+++ BGH veröffentlicht Filesharing-Entscheidungen
+++ LG Stuttgart hält Adblocker für rechtlich zulässig
+++ LG Potsdam: Mobilfunkprovider sind für Rechnungen von Drittanbietern verantwortlich
+++ EU-Kommission legt Aktionsplan für die Modernisierung des EU-Urheberrechts vor
+++ Baden-Württemberg: Neue Konzentration bei urheberrechtlichen Streitigkeiten
BGH veröffentlicht Filesharing-Entscheidungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vergangene Woche gleich drei Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit der Haftung für Filesharing befassen (I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14). In seiner Entscheidung „Tauschbörse I” entschied der EuGH, dass ein entsprechender Screenshot ausreichend ist, um den Beweis zu führen, dass unter einer bestimmten IP-Adresse ein urheberrechtlich geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Person könne durch die Unterlagen des Internetproviders bewiesen werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, sei es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die Zuordnung absolut fehlerfrei ist. In seiner Entscheidung „Tauschbörse II” führt der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung von Eltern für ihre Kinder fort. Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie Kinder über die Rechtswidrigkeit von Urheberrechtsverletzungen belehren und diese verbieten. In der Entscheidung „Tauschbörse III” stellte der BGH schließlich klar, dass es für einen Anschlussinhaber nicht ausreichend ist, pauschal die theoretische Möglichkeit vorzutragen, dass in seinem Haushalt lebende Dritte auf seinen Internetanschluss zugegriffen haben könnten.
Details und Kritik bei Thomas Stadler.
LG Stuttgart hält Adblocker für rechtlich zulässig
Der Adblocker „blockr” ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanten. Das hat das LG Stuttgart vergangene Woche entschieden (Az. 11 O 238/15). „blockr” ist ein kostenpflichtiger Adblocker, mit dem Werbung auf Internetseiten umgangen werden kann. Ein Verlag sah darin eine gezielte Behinderung, weil Nutzer so die Inhalte des Verlages konsumieren können, ohne dass diese durch Werbung refinanziert werden können. Dem schloss sich das LG Stuttgart nicht an. Der Adblocker verfolge nicht primär das Ziel, Werbung des Verlages auszuschalten. Vielmehr verfolgten die Anbieter eigene kommerzielle Zwecke. Verlagen stünde es zudem frei, Gegenmaßnahmen gegen Adblocker zu ergreifen und etwas Nutzer mit Adblockern von ihren Angeboten auszuschließen. Eine gezielte Behinderung liege daher nicht vor, so das Gericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Bericht bei LHR Law (die den Anbieter des Adblockers vertreten haben).
Kurzbesprechung des Urteils bei Thoma Stadler.
LG Potsdam: Mobilfunkprovider sind für Rechnungen von Drittanbietern verantwortlich
Rechnen Mobilfunkprovider Leistungen von Drittanbietern ab, dürfen sie bei Beanstandungen durch Kunden nicht pauschal auf die Drittanbieter verweisen. Das hat das LG Potsdam Ende November entschieden, wie vergangene Woche bekannt wurde (Az. 2 O 340/14). Hintergrund war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die sich auf die Beschwerde einer Kundin des Mobilfunkproviders stützte. Diese hatte von dem Provider mehrfach Leistungen von Drittanbietern in Rechnung gestellt bekommen, die die Kundin nicht in Anspruch genommen hatte. Auf die Beschwerde verwies sie der Provider an den Drittanbieter, bestand aber auf der Zahlung des offenen Betrages. Diese Praxis sei unzulässig, so das Gericht. Nach § 45h Abs. 3 TKG hätten Kunden das Recht, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben. Verweist ein Provider seine Kunden pauschal an den entsprechenden Drittanbieter, suggeriere er, dass dem Kunden ein solches Recht nicht zustünde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Details bei Heise Online.
EU-Kommission legt Aktionsplan für die Modernisierung des EU-Urheberrechts vor
Die EU-Kommission hat am Mittwoch ein Konzept für eine Modernisierung des Urheberrechts in der Union vorgelegt. Das Konzept beschreibt vier sogenannte „Säulen”: Erstens soll ein breiterer Zugang zu Inhalten in der gesamten EU gewährleistet werden. Hierzu hat die Kommission eine „Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhalten” vorgeschlagen, mit der es EU-Bürgern ermöglicht werden soll, digitale Inhalte überall in der EU nutzen zu dürfen. Zweitens sollen neue Schrankenregelungen geschaffen werden, um auf neue Nutzungsarten, insbesondere im Internet, zu reagieren. Diese sollen primär Forschung und Wissenschaft betreffen. Aber auch eine europaweit einheitliche Panoramafreiheit soll diskutiert werden. Drittens sollen Vergütungsregelungen überarbeitet werden, um einen gerechteren Markt zu schaffen. Insbesondere die Online-Nutzung von Werken solle besser berücksichtigt werden. Viertens soll die Bekämpfung von Piraterie verbessert werden. Insbesondere solle ein Rahmen geschaffen werden, der „Finanzströmen folgt” und diese für Unternehmen „austrocknet”, die mit Piraterie Geld machen („Follow-the-Money“).
Kurzmeldung bei urheberrecht.org.
Die Pressemeldung der Europäischen Kommission.
Baden-Württemberg: Neue Konzentration bei urheberrechtlichen Streitigkeiten
Ab 1. Januar 2016 gelten für das Land Baden-Württemberg neue Konzentrationsregelungen im Urheberrecht. Nach § 105 UrhG können Länder die Zuständigkeiten von Gerichten für Urheberrechtssachen an einzelnen Gerichten konzentrieren. Ab Anfang kommenden Jahres werden alle den Amtsgerichten zugewiesenen Urheberrechtsstreitsachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Amtsgericht Mannheim und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Amtsgericht Stuttgart zugewiesen.
Meldung bei Thomas Stadler.