+++ BGH: Rechteinhaber dürfen Schutz gegen Framing einfordern
+++ Hamburg: Hausdurchsuchung nach beleidigendem Tweet
+++ BGH zum digitalen Vertragsgenerator Smartlaw
+++ BGH: Influencer*innen müssen nicht mehr alle Produktbeiträge als Werbung kennzeichnen
BGH: Rechteinhaber dürfen Schutz gegen Framing einfordern
Der BGH hat entschieden, dass Urheber von Werken und Rechteinhaber einen technischen Schutz gegen das Einbetten der Inhalte auf Internetseiten von Dritten verlangen können (BGH Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 113/18 – Deutsche Digitale Bibliothek II). Damit hat der BGH eine Entscheidung des EuGH zum Framing umgesetzt (Az. C‑392/19), derzufolge es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe handele, wenn Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers umgangen werden. Diese sei nicht mehr von der Einwilligung des Rechteinhabers gedeckt. Geklagt hatte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz gegen die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst: Die VG wollte einen Vertrag nur unterzeichnen, wenn ihnen die Stiftung wirksame technische Maßnahmen zum Schutz gegen Framing zusichert. Das LG Berlin hatte die Klage abgewiesen, woraufhin die Berufungsinstanz die VG verpflichtet hat, den Vertrag ohne die geforderte Klausel abzuschließen. Der BGH hob das Urteil des KG nun auf.
Zur Meldung bei Golem.
Hamburg: Hausdurchsuchung nach beleidigendem Tweet
Hamburgs Innensenator hat Strafantrag wegen eines beleidigenden Kommentars auf Twitter gestellt. Die zuständigen Ermittlungsbehörden sehen sich nun dem Vorwurf ausgesetzt, unverhältnismäßig gehandelt zu haben. Mit dem Tweet hatte ein Nutzer auf einen Tweet des Innensenators reagiert, in dem dieser eine Party in Hamburg während der Pandemie kritisiert hatte. Die Ermittlungsbehörden hatten die Wohnung des Nutzers durchsucht, obwohl dieser bereits in der vorangegangenen Vernehmung zugegeben hatte, den Tweet abgesetzt zu haben. Die Ermittlungsbehörden weisen den Vorwurf zurück. Beleidigungen und Hassrede in sozialen Medien seien eine Gefahr für das friedliche Zusammenleben und auch der Innensenator sieht sich im Recht. Niemand müsse sich im Internet beleidigen lassen.
Zur Meldung bei LTO.
BGH zum digitalen Vertragsgenerator Smartlaw
Der BGH hat entschieden, dass der digitale Vertragsgenerator Smartlaw zulässig ist (BGH, Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 113/20). Smartlaw erstellt Verträge und andere Rechtsdokumente auf Basis eines Fragen-Katalogs. Der BGH sieht darin keine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer (RAK) sah in Smartlaw einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Dienstleistung von Smartlaw falle nach RAK unter § 2 RDG und dürfe nur von Rechtsanwält*innen erbracht werden. Das OLG Köln als Berufungsinstanz stellte allerdings klar, dass die Software als solche keine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 RDG ausführt. Die Tätigkeit liege in der Entwicklung der Software. Die Software läuft außerdem nach einer festen Routine ab, so dass keine Einzelfallprüfung erfolge. Der BGH hat sich dieser Aufassung nun angeschlossen und die Revision der RAK zurückgewiesen. Die RAK kritisierte, der Schutz des RDG vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen liefe leer, wenn die Ausarbeitung komplexer Verträge von jedermann erbracht werden dürfte, solange dies automatisiert erfolgte.
Zur Meldung bei LTO.
BGH: Influencer*innen müssen nicht mehr alle Produktbeiträge als Werbung kennzeichnen
Der BGH hat entschieden, dass Influencer*innen Posts nicht als Werbung kennzeichnen müssen, wenn diese nicht zu werblich sind (BGH, Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Die sogenannten Tap Tags bei Fotos auf Instagram müssen laut BGH nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Hierbei werden Nutzer*innen auf Profile von Marken weitergeleitet. Bei einer Verlinkung auf die Internetseite der Marke dagegen liege aber regelmäßig ein werblicher Überschuss vor, der zu einer Kennzeichnungspflicht führe. Gleiches gelte, wenn ein Beitrag „nach seinem Gesamteindruck“ übertrieben werblich sei. Das ist laut BGH der Fall, wenn ohne kritische Distanz die Vorzüge des Produkts lobend hervorgehoben werden.
Zur Meldung bei Heise.