+++ OLG Köln weist sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten zurück
+++ OLG Köln: Adblock Plus grundsätzlich zulässig, bezahltes Whitelisting nicht
+++ LG Berlin: Wikimedia unterliegt im Rechtsstreit wegen Urheberrechten an Fotos gemeinfreier Bilder
+++ HVt-Nahbereich-Vectoring: BNetzA legt der EU-Kommission erneut Beschluss zur Notifizierung vor
+++ OLG Hamm: der Begriff „Polizei“ ist als Name geschützt
+++ Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zum Verleih von E-Books
+++ BKartA zur Internetwirtschaft im Jahresbericht 2015
OLG Köln weist sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten zurück
Das OLG Köln hat die sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten Erdogan gegen den Beschluss des LG Köln (Az.: 15 W 32/16) zurückgewiesen. Der Staatspräsident hatte vor dem LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags, Mathias Döpfner, beantragt. Dieser hatte öffentlich seine Solidarität mit Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ bekundet. Das OLG Köln hat nun mit seiner Entscheidung die erstinstanzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Die Stellungnahme Döpfners – ganz besonders dessen Zustimmung zum Inhalt des Beitrages von Jan Böhmermann – sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt. Auch die besondere Hervorhebung Döpfners in dem „PS“ des Briefes, durch welche er sich dem Gedicht Böhmermanns „inhaltlich voll und ganz anschließe“ und sich die Formulierungen „in jeder juristischen Form zu eigen machen“ wolle, können aus Sicht des Gerichtes einen Unterlassungsanspruch nicht begründen. Presserechtlich könne das „Zu-Eigen-Machen“ einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen, jedoch seien im vorliegende Fall hierfür keine Anhaltspunkte gegeben. Eine Aussage bezüglich der rechtlichen Bewertung der Aussage Böhmermanns hat der Senat hierdurch jedoch nicht getroffen.
Zur Pressemitteilung des OLG Köln.
OLG Köln: Adblock Plus grundsätzlich zulässig, bezahltes Whitelisting nicht
In der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Medienhäusern und der Firma Eyeo hat es diese Woche eine weitere Entscheidung gegeben. Das OLG Köln entschied in seinem Berufungsurteil ebenso wie bereits mehrere Gerichte zuvor, dass der Vertrieb des angebotenen Werbeblockers Adblock Plus grundsätzlich zulässig sei (Az.: 6 U 149/15). Es komme maßgeblich auf die Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers an, ob und wie weit Inhalte geblockt werden. Damit liegt keine unlautere Handlung vor, sodass entsprechende Unterlassungsansprüche ausscheiden. Einen Dämpfer erhielt das Geschäftsmodell Eyeos jedoch: Nach dem Urteilstenor darf jedenfalls gegenüber Axel Springer das sogenannte Whitelisting nicht betrieben werden. Dies bedeutet die Aufnahme von Inhalten als „akzeptable Werbung” für ein Entgelt.
Eine ausführliche Analyse von Oliver Schmidt auf telemedicus.info.
Die Entscheidung des OLG Köln in der Telemedicus-Datenbank.
LG Berlin: Wikimedia unterliegt im Rechtsstreit wegen Urheberrechten an Fotos gemeinfreier Bilder
Die Reiss-Engelhorn Museen (REM) konnten sich im Rechtsstreit mit der Wikimedia Foundation um die Nutzung von 17 Fotografien gemeinfreier Gemälde durchsetzen. Das LG Berlin hat durch Urteil (Az.: 15 O 428/15) Ende Mai entschieden, dass auch die fotografischen Reproduktionen von Gemälden unter dem Lichtbildschutz stehen. Das Portal haftet demnach als Störer für Nutzer, die Fotos von gemeinfreien Gemälden ohne Erlaubnis des Fotografen hochladen. In dem Fall ging es um Fotografien von 17 Gemälden aus der Sammlung des Museums, welche vom Hausfotografen des Museums erstellt worden waren und auf Wikimedia Commons hochgeladen wurden. Das Museum vertrat die Ansicht, dass die auf eigene Kosten angefertigten digitalen Reproduktionen unter dem Schutz des deutschen Urheberrechts stehen. Die Wikimedia Foundation ging hingegen von fehlender Schöpfungshöhe aus. Das LG Berlin gab dem klagenden Museum Recht. In der Urteilsbegründung führte dieses aus, dass es zwar an der für Lichtbildwerken erforderlichen Individualität fehle, aber auch Lichtbildwerke ohne eigene Werkcharakter stünden unter gesetzlichem Schutz. „Gerade die damit verbundene aufwendige handwerklich-technische Leistung ist durch den Lichtbildschutz zu schützen“, so das Gericht. Die Informationsfreiheit schließe „nicht das Recht ein, sich ungefragt und eigenmächtig an den Leistungen Dritter“ zu bedienen. Die Wikimedia Foundation sieht durch das Urteil einen langfristigen Schaden für die Gemeinfreiheit begründet und kündigte an, in die nächste Instanz gehen zu wollen.
Zum Bericht auf heise.de.
Zur Pressemitteilung der Wikimedia Foundation.
