+++ BGH: Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account eines verstorbenen Kindes
+++ Britische ICO verhängt Bußgeld gegenüber Facebook
+++ EuGH zur Datenerhebung durch Zeugen Jehovas
+++ KG: Digitale Bibliotheken müssen Embedding nicht verhindern
+++ OLG Frankfurt: Dritt-Plattformverbote für Luxuswaren zulässig
BGH: Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account eines verstorbenen Kindes
Facebook darf den Erben eines verstorbenen Mädchens nicht den Zugriff auf dessen Facebook-Account verweigern. Dies hat der BGH am Donnerstag entschieden. Die Eltern rückten als Erben aufgrund der Universalsukzession vollständig an die Stelle ihrer Tochter und hätten demnach dieselben Rechte aus deren Vertragsverhältnis. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Abs. 3 TKG stünde dem nicht entgegen, da der Erbe kein „anderer” im Sinne der Vorschrift sei. Die klagenden Eltern waren bereits vor dem LG Berlin mit ihrem Begehren erfolgreich. Das KG Berlin entschied in der Berufung daraufhin anders und ließ den Zugangsanspruch am Fernmeldegeheimnis scheitern.
Zur Pressemitteilung des BGH vom 12.7.2018.
Kritische Anmerkung von Prof. Karl-Nikolaus Peifer im Verfassungsblog.
Besprechung der Vorinstanz in der Zeitschrift K&R.
Britische ICO verhängt Bußgeld gegenüber Facebook
Die britische Datenschutzbehörde ICO (Information Commissioner’s Office) hat gegenüber Facebook ein Bußgeld in Höhe von 500.000 Pfund verhängt. Dies teilte die ICO diese Woche öffentlich mit. Das Bußgeld ergeht nach vorhergegangenen Untersuchungen wegen der Zusammenarbeit mit der Umstrittenen Firma Cambridge Analytica. Das Unternehmen habe seine Nutzer nicht ausreichend geschützt und über das weitere Verfahren mit personenbezogenen Daten informiert.
Zur Pressemitteilung der ICO.
EuGH zur Datenerhebung durch Zeugen Jehovas
Auch die analoge Verwaltung von Notizen kann unter datenschutzrechtliche Vorschriften fallen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche entschieden (Rs. C-25/17). Hintergrund war ein Verfahren der finnischen Datenschutzbehörde gegen die Praxis der Zeugen Jehovas, bei Hausbesuchen Notizen über die besuchten Personen zu machen und diese für spätere Besuche aufzubewahren. Auch eine solche Verarbeitung fällt nach Ansicht des EuGH unter europäische Datenschutzgesetze, wenn diese Notizen nach bestimmten Kriterien so strukturiert abgelegt werden, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Zudem falle die Datenerhebung zu religiösen Verkündigungszwecken auch nicht unter die Haushaltsausnahme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas die Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder organisiert und koordiniert und damit eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliege. Die Entscheidung wurde noch zur alten Rechtslage und nicht zur Datenschutzgrundverordnung getroffen.
Zur Pressemeldung des EuGH.
KG: Digitale Bibliotheken müssen Embedding nicht verhindern
Digitale Bibliotheken müssen keine technischen Maßnahmen vorsehen, um das Embedding oder das Zeigen von Vorschaubildern ausgeliehener Inhalte zu verhindern. Das hat das Kammergericht (KG) Berlin im Juni entschieden, wie vergangene Woche bekannt wurde (Az. 24 U 146/17). Hintergrund war ein Streit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der VG Bild-Kunst. Letztere wollte der DDB ihr Repertoire nur dann lizenzieren, wenn diese mit technischen Mitteln verhindert, dass die Inhalte auf externen Seiten eingebettet werden können. Die DDB setzte sich hiergegen zur Wehr und bekam vom KG Recht: Die Auflage verstoße gegen den Abschlusszwang von Verwertungsgesellschaften (§ 34 VGG). Da die Verwertungsgesellschaft Embedding und Zeigen von Vorschaubildern urheberrechtlich nicht untersagen dürfe, könne sie die Lizenzierung auch nicht davon abhängig machen, dass diese Technologien technisch unterbunden werden.
Die Hintergründe bei irights.info.
OLG Frankfurt: Dritt-Plattformverbote für Luxuswaren zulässig
Diese Woche hat das OLG Frankfurt a.M. seine Berufungsentscheidung zu Dritt-Plattformverboten des Parfum-Herstellers Coty verkündet und diese für rechtmäßig erklärt. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV komme nicht in Betracht, weil die Klauseln im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems der Wahrung eines Luxusprestiges der Waren dienten und deshalb kartellrechtlich unbedenklich seien. Zudem fallen die streitigen Klauseln unter die Vertikal-GVO und sind damit freigestellt. Das Gericht schloss sich damit den Auslegungen des EuGH an.
Zur Pressemitteilung des Gerichts.