Telemedicus

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Wochenrückblick: Frequenzen, Caroline, GEZ-Gebühren

+++ Größte Frequenzauktion der Bundesrepublik läuft

+++ EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags

+++ BGH: Bauer Verlag durfte Bilder von Carolines Tochter drucken

+++ OLG Dresden: Bild von nackter Bürgermeisterin von Kunstfreiheit geschützt

+++ OLG Düsseldorf: Verkauf von Adressdaten

+++ VGH Hessen: Keine zusätzliche GEZ-Gebühren für Arbeitszimmer-PC

+++ LG Zwickau: Ausstellung darf Namen von ehemaligem Stasi-IM nennen

+++ AG München: Überwachungskamera im Treppenhaus unzulässig
Größte Frequenzauktion der Bundesrepublik läuft
Vergangene Woche startete die bislang größte Frequenzauktion in der Geschichte der Bundesrepublik. Insgesamt kann auf Frequenzen im Bereich von 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz sowie im Bereich von 790-862 MHz geboten werden. Die Ergebnisse der einzelnen Bietrunden werden von der BNetzA im Internet veröffentlicht. Wie lange das Versteigerungsverfahrens noch dauern wird, lässt sich nicht vorhersagen. Hierüber entscheidet allein das individuelle Bietverhalten. Experten gehen von einem eher geringen Erlös der Auktion aus. Derzeit liegt die Summe aller Höchstgebote nach Runde 35 bei 191,4 Mio. Euro.
Zu den Hintergründen: Telemedicus.

EuGH: Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Der EuGH hat entschieden, dass im Fernabsatzhandel Verbrauchern die Kosten für die Zusendung von bestellten Waren nicht auferlegt werden dürfen, wenn die Kunden ihr Widerrufsrecht ausüben (Urteil v. 15.4.2010, Az. C-511/08). Würden die Verbraucher nämlich mit diesen Kosten belastet werden, dann bestünde die Gefahr, dass sie ihrem seinem Recht auf Widerruf des Vertrags Abstand nehmen. Die abschreckende Wirkung der Kostenabwälzung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass dem Verbraucher die Versandkosten schon vor dem Abschluss des Vertrags bekannt waren, so das Gericht. Diese Entscheidung entspreche auch einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen: Der Käufer trägt in aller Regel die Rücksendekosten, sodass dem Unternehmer die Erstattung der Hinsendekosten zugemutet werden könne.
Hierzu ausführlich: Telemedicus.

BGH: Bauer Verlag durfte Bilder von Carolines Tochter drucken
Wie in der vergangenen Woche bekannt wurde, hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Ausgabe des altbekannten Streits zwischen der monegassischen Prinzessin Caroline und Pressehäusern nun zu Gunsten einer freien Bildberichterstattung entschieden. In dem Verfahren ging es um die Veröffentlichung von drei Photos, die Carolines Tochter zeigen und in einer Zeitschrift des Bauer Verlags erschienen waren. Die Bilder waren anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung entstanden. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung war dieser Umstand auch der ausschlaggebende Punkt für die Karlsruher Entscheidung: Nach Ansicht des BGH sind öffentliche Veranstaltungen nämlich „zeitgeschichtliche Ereignisse” und daher dürfe über die dort anwesenden Prominenten berichtet werden.
Meldung bei sueddeutsche.de.

OLG Dresden: Bild von nackter Bürgermeisterin von Kunstfreiheit geschützt
Das OLG Dresden hat entschieden (Urteil v. 16.04.2010, Az: 4 U 127/10): Der Akt von der Dresdener Oberbürgermeisterin Helma Orosz wird als satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens von der Meinungs- und Kunstfreiheit geschützt. Das Gemälde „Frau Orosz wirbt für das Welterbe” von der Künstlerin Erika Lust zeigt die Oberbürgermeisterin, wie sie – allein mit rosafarbenen Strapsen, einer Schärpe und ihrer Amtskette bekleidet – vor der umstrittenen Waldschlösschenbrücke in Dresden steht. Während das Landgericht Dresden noch die Verbreitung des Bildes verboten hatte, hat das OLG nun die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungs-/Kunstfreiheit zugunsten der Künstlerin ausfallen lassen.
Zur Pressemitteilung des OLG Dresden.

OLG Düsseldorf: Verkauf von Adressdaten
Adressdaten werden in der Praxis häufig verkauft. Die juristische Einordnung solcher Kaufverträge ist jedoch umstritten. Das OLG Düsseldorf hatte sich kürzlich in einem Rechtsstreit mit dieser Frage zu beschäftigen und wendete dabei die Vorschriften über den Rechtskauf an (Urteil v. 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09). Es entschied in diesem Zusammenhang, dass Mängel bei den Adressdaten nicht bloß pauschal, sondern aufgrund konkreter Tatsachen beanstandet werden müssen.
Mehr zum Thema beim Blog für IT-Recht (RESMEDIA).

VGH Hessen: Keine zusätzliche GEZ-Gebühren für Arbeitszimmer-PC
Für einen Computer im Arbeitszimmer fallen keine zusätzlichen Rundfunkgebühren an, wenn im privaten Bereich des Hauses Rundfunkgeräte bereits angemeldet sind. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Hessen Ende März (Beschluss v. 31.03.2010, Az. 10 A 2910/09). Die Verwaltungsrichter bestätigten damit eine Entscheidung des VG Frankfurt. Die Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzte Computer ist juristisch umstritten. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen könnte, steht noch aus.
Weitere Informationen bei Heise Online.
Pressemitteilung des VGH Hessen.

LG Zwickau: Ausstellung darf Namen von ehemaligem Stasi-IM nennen
Ein Urteil des Landgerichts Zwickau (Urteil v. 24.03.2010, Az. 1 O 1275/08) zur Nennung des Klarnamens eines ehemaligen IM des MfS ist nun rechtskräftig. Die Ausstellung „Christliches Handeln in der DDR” des Zwickauer Dompfarrers Edmund Käbisch darf den Namen des einstigen „IM Schubert” öffentlich nennen. Der frühere Stasi-Spitzel hatte gegen die Veröffentlichung geklagt und unterlag sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren, als auch in der Hauptsache. Das Gericht entschied, dass die Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Stasi-Mitarbeiters überwiege. Die Ausstellungsmacher stellten lediglich eine wahre Tatsachenbehauptung auf.
Die Meldung bei sachsen-fernsehen.de

AG München: Überwachungskamera im Treppenhaus unzulässig
Mieter werden in ihrem Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, wenn im Treppenhaus eine Kamera installiert ist, die den Hauseingang überwacht. Dies entschied das Amtsgericht München Ende des Jahres 2009, wie in der vergangenen Woche bekannt wurde (Urteil v. 16.10.2009, Az. 423 C 34037/08). Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht könne nur dann gerechtfertigt werden, wenn durch die Überwachung schwerwiegende Beeinträchtigungen verhindert werden können. In dem zu entscheidenden Fall gab es lediglich einen Vorfall, bei dem das Haus von außen mit Farbe besprüht worden war. Ob ein einmaliger Vorfall das Anbringen einer Überwachungskamera rechtfertigt, ließ das Gericht offen. Denn jedenfalls sei eine Kamera im Hausflur nicht geeignet, Vandalismus an der Außenseite des Hause zu verhindern.
Weitere Informationen zu dem Urteil bei juris.

, Telemedicus v. 18.04.2010, https://tlmd.in/a/1711

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