HVt-Nahbereich-Vectoring: BNetzA legt der EU-Kommission erneut Beschluss zur Notifizierung vor
Die Bundenetzagentur hat Anfang dieser Woche der EU-Kommission erneut einen Beschluss-Entwurf über das sogenannte Vectoring im Hauptverteiler (HVt)-Nahbereich vorgelegt. Dabei geht es um einen Antrag der Telekom an die BNetzA, ihr den exklusiven Ausbau der HVt-Nahbereiche mit der Vectoring-Technologie zu erlauben. Die Behörde beabsichtigt in einem ersten Entwurf, dieses Vorhaben unter Einschränkungen zu erlauben und legte der EU-Kommission einen Beschluss-Entwurf zur Notifizierung vor. Die Kommission hatte jedoch Zweifel an dem Vorhaben angedeutet. Letzte Woche hat die BNetzA daraufhin laut Pressemitteilung ihren Entwurf zurückgezogen, um nachzubessern. Eine erneute Anhörung der Wettbewerber erfolgte nicht. Der neue Entwurf sehe demnach eine erhöhte Anzahl an potenziellen Zugangspunkten für die Wettbewerber sowie einen verbesserten Investitionsschutz vor. Die Wettbewerber kritisieren diese Entscheidung als „kosmetisch”, wie aus einer gemeinsamen Pressemitteilung der Telekommunikationsverbände BREKO, BUGLAS und VATM hervorgeht.
Zur Berichterstattung auf mobilfunk-talk.de.
OLG Hamm: der Begriff „Polizei“ ist als Name geschützt
Das OLG Hamm hat durch sein Urteil Anfang dieser Woche einem Unternehmer die Nutzung des Begriffs „Polizei“ als Teil seiner Internet-Adresse untersagt (Az.: 12 U 126/15). Die Firma aus Witten macht unter der Adresse www.polizei-jugendschutz.de Werbung für Anti-Gewalt-Seminare und Opferschutz, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte dagegen geklagt. Das Land betreibt selbst Internetportale zum Thema Jugendschutz und hatte von dem Unternehmen verlangt, die gewerbliche Tätigkeit unter der Nutzung des Begriffs „Polizei” zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben. Mit seinem Klagebegehren war das Land vor dem OLG Hamm erfolgreich. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Begriff „Polizei“ als Name geschützt sei und sich auch das klagende Land auf diesen Namensschutz berufen könne. Der Begriff „Polizei“ stehe für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe, was auch so in den Polizeigesetzen der Länder und im Rechtsverkehr verstanden werde. Das Unternehmen sei keine Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und somit nicht zur Führung des Namens berechtigt. Durch die Nutzung des Namens in der URL entstünde bei den Bürgern der Eindruck, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Behörde und den Unternehmen bestehen würde. Die gesamte Gestaltung der Webseite verstärke diesen Effekt noch. Das der Anbieter privat sei, sei nur bei genauer Untersuchung des Impressums und der Unterseite „Kontakt“ erkennbar. Diese von dem Unternehmen zu vertretende Verwirrung in der Namenszuordnung sei dazu geeignet, schutzwürdige Interessen des Landes zu verletzen.
Zur Pressemitteilung des Gerichts.
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts zum Verleih von E-Books
In seinen Schlussanträgen im EuGH-Verfahren Vereniging Openbare Bibliotheken / Stichting Leenrecht (Az. C-174/15) vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar die Auffassung, dass die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von E-Books durch öffentliche Bibliotheken vom Anwendungsbereich der Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht (RL 2006/115/EG) umfasst ist. Laut seiner Aussage soll die allgemeine Regelung des Verleihrechts Anwendung finden, die für Urheber eine angemessene Vergütung im Rahmen der für das öffentliche Verleihwesen geltenden Ausnahme vorsieht. Das Verleihen von E-Books sei zwar vom Unionsgesetzgeber nicht in der Richtlinie erfasst gewesen – jedoch nur, da die kommerziell verwertbare E-Book-Technologie zu jener Zeit erst am Anfang stand, so Szpunar weiter. Daher sei er zu dem Schluss gekommen, dass das Verleihen von E-Books ein Äquivalent zum Verleihen von herkömmlichen Büchern sei. Nur mit einer solchen Auslegung könne seiner Auffassung nach – in Anbetracht der rasanten technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung – die Wirksamkeit der in Rede stehenden Regelung gewährleistet werden.
Zur Pressemitteilung auf curia.europa.eu.
BKartA zur Internetwirtschaft im Jahresbericht 2015
Diese Woche hat das Bundeskartellamt seinen Jahresbericht 2015 vorgestellt und veröffentlicht. Demnach sehe sich die Behörde durch digitale Produkte und Leistungen vor neue Herausforderungen gestellt. Um die Märkte für neue Geschäftsmodelle offenzuhalten, müssten nach Aussage des BKartA-Präsidenten Andreas Mundt viele kartellrechtliche Fragen neu durchdacht und zur praktischen Anwendung gebracht werden. Dabei verwies er auf die ersten Erfahrungen mit Fällen mit Internetbezug – zum Beispiel die Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungsportalen oder die Fusionsfreigaben bei Internetplattformen für Immobilien oder Partnervermittlung.
Die Pressemitteilung des BKartA.
Der Jahresbericht 2015 des Bundeskartellamts.