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Wochenrückblick: G20-Presse, ePrivacy, Lehrerportal

+++ VG Berlin: Entzug von G20-Presse-Akkreditierungen rechtswidrig

+++ Weiter kein EU-Ratsentwurf für die ePrivacy-Verordnung

+++ AfD-Lehrerportal und Datenschutz: Weder LfDI noch Landtag zuständig

+++ Presse-Leistungsschutzrecht in Frankreich: Beschwerde gegen Google

+++ Laufendes BGH-Verfahren zu Algorithmen bei Bewertungsportalen

+++ Wettbewerbszentrale geht gegen Online-Krankschreibungen vor
VG Berlin: Entzug von G20-Presse-Akkreditierungen rechtswidrig
Der nachträgliche Entzug der Presse-Akkreditierungen zweier Journalisten beim G20-Gipfel 2017 war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. VG 27 K 516.17, 519.17). Das Bundespresseamt hatte den Akkreditierungsentzug damit begründet, die betroffenen Journalisten hätten Nähe zu linksextremen Gruppierungen gehabt. Unter hohem Zeitdruck hätte man dies nicht konkret überprüfen können und hätte Risiken vermeiden müssen. Dem folgte das VG nicht: Die Akkreditierung hätte als begünstigender Verwaltungsakt nicht widerrufen werden dürfen. So hätten nach der Akkreditierung keine neuen Tatsachen vorgelegen, die auf eine Gefahrenlage hingedeutet hätten. Außerdem habe das Bundespresseamt ermessensfehlerhaft die betroffenen Interessen nicht abgewogen.
Mehr bei LTO.
Pressemitteilung des VG Berlin.

Weiter kein EU-Ratsentwurf für die ePrivacy-Verordnung
Der Entstehungsprozess um die ePrivacy-Verordnung stockt weiter. So konnte sich der EU-Rat zuletzt am Freitag nicht über einen Verordnungsentwurf einigen. Die finnische Ratspräsidentschaft hatte den Kompromissvorschlag ins Spiel gebracht, damit der Rat noch bis Ende des Jahres einen Entwurf verabschieden kann. Der Vorschlag hätte u.a. geräteübergreifendes Tracking mit Cookies ohne Einwilligung ermöglicht, allerdings mit verpflichtender Widerspruchsoption und angemessenen Sicherheitsmaßnahmen.
Mehr bei heise.de.
Hintergrundbericht bei gruenderszene.de.
netzpolitik.org kritisch zum Entwurf der Ratspräsidentschaft.

AfD-Lehrerportal und Datenschutz: Weder LfDI noch Landtag zuständig
Zur Datenschutzüberprüfung eines der umstrittenen Lehrer-Meldeportale der AfD – hier „Faire Schule“ in Baden-Württemberg – haben sich verschiedene Stellen für unzuständig erklärt. Zunächst hatte zu Beginn der Woche der Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink die Zuständigkeit beim Landtag verortet. Grund: Die AfD-Landtagsfraktion betreibe das Portal, nicht die Partei selbst. Für die parlamentarische Arbeit gelte die Datenschutzordnung des Landtages, nicht die DSGVO. Später erklärte sich allerdings auch die Landtagsverwaltung für nicht zuständig: Die Datenschutzordnung des Landtages gelte nur für die Datenverarbeitung bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben – darunter falle das Meldeportal nicht. Kritiker bemängeln eine Regelungslücke. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass gegenüber der AfD-Fraktion das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geltend gemacht werden kann – unabhängig von behördlicher Datenschutzaufsicht. Das Kultusministerium hatte eine Datenschutzüberprüfung angestoßen, weil das Portal dazu einlade, Lehrerinnen und Lehrer wegen des Verdachts der politischer Beeinflussung zu melden; die Verarbeitung sensibler Daten zur politischen Haltung sei möglicherweise rechtswidrig.
Mehr bei heise.de.

Presse-Leistungsschutzrecht in Frankreich: Beschwerde gegen Google
Ein französischer Verlegerverband hat bei der nationalen Wettbewerbsbehörde Beschwerde gegen Google eingelegt. Grund: Google will wegen der Einführung des EU-Presseleistungsschutzrechts in Frankreich keine Snippets aus Presseartikeln listen, die Textaussschnitte und Bilder enthalten. Links und Artikelüberschriften will Google weiter zeigen, aber nicht dafür zahlen. „Wir verkaufen Anzeigen und keine Suchergebnisse“, heißt es von Google. Google bietet den Verlagen aber die Möglichkeit, Gratislizenzen für Fotos und Textauszüge einzuräumen. Nach Ansicht der Verleger nutzt Google damit seine marktbeherrschende Stellung aus. Die Beschwerde hatten die Verlage bereits im Oktober angekündigt.
Mehr bei heise.de.

Laufendes BGH-Verfahren zu Algorithmen bei Bewertungsportalen
Der BGH klärt derzeit, ob Bewertungsportale abgegebene Bewertungen per Algorithmus filtern dürfen, um fragwürdige Bewertungen von vornherein auszuschließen. Im konkreten Verfahren klagt eine Fitnessstudiobetreiberin gegen Bewertungen ihrer Studios auf dem Portal Yelp. Konkret geht es um die Art und Weise, wie Bewertungen zustande kommen: Yelp hebt „empfohlene“ Userbewertungen hervor, nutzt IP-Adressen-Erkennung und erkennt Doppelbewertungen, um Manipulationen zu verhindern. Aussortierte Bewertungen bleiben sichtbar, gehen aber nicht in die Gesamtbewertung ein. Yelp mache sich die Useraussagen zu eigen und hafte für „willkürliche“ Bewertungskriterien, so die Klägerin. Das OLG München hatte der Klägerin noch recht gegeben. Der BGH wird das Urteil am 14. Januar verkündigen; in der mündlichen Verhandlung hat der BGH laut SZ-Bericht keine klare Tendenz erkennen lassen (Az. VI ZR 495/18).
Mehr bei der SZ.
Pressemitteilung des BGH.

Wettbewerbszentrale geht gegen Online-Krankschreibungen vor
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs führt vor dem Landgericht Hamburg einen Musterprozess gegen Online-Anbieter von Krankschreibungen (Az. 406 HKO 165/19). Das beklagte Softwareunternehmen bietet gegen Bezahlung „Krankschreibungen ohne Arztbesuch“ an und wirbt damit, „100% gültige AU-Scheine“ auszustellen – per Post oder als PDF. Die Wettbewerbszentrale hält das Angebot für irreführend und sieht darin einen unlauteren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, das Werbung für Fernbehandlungen verbietet. Die Gültigkeit der Bescheinigungen wird in der Fachwelt bezweifelt.
Zur Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.

, Telemedicus v. 24.11.2019, https://tlmd.in/a/3460

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