+++ Mögliche EU-Verordnung könnte deutsches Datenschutzrecht kippen
+++ Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß
+++ BGH: Zeitungen keine „Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs“
+++ SPD spricht sich für Vorratsdatenspeicherung aus
+++ LG Mannheim: Apple verletzt Patent von Motorola
+++ Abmahnkanzlei versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen
+++ Vorletztes Landesparlament ratifiziert 15. RÄStV
+++ Drei Jahre Haft für Kino.to-Admin
+++ US-Gericht verurteilt Bloggerin zu 2,5 Millionen US-Dollar Entschädigung
+++ AG Meldorf: Keine Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsleistungen
Mögliche EU-Verordnung könnte deutsches Datenschutzrecht kippen
Das aktuelle Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) könnte bald Geschichte sein, denn die Europäische Kommission will das Datenschutzrecht auf EU-Ebene ändern. Geplant ist, die europäische Datenschutzrichtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen. Bereits Mitte November berichtete die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) über Pläne der EU, eine Datenschutzverordnung zu erlassen. Hierdurch könne „die Komplexität des Datenschutzrechts vermieden und eine EU-weite Vereinheitlichung verwirklicht werden“, sagte Paul Nemitz, Direktor der Direktion Grundrecht bei der Europäischen Kommission. Die Gerüchte verdichteten sich, als am Mittwoch ein Vorabentwurf im Internet auftauchte.
Die Meldung bei Telemedicus.
Falk Lüke ausführlich zum Inhalt des geleakten Entwurfs.
Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß
Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung aus dem Jahr 2007 ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Mittwoch entschieden. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem gerügt, einzelne Vorschriften würden das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis aushöhlen sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Dem trat das BVerfG jedoch entgegen: Der Gesetzgeber habe die Überwachung auf „schwere“ Delikte beschränkt und sichergestellt, dass ein Betroffener vor Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt wird.
Mehr Informationen bei juris.
BGH: Zeitungen keine „Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs“
Ein Verlag muss über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts aufklären, wenn er in einer Zeitungsanzeige für ein Abonnement wirbt. Das hat der BGH bereits Mitte Juni entschieden, wie nun bekannt wurde. Der Springer-Verlag hatte in seiner Zeitschrift „Computer Bild“ für ein Jahresabonnement des Blattes geworben. Es gab aber keinerlei Hinweise auf ein Widerrufsrecht. Ein solches habe zwar wegen § 312 d Abs. 4 Nr. 3 BGB auch nicht bestanden. Darauf hätte der Verlag aber hinweisen müssen, so der BGH. Das Argument, eine Aufklärungspflicht gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB bestünde nicht, weil es sich bei Zeitschriften um Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs handele, ließ der BGH nicht gelten: Beispielsweise weil § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB Zeitschriften vom Widerrufsrecht ausnehme, könne die „Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften nicht bereits nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen sein“.
Das Urteil des BGH im Volltext (PDF).
Die Meldung beim IUM.
SPD spricht sich für Vorratsdatenspeicherung aus
Die SPD hat sich am Dienstag auf ihrem Bundesparteitag in Berlin für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Knapp 60 Prozent der Delegierten stimmten für die so genannte „VDS“. In dem Beschluss wird die SPD-Fraktion aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Eine Speicherdauer von Verbindungsdaten über drei Monate erachtete die SPD dabei als ausreichend. Man wolle auch verhindern, dass die Daten für zivilrechtliche Zwecke genutzt würden. Ein Antrag, die Vorratsdatenspeicherung generell abzulehnen, wurde auf dem Parteitag abgelehnt.
Bericht bei sueddeutsche.de.
Mehr Informationen bei Thomas Stadler.
LG Mannheim: Apple verletzt Patent von Motorola
Apple darf das iPhone und die iPad-Modelle mit UMTS in Deutschland nicht mehr in Verkehr bringen. Das hat das LG Mannheim am Freitag entschieden. Im Kern geht es um ein Patent, welches das Datenübertragungsverfahren in Mobilfunknetzen regelt. Zumindest in Europa steht es Motorola zu. Die Firma hat sich bei dem Patent aber verpflichtet, zu fairen Bedingungen Lizenzen zu erteilen. Ein entsprechendes Angebot von Apple habe Motorola allerdings zu Recht abgelehnt, so das LG Mannheim. Apple wollte sich ein Patent-Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, wenn Motorola rückwirkend Schadensersatzforderungen aus dem Patent gegen Apple geltend machen würde. Das sei aber widersprüchlich: Apple könne nicht einerseits mit dem Lizenzangebot das Patent anerkennen, andererseits es womöglich für nichtig erklären lassen wollen.
