+++ GEMA darf Vergütungsanteile nicht um Verlegeranteile kürzen
+++ EuGH: Digitale Vervielfältigung vergriffener Werke
+++ BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Artikel-10-Gesetz
+++ USA: Deutsches Software-Unternehmen verklagt US-Marine wegen Urheberrechtsverletzung
+++ USA: Streamingdienst »Tidal« wegen Copyrightverletzung verklagt
GEMA darf Vergütungsanteile nicht um Verlegeranteile kürzen
Das Kammergericht in Berlin hat Anfang dieser Woche entschieden, dass die GEMA nicht berechtigt sei, die den klagenden Künstlern zustehenden Vergütungsanteile um Verlegeranteile zu kürzen. Die GEMA darf Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die zuvor ihre Rechte wirksam übertragen haben. „Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vetraglicher Vereinbarung auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden”, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Pressemitteilung des KG Berlin.
EuGH: Digitale Vervielfältigung vergriffener Werke
Der EuGH hat diese Woche darüber entschieden, dass die digitale Vervielfältigung von im Handel vergriffenen Büchern nur dann gestattet ist, wenn der Urheber von der geplanten Nutzung in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt bekommt. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zwei französischen Autoren Recht gegeben, die wegen eines französischen Dekrets den Verfassungsrat in Paris angerufen hatten. Laut Dekret konnten vergriffene Werke nach einer 6 monatigen Frist digitalisiert werden, wenn diese zuvor von der französischen Verwertungsgesellschaft SOFIA in einer öffentlichen Datenbank aufgenommen worden waren. Nach diesem Dekret galt die Zustimmung des Urhebers als implizit gegeben, wenn dieser der Nutzung nicht ausdrücklich widersprochen hatte. Der EuGH hat nun eindeutig geklärt, dass ein nicht erfolgter Widerspruch aber gerade nicht als implizite Zustimmung zu werten ist.
Pressemitteilung des EuGH.
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Artikel-10-Gesetz
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Amnesty International haben gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde gegen das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses” (G10) eingereicht. Laut GFF werden dem BND dort zu weitreichende Befugnisse eingeräumt. Das G 10 erlaube es dem BND die Telekommunikationsverbindung anlasslos zu überwachen und die gesammelten Daten zu speichern. Hierüber müssen die Betroffenen zudem im Nachgang nicht informiert werden. „Das Gesetz erlaubt zu viel und sieht dabei zu wenig Kontrolle vor. Damit wird auf gleich zwei Ebenen in die Grundrechte der Bürger eingegriffen“, so der Vorsitzende der GFF, Dr. Ulf Buermeyer.
Pressemitteilung der GFF
Pressemitteilung von Amnesty International
USA: Deutsches Software-Unternehmen verklagt US-Marine wegen Urheberrechtsverletzung
Die Bitmanagement Software GmbH fordert von einem US-Marine 600 Millionen US-Dollar als Kompensation für die unerlaubte Vervielfältigung und Nutzung ihrer Software. Das Unternehmen wirft dem Marine vor, 38 Kopien des Programms widerrechtlich vervielfältigt und auf über 500.000 Computern installiert zu haben. Zudem habe der Marine ab dem Jahr 2014 widerrechtlich die Trackingfunktion der Software deaktiviert. In ihrer Stellungnahme hat die US-Regierung als Rechtsvertreterin der US-Marine bereits viele Vorwürfe zugegeben. Es seien 38 Lizenzen des Programms erworben und anschließend „auf hunderttausenden Computer innerhalb ihres Netzwerks installiert” worden. Den Vorwurf der Softwarepiraterie weist die US-Regierung jedoch von sich. Die Lizenzen seien nicht limitiert gewesen. Die Klägerin habe die Kopierbeschränkung selbst aufgehoben.
Meldung auf Golem.de
USA: Streamingdienst »Tidal« wegen Copyrightverletzung verklagt
Der Nachlassverwalter des als „Prince” bekannten Popstars geht gegen den Musikstreamingdienst „Tidal” wegen einer Copyrightverletzung vor. Das Prince-Label „NPG” begehrt mit seiner vor dem US-Bundesgericht in Minnesota eingereichten Klage Unterlassung und Schadenersatz. Der Streamingdienst, so die Klagebegründung, sei lediglich berechtigt, das vorletzte Album des verstorbenen Musikers anzubieten. Tatsächlich würde dieser aber 15 Alben des Musikers anbieten. Eine Erwiderung der Beklagten auf die Klageschrift steht derzeit noch aus.
Meldung bei heise.de