+++ vzbv vs. Facebook: LG Berlin untersagt Datenerhebungspraxis teilweise
+++ „wir-sind-afd.de”: LG Köln untersagt Domainnutzung
+++ kinox.to: Sperrverfügung für Vodafone
+++ Kommission untersucht Einhaltung der Bedingungen aus Kartellverfahren
+++ VG Magdeburg: Urheberrecht kein Ausschlussgrund für Auskünfte
+++ StA Dresden ermittelt gegen AfD-Politiker wegen Beleidigung
vzbv vs. Facebook: LG Berlin untersagt Datenerhebungspraxis teilweise
Das LG Berlin hat Facebook im Januar bestimmte Klauseln in seinen Datenschutz- und Nutzungsbedingungen untersagt, wie Anfang dieser Woche bekannt wurde. Damit gab das Gericht der Unterlassungsklage des vzbv teilweise recht. Insbesondere unzulässig sei die Klarnamenspflicht, die das Unternehmen für seine Nutzer durchsetzen wollte. Nicht untersagt wurde allerdings die Aussage Facebooks, die Nutzung des Social-Media-Dienstes sei kostenlos. Der vzbv hatte die Ansicht vertreten, die Nutzer würden mit ihren Daten bezahlen. Das Gericht wies dieses Argument mit der Begründung zurück, dass jedenfalls kein monetäres Entgelt gezahlt würde und die Aussage deshalb zulässig sei. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig.
Zur Meldung bei heise.de.
Die Entscheidung im Volltext beim vzbv.
„wir-sind-afd.de”: LG Köln untersagt Domainnutzung
Das LG Köln hat dem Inhaber der Domain „wir-sind-afd.de” die Nutzung untersagt und ihn zur Freigabe der Domain verurteilt (Az. 33 O 79/17). Auf der AfD-kritischen Seite sammelt der Inhaber Zitate von AfD-Politikern. Nach Ansicht des LG verstößt die Domainnutzung gegen das Namensrecht der AfD (§ 12 BGB): Der Gebrauch des Namens in der Domain führe zu einer Zuordnungsverwirrung über deren Inhaber und verletzte schutzwürdige Interessen der Namensträgerin. Politische Parteien hätten ein geschütztes Interesse daran, dass ihnen nicht bestimmte Tendenzen untergeschoben würden. Die Meinungsfreiheit des Domaininhabers hingegen sei schon nicht tangiert, da es ihm freistehe, die Inhalte unter anderem Domainnamen zu veröffentlichen. Der Seitenbetreiber will eventuell in Berufung gehen.
Thomas Stadler Kritisch zum Urteil.
kinox.to: Sperrverfügung für Vodafone
Das LG München hat dem Internet-Provider Vodafone untersagt, seinen Kunden den Zugriff auf die Seite des Streaming-Dienstes kinox.to zu ermöglichen. Die Seite steht unter dem Vorwurf, unter Verletzung von Urheberrechten massenhaft Filme anzubieten. Sie ist weiterhin online, jedoch werden Vodafone-Kunden über eine DNS-Blockade auf eine Sperrseite umgeleitet. Constantin Film hat die einstweilige Verfügung erwirkt.
Zur Nachricht auf golem.de.
Kommission untersucht Einhaltung der Bedingungen aus Kartellverfahren
Die EU-Kommission will untersuchen, ob Google seine kartellrechtlichen Pflichten aus dem letzten Bußgeldverfahren einhält, wie politico.eu diese Woche berichtete. Demnach habe die Behörde Fragebögen an andere Unternehmen versandt, in denen sie die Auswirkungen der Abstellungsbedingungen abfragt. Hintergrund des ursprünglichen Verfahrens ist der Vorwurf, dass Google eigene Inhalte in den Ergebnissen seiner Suchmaschine besser als die anderer Unternehmen platziere und damit seine Marktstellung missbrauche.
Zum ausführlichen Bericht auf politico.eu.
VG Magdeburg: Urheberrecht kein Ausschlussgrund für Auskünfte
Das Justizministerium Sachsen-Anhalt darf dem Portal „Frag den Staat” die Einsicht zu einem Wirtschaftsprüfer-Gutachten über ein privat betriebenes Gefängnis nicht unter Berufung aufs Urheberrecht verweigern. Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg im Januar entschieden (Az. 6 A 343/16 MD). Geistiges Eigentum stehe dem Informationsanspruch hier nicht entgegen (§ 6 Satz 1 IZG LSA): Der Wirtschaftlichkeitsbericht ist nach Ansicht des VG wohl bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Denn auch wenn eine eigene Gewichtung vertraglicher und wirtschaftlicher Daten erfolgt sei, lasse sich mit diesem Vorbringen auch bei Anwendung eines Mindestmaßstabs der „kleinen Münze” eine geistige Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) nicht bejahen: „Der Bericht hebe sich nicht eigentümlich von anderen Wirtschaftsprüfberichten in Anwendung der „handwerklichen“ Leistungen eines Betriebsprüfers ab.” Und selbst wenn ein Werk vorläge, wäre bei einer reinen Einsicht des Klägers das Erstveröffentlichungsrecht der Verfasser (§ 12 UrhG) nicht berührt. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stünden nicht entgegen. Das Urteil verpflichtet das Ministerium zur Neubescheidung des Informationsantrags.
Zur Meldung bei netzpolitik.org.
StA Dresden ermittelt gegen AfD-Politiker wegen Beleidigung
Die Staatsanwaltschaft hat ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den AfD-Politiker Jens Maier eingeleitet. Dieser hatte den Künstler Noah Becker in einem Tweet rassistisch beleidigt, woraufhin Becker Strafantrag stellte. Da Maier Abgeordneter des Bundestages ist, musste seine Immunität im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zunächst aufgehoben werden. Maier behauptete, einer seiner Mitarbeiter habe den Tweet verfasst. Vor seiner Tätigkeit als AfD-Politiker war er selbst Richter am LG Dresden und dort teilweise auch für äußerungsrechtliche Angelegenheiten zuständig. In dieser Stellung wurde ihm bereits wegen eines Verstoßes gegen das richterliche Mäßigungsgebot erteilt, weil er sich mehrfach ausländerfeindlich geäußert hatte.
Zur Nachricht auf welt.de.