Mehr Informationen bei Heise Online.
Die ursprüngliche Meldung bei FOSS Patents.
Abmahnkanzlei versteigert 90 Millionen Euro offene Forderungen
Eine Regensburger Rechtsanwaltskanzlei versteigert derzeit ihre Forderungen aus Abmahnungen wegen illegalen Filesharings. Die Summe von 90 Millionen Euro ergebe sich aus 70.000 Abmahnungen zu je 1.286,80 Euro. Es handele sich um „Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen“, die „jeweils gleichartig und aus dem gleichen Rechtsgrund“ bestünden. Die Kanzlei tritt laut eigener Versteigerungsbedingungen nur als Vermittler, nicht als Verkäufer auf. Um an der Versteigerung teilzunehmen, müssen 5.000 Euro Kaution hinterlegt werden. Am morgigen 12. Dezember laufen die Gebotszeiträume für die einzelnen Forderungen ab.
Zum Bericht bei Heise Online.
Vorletztes Landesparlament ratifiziert 15. RÄStV
Ende der Woche hat das Parlament in Nordrhein-Westfalen dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) zugestimmt. Dieser soll einen Wechsel des Finanzierungsmodells des öffentlich-rechtlichen Rundfunk begründen: Statt gerätebezogenen Gebühren soll nunmehr eine geräteunabhängige Haushaltsangabe als „Rundfunkbeitrag“ gezahlt werden. Als letztes Land fehlt zur Ratifikation nun nur noch Schleswig-Holstein, wo die Zustimmung am 14. Dezember erfolgen soll. Der Verfassungs- und Völkerrechtler Ingo von Münch hat derweil geäußert, er halte den geplanten Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig. Das bestätigte er in einem Bericht für das Nachrichtenmagazin „FOCUS“.
Die Meldung auf focus.de.
Drei Jahre Haft für Kino.to-Admin
Ein Administrator von kino.to ist am Mittwoch vor dem Schöffengericht Leipzig zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Bereits vor wenigen Tagen war erstmals ein Beteiligter wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung in 1,1 Millionen Fällen zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Auch Martin S. wurde nun verurteilt – wiederum in 1,1 Millionen Fällen. Er muss für 3 Jahre ins Gefängnis. Stellt man Links über kino.to bereit, sei dies das „öffentliche Zugänglichmachen“ der Raubkopien, so der Richter. Der 27-jährige habe in knapp zwei Jahren etwa 230.000 Euro Gewinn gemacht, überwiegend mit Abofallen. Er soll ausserdem einen eigenen Filehoster mit fast 17.000 Raubkopien betrieben haben, die nur über die Links auf kino.to gefunden werden konnten.
Zur Pressemitteilung der GVU.
US-Gericht verurteilt Bloggerin zu 2,5 Millionen US-Dollar Entschädigung
Ein US-Gericht hat eine Bloggerin zur Zahlung von 2,5 Millionen US-Dollar Entschädigung wegen Verleumdung verurteilt. Chrystal L. Cox bezeichnete sich selbst als „investigative Bloggerin, auch bekannt als investigative Journalistin“. Sie warf dem Investment-Unternehmen „Obsidian Finance“ und dessen Manager beispielsweise Steuerhinterziehung, persönliche Bereicherung und Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vor. Die Bloggerin sei aber keine Journalistin, so das Gericht. Sie könne sich daher nicht auf den Schutz vor Verleumdungsklagen berufen, der Journalisten gewährt wird.
Die Meldung bei Heise Online.
AG Meldorf: Keine Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsleistungen
Ein Telekommunikationsdienstleister darf seine Forderungen nicht an Inkassodienstleister abtreten. Das hat das AG Meldorf bereits Mitte Juli entschieden, wie letzte Woche bekannt wurde. Der Beklagte war Kunde des TK-Dienstleisters, zahlte jedoch trotz Mahnungen einige Rechnungen nicht. Daraufhin ging ein Inkassounternehmen aufgrund eines mit dem TK-Anbieter geschlossenen Abtretungsvertrages gerichtlich gegen den Kunden vor. Diese Abtretungsvereinbarung sei aber nach § 88 TKG, § 134 BGB nichtig, so das AG Meldorf. Denn dadurch nutze der TK-Anbieter seine „dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Beklagten für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste“.
Das Urteil des AG Meldorf bei Openjur im Volltext.
Kurzbesprechung von Jens Ferner.