassungsbeschwerde gegen das neue BKA-Gesetz zu erheben.
Die Hintergründe zum BKA-Gesetz bei sueddeutsche.de
Meldung bei AFP zur Verfassungsbeschwerde von Ex-Innenminister Baum.
Ministerpräsidenten unterzeichnen 12. RÄStV mit geringfügiger Änderung
Auf ihrer Sitzung am 18. Dezember 2008 haben die Ministerpräsidenten der Länder den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag offiziell unterzeichnet. Dabei wurde gegenüber der Entwurfsvorlage eine geringfügige Änderung vorgenommen: Der sog. Drei-Stufen-Test für die Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender muss nach der nun unterzeichneten Fassung bis zum 31. August 2010 vollständig erfolgt sein und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2010. Das Vertragswerk selber tritt zum 01. Mai 2009 in Kraft. Mit dieser aktuellen Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages kommt die Bundesrepublik Deutschland insbesondere den Anforderungen der EU-Kommission aus dem Beihilfekompromiss nach.
Die Meldung bei urheberrecht.org.
BGH: GEMA-Lizenz reicht für Klingeltonnutzung aus
Der Bundesgerichtshof hat die Nutzung von Musikstücken als Klingelton für Mobiltelefone erleichtert. Im Regelfall reicht für die Verwendung eines Musikwerkes als Klingelton eine einfache GEMA-Lizenz aus. Allerdings gilt dies nur bei Werken solcher Künstler, die einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA haben, der nach dem Jahr 2002 geschlossen wurde. Andernfalls bedarf die Nutzung als Klingelton einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Rechteinhaber, entschied der BGH (Az. I ZR 23/06).
Die Einzelheiten der Entscheidung bei Telemedicus.
EuGH zum Verhältnis von Datenschutz und Pressefreiheit
In einem Urteil vom vom 16.12.2008 (Az. C-73/07) hat der EuGH das Verhältnis von Datenschutz und Pressefreiheit präzisiert. Nach Ansicht des EuGH kann für die Nutzung von personenbezogenen Steuer-Daten innerhalb eines SMS-Dienstes, der über Einkommens- und Steuer-Daten anderer natürlicher Personen informiert, eine Ausnahme vom Datenschutz gelten, soweit die Datenverarbeitung allein zu journalistischen Zwecken erfolgt. Der Begriff des Journalismus ist dabei mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Auffassung des EuGH weit zu verstehen.
Ausführliche Informationen bei der NJW.
Urteil des EuGH v. 16.12.2008 in der Rechtssache C?73/07.
BVerfG: Verfassungsbeschwerden zum Strafverbot von Jugendpornographie abgewiesen
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung zwei Verfassungsbeschwerden (2 BvR 2369/08 & 2 BvR 2380/08) gegen das neue Strafverbot von Jugendpornographie (§ 184c StGB) als unzulässig abgewiesen. In seiner Begründung macht das Gericht dabei auch Ausführungen zu den Strafbarkeitsrisiken bei minderjährigen Darstellern. Danach entsteht ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Hinblick auf § 184c StGB erst dann, wenn die Darsteller offensichtlich nicht volljährig sind, also fast noch kindlich wirken und die Darstellungen somit schon in die Nähe das Tatbestandes der (Schein-) Kinderpornographie (§ 184b StGB) fallen.
Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung im beck-blog.
Der Beschluss des BVerfG im Volltext bei techno.lex.
Bundestag beschließt neue Entschädigungsregeln für die TK-Überwachung
In der vergangenen Woche hat der Bundestag das „Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung“ verabschiedet. Es soll die finanzielle Entschädigung von Providern bei TK-Überwachungsmaßnahmen und Auskunftsanfragen auf Grundlage der Vorratsdatenspeicherung sicherstellen. Die bisherigen Entschädigungssätze wurden allgemein als zu gering eingestuft, da nicht zuletzt die Zahl von TK-Überwachungen deutlich gestiegen ist. Die neu festgelegten Entschädigungspauschalen liegen je nach Maßnahme zwischen 10,00 Euro und 1.525,00 Euro.
Meldung bei heise.de.
Der beschlossene Gesetzentwurf in BT-Drs. 16/11348 (PDF).
VG Köln: Bundesnetzagentur hat TAL-Miete falsch berechnet
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Mietpreis für die Teilnehmeranschlussleitung (TAL), den die Deutsche Telekom von ihren Konkurrenten verlangen darf, von 1999 bis 2001 falsch berechnet. Dies hat nun das Verwaltungsgericht Köln festgestellt. Berichten zufolge führt das VG Köln in der Begründung seiner Entscheidung insbesondere aus, dass die BNetzA fälschlicher Weise von Netzkosten ausgegangen sei, die bei einer Neuerstellung des Telekom-Netzes zum Genehmigungszeitpunkt entstanden wären. Die Annahme einer solchen Kostenbasis war demnach aber unzulässig und überhöht. Die BNetzA hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung angekündigt.
Weitere Einzelheiten bei golem.de.